Beschluss ohne Angebote

25. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Dinsche
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Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)
Beschluss ohne Angebote

1. Neuwahl des Verwalters steht an. Der Jetzige mag nicht mehr, also muss ein Neuer her. 1 Angebot liegt vor, aber wie sieht es aus, wenn vor der Versammlung keine Weiteren den Miteigentümern vorgelegt werden? Es handelt sich um eine kleine und zerstrittene WEG.

2. Bauliche Veränderungen im Garten sollen laut TOP vorgenommen werden, aber keine Angebote liegen vor. 1 Miteigentümer ist auch ohne Angebote dagegen. Trotzdem wollen die anderen 2 Miteigentümer das beschliessen lassen. Wäre ein Beschluss ohne Angebote überhaupt beschlussfähig; mal abgesehen davon, dass der Beschluss nicht einstimmig wäre?

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33 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
wie sieht es aus, wenn vor der Versammlung keine Weiteren den Miteigentümern vorgelegt werden? Es handelt sich um eine kleine und zerstrittene WEG.

Wie soll es denn dann schon aussehen? Tagsüber hell - abends meist dunkel. Oder meinst du etwas anderes?


Zitat (von Dinsche):
Bauliche Veränderungen im Garten sollen laut TOP vorgenommen werden, aber keine Angebote liegen vor.

Was nicht ungewöhnlich ist da oft nicht ein mal ansatzweise klar ist was vielleicht gemacht werden soll.


Zitat (von Dinsche):
1 Miteigentümer ist auch ohne Angebote dagegen.

Dann ist es eben so.


Zitat (von Dinsche):
Wäre ein Beschluss ohne Angebote überhaupt beschlussfähig; mal abgesehen davon, dass der Beschluss nicht einstimmig wäre?

Warum sollte er nicht beschlussfähig sein? Letztlich kann eine WEG fast alles beschließen und darauf hoffen das der Beschluss nicht angefochten wird.






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#2
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zur Verwalterwahl würde ich mich darauf beziehen:

Urteil v. 15.01.2016, 17 S 112/15

Desweiteren heisst es doch immer wieder, es müssten mindestens 3 Vergleichsangebote vorliegen...?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Zur Verwalterwahl würde ich mich darauf beziehen:

Urteil v. 15.01.2016, 17 S 112/15

Desweiteren heisst es doch immer wieder, es müssten mindestens 3 Vergleichsangebote vorliegen...?

Und wenn es nur einen Verwalter gibt der bereit ist diese WEG zu verwalten? Bekommt diese WEG dann niemals einen Verwalter?

Was hindert dich im übrigen daran noch xy Angebote von Verwaltern einzuholen?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Tja... Das Angebot habe ich einholen können, aber die Miteigentümerinnen meinten bereits, er wäre ihnen nicht recht.

Ich habe selbstverständlich versucht, weitere Angebote einzuholen, aber nach 5 Absagen habe ich aufgegeben. Ich wäre ja mit dem einem Angebot einverstanden ;-) Daher würde ich mich ja auch zur Not im Falle einer Anfechtungsklage auf das Urteil beziehen. Auch die Kosten für einen Notverwalter würde ich nicht scheuen.

Desweiteren sind es die beiden Miteigentümerinnen, die Maßnahmen beschliessen lassen möchten, ohne Angebote vorzulegen. Ich bin diejenige, die wissen möchte was der Spaß denn kosten soll, bevor ich da irgendwas mit „Ja" ankreuze ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Tja... Das Angebot habe ich einholen können, aber die Miteigentümerinnen meinten bereits, er wäre ihnen nicht recht.

Dann ist es eben so das die WEG ab 1.1.2019 evtl. keinen bestellten Verwalter hat.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Warum? Die ETV ist in 1 Woche. Wenn die beiden nichts vorlegen und es bei nur 1 Angebot bleibt gibt es 3 Möglichkeiten:

1. Es wird doch dieser Verwalter

2. Anfechtungsklage mit Bezug auf das Urteil

3. Notverwalter

Ich als Miteigentümerin habe zum Glück das Recht auf eine ordentliche Verwaltung.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Warum? Die ETV ist in 1 Woche. Wenn die beiden nichts vorlegen und es bei nur 1 Angebot bleibt gibt es 3 Möglichkeiten:

1. Es wird doch dieser Verwalter

Hattest Du nicht geschrieben:
Zitat (von Dinsche):
die Miteigentümerinnen meinten bereits, er wäre ihnen nicht recht.




Zitat (von Dinsche):
2. Anfechtungsklage mit Bezug auf das Urteil

Wobei mir nicht klar ist was Du hier willst, worauf Du dich beziehen willst?
Wenn eine WEG den vorgeschlagenen Verwalter x nicht bestellen will dann ist das eben so. Meinst Du ein Gericht verurteilt dann die WEG genau diese HV zu akzeptieren?


Zitat (von Dinsche):
3. Notverwalter

Ich als Miteigentümerin habe zum Glück das Recht auf eine ordentliche Verwaltung.

Das ja, aber nicht darauf "Deinen" Verwalter bestellt zu haben.


2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Es geht mir dabei nicht um „meinen Verwalter". Es geht mir darum, dass überhaupt einer bestellt wird, wenn die jetzige Verwalterin weg ist.

Und wenn es nur 1 Angebot gibt kann ich darauf bestehen, dass dieses angenommen bzw. dieser Verwalter bestellt wird, wenn es sonst keiner machen möchte.

Darauf bezieht sich ja auch das Urteil. In Ausnahmefällen und bei kleinen (zerstrittenen) WEG kann ein einziges Angebot ausreichen. Das oder ein Notverwalter. Das können sich die Damen ja dann aussuchen. Ohne ordentliche Verwaltung geht das hier nicht.

Wobei ich schon noch hoffe, dass die Miteigentümerinnen doch noch in den nächsten Tagen Vergleichsangebote vorlegen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Und wenn es nur 1 Angebot gibt kann ich darauf bestehen, dass dieses angenommen bzw. dieser Verwalter bestellt wird, wenn es sonst keiner machen möchte.

Darauf bezieht sich ja auch das Urteil.

Dann liest und verstehst Du das Urteil anders.
Ich lese dort nicht etwas in der Art: "wenn nur 1 Angebot vorliegt muss diese HV bestellt werden", sondern nur das die Bestellung, sofern nur 1 Angebot vorlag, nicht deshalb erfolgreich angefochten werden kann WEIL nur ein Angebot vorlag.


1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Schon klar, da war es andersrum. Dennoch steht da auch:

„Angesichts der besonderen Situation der Eigentümergemeinschaft, die wegen der Zerstrittenheit der Eigentümer bereits zwei Verwalter durch Amtsniederlegung verloren hat, reichte es hier aber ausnahmsweise aus, den neuen Verwalter aufgrund eines einzigen Angebots zu bestellen."

Ist bei uns der Fall. Warum sollte ich nicht versuchen, dieses Urteil zu nutzen? Ich könnte ja auch einen Notverwalter anstreben, und der wäre für die WEG wesentlich teurer als ein Verwalter, der nicht mehr Euronen pro Wohneinheit berechnet als die Jetzige....Und den Miteigentümerinnen geht es eigentlich sowieso nur ums Geld.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Schon klar, da war es andersrum. Dennoch steht da auch:

„Angesichts der besonderen Situation der Eigentümergemeinschaft, die wegen der Zerstrittenheit der Eigentümer bereits zwei Verwalter durch Amtsniederlegung verloren hat, reichte es hier aber ausnahmsweise aus, den neuen Verwalter aufgrund eines einzigen Angebots zu bestellen."

Lies es wie Du willst, dort steht dennoch nicht das bei nur einem Angebot diese HV bestellt werden MUSS.
Es geht in diesem Urteil darum das die Bestellung nicht deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht weil nur ein Angebot vorlag.


2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Hab ja auch nicht gesagt, dass es automatisch sein MUSS, sondern dass, sollte nächste Woche trotz diesem einen Angebot kein neuer Verwalter bestellt wird, bei meiner Anfechtungsklage dieses Urteil vielleicht hilfreich sein könnte...

Miteigentümerinnen wollen den Verwalter nicht, legen jedoch keine Alternativangebote vor, also keine Verwaltung. Dann womöglich lieber einen Notverwalter.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Hab ja auch nicht gesagt, dass es automatisch sein MUSS, sondern dass, sollte nächste Woche trotz diesem einen Angebot kein neuer Verwalter bestellt wird

Weißt Du noch was Du schreibst?
Zitat (von Dinsche):
Und wenn es nur 1 Angebot gibt kann ich darauf bestehen, dass dieses angenommen bzw. dieser Verwalter bestellt wird, wenn es sonst keiner machen möchte.


2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Bestehen im Sinne von Anfechtungsklage und das dann so argumentieren.

Von Anfang gehst Du mich hier an. Ich habe eine Frage gestellt, weil ich in diesem Forum immer ganz gute Erfahrungen und Hilfe bekommen habe.

Nicht wegen mir legen die Verwalter bei uns ihr Amt nieder. Das hab ich von 3 sogar schriftlich. Ich möchte einfach nur eine ordentliche Verwaltung, die das ganze Jahr von mir keinen Pieps hört. Ich zahle, gehe meinen Verpflichtungen nach. Der ganze Ärger geht ausschließlich von den beiden Miteigentümerinnen aus. Seit 11 Jahren kommen die mit was an und fallen jedes Mal hinten über, weil ich mich gut imformiere und auch z.B. in diesem Forum Hilfe bekommen habe.

Ich wünsche Dir noch einen schönen Abend.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Ich möchte einfach nur eine ordentliche Verwaltung, die das ganze Jahr von mir keinen Pieps hört.


Das haben wir alle einschließlich @Tobias F verstanden. Du willst aber nicht verstehen, was @Tobias F Dir sagen wollte.

Zitat:
bei meiner Anfechtungsklage dieses Urteil vielleicht hilfreich sein könnte...


Was willst Du denn anfechten? Die Ablehnung des Beschlusses zur Verwalterwahl? Diese Anfechtungsklage wirst Du verlieren und das genannte Urteil wird daran nichts ändern.

Nachdem seine völlig korrekte Erklärung dieser Sachlage trotz mehrfacher Wiederholung irgendwie bei Dir nicht richtig angekommen ist, war er dann bei Antwort#11 etwas angenervt.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich meinte damit, dass ich bei Ablehnung und ohne Alternativangebote bei Gericht einen Notverwalter bestellen lassen müsste. Ohne Verwaltung geht‘s nun mal nicht.

Es ging schon in seiner Antwort #1 los. „Tagsüber hell. Abends meist dunkel".

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Ich meinte damit, dass ich bei Ablehnung und ohne Alternativangebote bei Gericht einen Notverwalter bestellen lassen müsste.


Dann schaue Dir noch einmal Deine eigene Antwort#6 an. Und dann schaue noch einmal in Deine Antwort#12.
Ich habe nicht einmal zwischen den Zeilen vermutet, dass Du das so meinen könntest, wie Du es jetzt darstellst.

Zitat:
Es ging schon in seiner Antwort #1 los. „Tagsüber hell. Abends meist dunkel".


Das lag daran, dass nicht klar war, was Du überhaupt wissen wolltest. Und dann kann es schon mal passieren, dass man auf eine blöde Frage eine blöde Antwort bekommt.

Dann stellst Du in Antwort#2 eine Frage, die Du mit Nennung des Urteils selbst beantwortet hast.

Ganz ehrlich habe ich mich beim Lesen auch gefragt, was das denn jetzt soll und damit meine ich Dich.

Noch ein Beispiel:

Zitat (von Dinsche):
Zitat (von Tobias F):
Dann ist es eben so das die WEG ab 1.1.2019 evtl. keinen bestellten Verwalter hat.

Warum?


:bang:

Aber um nun zu Deinem Vorhaben Stellung zu beziehen:
Zitat:
Ich meinte damit, dass ich bei Ablehnung und ohne Alternativangebote bei Gericht einen Notverwalter bestellen lassen müsste. Ohne Verwaltung geht‘s nun mal nicht.


Das halte ich für ein vernünftiges Vorgehen, wobei das wohl erst geht, wenn die Amtszeit des bisherigen Verwalters tatsächlich beendet ist.
Außerdem würde ich das auf der Versammlung ankündigen, damit eine entsprechender Druck auf die Miteigentümer ausgeübt wird. Vielleicht stimmen sie der Wahl dann doch zu.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ich muss hier mal Diensche beistehen: das leid in ihrer WEG lese ich schon viele Jahre hier mit und zumindest mir war schnell klar, worauf Diensch hinaus will. In Kenntnis der Rechtslage ist nämlich genau Beitrag #6 richtig:

Zitat:
gibt es 3 Möglichkeiten:
1. Es wird doch dieser Verwalter
was so viel heißt wie: die Miteigentümerinnen lassen sich doch noch "überzeugen"
Zitat:
2. Anfechtungsklage mit Bezug auf das Urteil
was so viel heißt wie: der Nicht-Beschluss (keinen Verwalter zu bestellen) entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist damit anfechtbar.
Zitat:
3. Notverwalter
was so viel heißt wie: letzter Ausweg, wenn die Miteigentümerinnen so gar nicht bereit sind, einen neuen Verwalter zu bestellen. U.U. sogar per einstweiliger Verfügung. sollte der derzeitige Verwalter fristlos kündigen (was verständlich wäre) ...

Ich zitiere mal:
Zitat (von Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 11. Auflage, § 26 Rn. 252):
Nach § 21 Abs. 4 hat jeder WEer einen individuellen Anspruch gegen die übrigen Miteigentümer auf eine Verwaltung, die dem Interesse der Gesamtheit der WEer nach billigem Ermessen entspricht. Der einzelne WEer kann daher von den übrigen WEern als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (§§ 26, 20 Abs. 2) auch die Mitwirkung bei der Bestellung eines Verwalters verlangen, denn der Verwalter ist unabdingbar notwendiges Organ der Gemeinschaft. Kommen die WEer dem Verlangen nicht nach, kann der Anspruch aus § 21 Abs. 4 gem § 43 Nr. 1 gerichtlich durchgesetzt werden.
Zusätzlich der Verweis auf diverse OLG-Urteile.
Ganz klar: es ist nur ein Verwalter bereit, sich bestellen zu lassen. Entweder bestellt man diesen oder das ganze geht vor Gericht. Chancen mit dieser Vorgeschichte: hoch. In dieser Gemeinschaft ohne Verwalter entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Wenn es ganz lustig läuft, bestellt das Gericht genau den zum Notverwalter, der vorher abgelehnt wurde. Wird halt nur teurer ...

Signatur:

lg.
R.M.

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Zitat (von Dinsche):
2. Anfechtungsklage mit Bezug auf das Urteil

was so viel heißt wie: der Nicht-Beschluss (keinen Verwalter zu bestellen) entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist damit anfechtbar.


Daran, dass der Nicht-Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, hätte ich jedoch dann erhebliche Zweifel, wenn der alte Verwalter noch mehrere Monate im Amt ist. Einen Anspruch, dass genau der vorgeschlagene Verwalter gewählt wird gibt es dagegen nicht.

Schließlich ist noch ausreichend Zeit nach einem alternativen Verwalter zu suchen und diesen dann auf einer außerordentlichen Versammlung zu wählen.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Wie kommst Du darauf, dass der jetzige Verwalter noch Monate im Amt bleibt? Der Vertrag läuft nächsten Monat aus, wird nicht verlängert, und ab 01.08. brauchen wir einen Neuen.

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Es ging bei meiner ursprünglichen Frage aber auch im bauliche Veränderungen...

Mittlerweile hat mir die Miteigentümerin eine Skizza vom Garten und wie sie sich das mit Randsteinen und Pflastersteinen vorstellt vor die Tür gelegt... Dazu ein „Angebot" aus einem Online-Shop mit dem Preis der Steine pro Quadratmeter...

Von einem Angebot für einen Beschluss kann meiner Meinung nach hier keine Rede sein. Anscheinend soll das keine Firma machen, und die Miteigentümerin will das, um Kosten zu sparen, in Eigenregie machen.

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Anscheinend soll das keine Firma machen, und die Miteigentümerin will das, um Kosten zu sparen, in Eigenregie machen.


Na und. Daran ist nichts auszusetzen. So etwas geschieht tagtäglich, und oftmals zur vollsten Zufriedenheit aller Miteigentümer.

Du bist Unzufrieden, weil Du Dich gegen die Mehrheit der Miteigentümer nicht durchsetzen kannst.

Diese Unzufriedenheit solltest Du aber auch ab und an mal ausblenden und Dir klarmachen, dass Du als Minderheiteneigentümer dem Willen der Mehrheit in vielen Fällen ausgeliefert bist.

Der Misserfolg einer Beschlussanfechtung wegen eines nicht gewälten Verwalters ist im Übrigen absehbar.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das stimmt überhaupt nicht und ist eine ungerechtfertigte Unterstellung.

Wenn Dich jemand über den Tisch ziehen möchte, dann bist Du künftig auch etwas vorsichtiger.

Mal abgesehen davon, dass ich zwischenmenschlich schon weiss warum ich damit nicht einverstanden bin... Das Sondernutzungsrecht für den Garten haben 2 von 3 Miteigentümern, und eine davon bin ich.

Zum anderen habe ich das Recht, dass bauliche Veränderungen und Instandhaltungen fachmännisch bzw von Fachfirmen durchgeführt werden. Die vergangenen 11 Jahre haben gezeigt, dass ich damit besser fahre als mit Schwarzarbeit und fingierten Arbeitsstunden. Die Miteigentümerin macht das nämlich natürlich nicht umsonst ;-) Zahlen soll ich, aber an sie, wenn sie etwas in Eigenregie machen möchte...

Es liegt also in dem Sinne kein Angebot vor, geschweige denn Drei. Guter Anfechtungsgrund?

P.S. Seit heute liegen mir 2 weitere Angebote von Verwaltern vor, die von der Miteigentümerin eingeholt wurde. Sind also 3 Angebote, und ich habe überhaupt kein Problem damit, wenn die beiden mit ihrer Mehrheit einen beschliessen lassen. Mir ist es nur wichtig, dass ordentlich verwaltet wird.

P.P.S. Und wenn der Garten umgestaltet werden soll, dann auch ordentlich, selbst wenn es ein paar Euros mehr kostet. Da hilft denen auch die Mehrheit nichts.

-- Editiert von Dinsche am 28.06.2018 20:26

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Wie kommst Du darauf, dass der jetzige Verwalter noch Monate im Amt bleibt?


Weil es üblich ist, dass Verwalterverträge am 31.12. eines Jahres auslaufen. Dann hat man kein Zuständigkeitsproblem bezüglich der Jahresabrechnung. Wenn der Vertrag bereits am 31.07. ausläuft, ändert das natürlich die Sachlage.

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Daran, dass der Nicht-Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, hätte ich jedoch dann erhebliche Zweifel, wenn der alte Verwalter noch mehrere Monate im Amt ist. ... Schließlich ist noch ausreichend Zeit nach einem alternativen Verwalter zu suchen und diesen dann auf einer außerordentlichen Versammlung zu wählen.
Das ist eher eine Frage der Argumentation. Wenn schlüssig dargelegt werden kann, dass die Ablehnung es Beschlusses nicht in der Person des zur Wahl stehenden Verwalters sondern in der grundsätzlichen Ablehnung einer Verwalterbestellung liegt, dann ändern auch mehrere Monate Amtszeit des Noch-Verwalters nichts an der Sachlage.

Zitat:
Einen Anspruch, dass genau der vorgeschlagene Verwalter gewählt wird gibt es dagegen nicht.
Davon war noch nie - zu keinem Zeitpunkt - die Rede. Diensche würde ganz offensichtlich auch einen anderen externen Verwalter akzeptieren. Einzig wenn die Miteigentümerinnen eine von sich selbst zur Verwalterin bestellen würden, hätte Diensche wohl ein Problem.

Aber das hat sich ja nun mit den weiteren vorgelegten Angeboten erst einmal erledigt.

Zur baulichen Umgestaltung Garten: dass nur ein bzw. kein Angebot vorliegt ist für eine Beschlussfassung völlig unschädlich. Ansatzpunkt ist da eher eine eventuelle zu große Unbestimmtheit des konkret gefassten Beschlusses, sofern dies überhaupt als baul. Veränderung ohne Zustimmung von Diensche beschlossen werden kann.

Signatur:

lg.
R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Zur baulichen Umgestaltung Garten: dass nur ein bzw. kein Angebot vorliegt ist für eine Beschlussfassung völlig unschädlich.

Nun ja, dass sehen Gerichte doch etwas anders und fordern 3 Angebote (z.B. LG Frankfurt 2-13 S 2/17 ), und das überhaupt kein Angebot vorliegt sehe ich ebenso kritisch, da hier dann ein "unbestimmter" Beschluss droht, welcher auch gerne vor Gericht aufgehoben wird.

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
dass sehen Gerichte doch etwas anders und fordern 3 Angebote (z.B. LG Frankfurt ...)
Könne die Gerichte bitte auch beschließen, dass die Handwerker zur Angebotsabgabe verpflichtet sind?
Bei mir hier stehen die Handwerker so dermaßen Schlage und warten händeringend auf Aufträge, dass ich froh bin, wenn ich ein Angebot auf den Tisch bekomme.

Signatur:

lg.
R.M.

3x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Hier ein „Angebot"... Wurde mir am Samstag per eMail weitergeleitet vom 31.08.2017:

Auftragung des Mutterbodens ca 7,5 Kubikmeter und auflegen von 90 Quadratmeter Rollrasen 660 Euro.
Rasenkante löse eingesetzt 50l/m 250 Euro.
Arbeitszeit 64St. 1900 Euro ( alle Preise inklusive Mehrwertsteuer).
Gesamtbetrag 2810 Euro

Dazu noch:

„Guten Tag,
habe jetz. Die Preise war von letztes Jahr es köntte kleine Korrekturen vorkommen."

Dieses seltsame Angebot war also vor fast 1 Jahr, und was das heute kosten soll weiss man vor der ETV nicht. Ist das Einzige, das ich von der Miteigentümerin bekommen habe.

-- Editiert von Dinsche am 02.07.2018 16:13

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Soooooo, hier was Neues zu dem Thema:

Ich war also bei der ETV nicht anwesend, und offensichtlich war das eine gute Idee von meinem RA! Es wurde so beschlossen, dass ich nichts anfechten muss... Das hat die Verwalterin wohl den beiden MEs erklärt, also haben sie nichts riskieren wollen. Die bauliche Veränderung war kein Thema mehr, obwohl sie in der Einladung als TOP angekündigt wurde ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119975 Beiträge, 39811x hilfreich)

Glückwunsch.
Ob die langsam zur Einsicht kommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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