Beschluss Anfechtung

9. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
klaus13
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)
Beschluss Anfechtung

Hallo,

nach der letzten EV (ich war leider kurzfristig verhindert) bin ich mit 3 Beschlüssen nicht einverstanden, die Anfechtungsfrist läuft noch 1 Woche.
Ich wohne in meiner Wohnung; Eigentümergemeinschaft aus 5 Wohnungen, 5 Eigentümer, gemeinschaftliche Tiefgarage und Aufzug.

Der 1. kritische Beschluss zielt auf Einbau einer Z(entral)schließanlage, wogegen ich prinzipiell nichts habe. Der Beschlusstext beinhaltet aber pauschal "..alle gemeinschaftlich genutzten Türen..." sowie "...auf Grundlage des Angebots der Firma xxx..." , wodurch dieses Angebot inhaltlich zum Bestandteil des Beschlusses wird. In diesem Angebot sind auch explizit Schließzylinder für 4 von 5 Wohnungen (auch meiner) plus zugehöriger Kellerräume aufgeführt.
Für meine privaten Türen will ich keine Z-Schlösser.
Zum Zweiten halte ich das Ausrüsten der Brandschutztüren zwischen Tiefgarage und Treppenhaus für rechtlich problematisch: Fluchtwege müssen ohne Schlüssel nutzbar sein.

Meine Fragen hierzu :

1. Kompetenzüberschreitung (die Art meiner Schlösser kann nicht von der EV beschlossen werden): Ist das Nichtigkeit (z.B. "Einschränkung der Lebensgestaltung") oder ein Anfechtungsfall?
2. Rettungswege : Meine Recherche der lokalen rechtlichen Bestimmungen läuft noch; ggf: Nichtigkeit oder Anfechtung?
3. Rettungswege : Falls "legal" abgeschlossen werden dürfte : Könnte ich mich vorsorglich aus einer WEG-Haftungspflicht im Falle "Schaden durch verschlossenen Rettungsweg" ausklinken?
4. Formale(?) Gründe :
a) Müsste nicht statt "...alle gemeinschaftlich genutzten Türen..." konkret jede Tür einzeln aufgeführt sein?
b) Widerspruch zwischen Beschlusstext und Firmen-Angebot, welches - zum Beschlussbestandteil geworden - den Beschlussinhalt substantiell auf private Türen erweitert - geht das?
Auch hier wieder : Nichtigkeit oder Anfechtung?

----

Der 2. kritische Beschluss: "Herr xxx (das bin ich) soll aufgefordert werden, zwei Fahrräder aus dem Fahrradkeller in seinem privaten Keller unterzustellen"
Drei stehen z.Z. da, und ich denke:
1. wo ich die unterbringe kann nicht von der EV beschlossen werden
2. die geduldete Anzahl muß konkret genannt sein (sonst stelle ich z.B. 17 da hin und nehme dann 2 wieder weg??)
3. die Anzahl der Räder ist nirgendwo geregelt; wenn also Beschluss, dann für alle gültig und nicht individualisiert.

Meine Frage hierzu : Auch wieder Nichtigkeit oder Anfechtung?

Das 3. Rad steht übrigens sonst bei meinem Auto auf dem Stellplatz, z.Z. habe ich meinem Nachbarn dort mehr Platz eingeräumt für seine Utensilien zur Gartenneugestaltung. Eben dieser Nachbar hat den Fahrradbeschluss initiiert…

Ich bin noch nicht sicher, ob ich das Fahrrad“problem“ überhaupt anmeckere, wegen „Kleinschisserei“ versus „Flagge zeigen als Mobbing- und Kungelprophylaxe“. Letzteres ist eine leider deutlich zunehmende Tendenz in den vergangenen Monaten.
Gibt es dazu Meiningen / Erfahrungen?

---

Eine taktische(?) Frage: Ist es allgemein evtl. sinnvoll, zunächst auf Anfechtung zu klagen, weil das Gericht bei „…vom Kläger übersehener Nichtigkeit…“ darauf hinweisen muß?
Und falls ein solcher Hinweis kommt, kann man dann die Anfechtungsklage in Nichtigkeitsklage umrubeln? Die Ein-Monatsfrist für Nichtigkeitsklagen ist dann ja längst abgelaufen.

---

Der 3. kritische Beschluss (Pergola-Rückbau wegen Formfehler) trifft einen anderen Nachbarn, ist nach meiner Meinung und bei meiner Kenntnis der Umstände eine Riesensauerei, aber formaljuristisch wohl erstmal korrekt.
Wenn der die WEG deswegen verklagt, bin ich mit beklagt. Könnte ich mich dann aus dem Zustand des Beklagten irgendwie lösen? Ggf. auch ohne mich andererseits seiner Klage anzuschließen (da würde ich das Kostenrisiko scheuen)? Weil ich bei der EV nicht anwesend war, konnte ich gegen diesen Beschluss weder argumentieren noch stimmen.
Mein Fehlen bei der EV war durch einen kurzfristigen beruflichen Notfall bedingt, in voller Entscheidungfreiheit habe ich in der Situation die EV als weniger wichtig eingestuft, Gelegenheit zur Vollmachterteilung bestand nicht mehr.

---

Sorry für die lange Epistel, und falls sich jemand das alles durchliest, allein dafür schon DANKE!

Mfg Klaus

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Zu 1 )

Wenn im Beschluss steht dass nur die gemeinschaftlich genutzen Türen umgerüstet werden sollen, dann kann im Angebot stehen was will.
Der Verwalter hat ja den Beschluss umzusetzen, und den Auftrag entsprechend zu erteilen.
Ich komme aus BW, wir hatten die Türen zur Tiefgarage auch mit Schlössern und abgeschlossen, jetzt ohne Schlösser weil Fluchtweg aus der TG. Wie Eure TG aussieht weiss ich nicht, aber Ihr braucht einen frei zugänglichen Fluchtweg.
Der Wortlaut "alle gemeinschaftlichen Türen" ist doch okay, d.h. doch dass nur Türen umgerüstet werden die von Allen genutzt werden.
Ich würde nicht anfechten.

Zu 2 )

Den Beschluss kannst Du ignorieren,
der Fahradkeller ist für Fahrräder da.
Dazu Dein 3. = genauso ist das, wenn geregelt werden soll dass pro Wohnung nur eine bestimmte Anzahl von Fahrrädern in den Fahrradkeller darf, dann muss das auch so beschlossen werden, und darrüber könnte man streiten weil es eine Nutzungsbeschränkung darstellt.

Zu 3 )

Da musst Du abwägen ob Dein Nachbar gewinnt oder verliert, nach ZPO zahlt der Verlierer.
Klagst Du mit Deinem Nachbarn gegen den Beschluss und Ihr gewinnt, keine Kosten, verliert Ihr dann teilt Ihr euch die Kosten.
Dito wenn Du nicht mitklagst, gewinnt der Nachbar dann teilt Ihr vier Verlierer euch die Kosten, verliert der Nachbar dann zahlt er alleine.

Deine Fragen zur Anfechtung :
Bei einer Klage auf Beschlussanfechtung prüft das Gericht ob Nichtigskeitsgründe gegeben sind, falls ja wird die Klage vom Gericht in einen Antrag zur Feststellung der Nichtigkeit umgedeutet.

Für einen nichtigen Beschluss gibt es keine Frist, die Feststellung der Nichtigkeit kann zu jeder Zeit beantragt werden, also auch nach 100 Jahren noch

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
klaus13
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Thorsten,

danke für die ausführliche Antwort, das hilft mir enorm weiter!

Ich werde gar nichts machen und mir - für den unwahrscheinlichen Fall "merkwürdiger" praktischer Folgen - das Hintertürchen Nichtigkeit merken.

Der Pergola-Nachbar wird wohl klagen und ich bin mitgehangen/mitgefangen als ein Beklagter, der wünscht, dass er verliert... :crazy:

Zu Rettungswegen (gemäß meiner Frage) weiß ich inzwischen : Hier in NDS gibt es dazu keine bindende Regelung, nur "dringende Empfehlungen". Bei Haustüren konkurrieren diese häufig mit Versicherungsbestimmungen, wonach Versicherungsschutz bei Einbruch zu Nachtzeiten nur bei abgeschlossener Haustür besteht. Ob ein Panikschloß von der VS anerkannt wird, sollte man vorab kären.
Ein möglicher WEG-(Mit-)haftungsfall : "Schaden durch abgeschlossenen Rettungsweg" ist im Einzelfall zu untersuchen, könnte aber auch mal richtig teuer werden.

Nochmal Danke! Klaus

-- Editiert am 10.07.2009 20:10

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
Zum Zweiten halte ich das Ausrüsten der Brandschutztüren zwischen Tiefgarage und Treppenhaus für rechtlich problematisch: Fluchtwege müssen ohne Schlüssel nutzbar sein.
Je nach baulicher Gestaltung ist das Treppenhaus möglicherweise gar nicht der Fluchtweg aus der TG und könnte in einem solchen Fall (wenn andere Fluchtwege vorhanden sind) sehr wohl mit einem Zylinder versehen werden.
Auch Fluchtwege können mit Schließzylindern versehen werden, wenn gleichzeitig in Fluchtrichtung ein Panikschloss eingebaut wird oder anders technisch verhindert wird, dass die Tür zwar ins Schloss fällt, aber nicht abgeschlossen werden kann (Zugang von Aussen nur mit Schlüssel, Flucht von innen jederzeit.)

quote:
1. Kompetenzüberschreitung (die Art meiner Schlösser kann nicht von der EV beschlossen werden): Ist das Nichtigkeit (z.B. "Einschränkung der Lebensgestaltung") oder ein Anfechtungsfall?
Der Beschluss lautet eindeutig auf gemeinschaftlich genutzte Türen und umfasst somit nicht Deine Wohnungstür.

quote:
a) Müsste nicht statt "...alle gemeinschaftlich genutzten Türen..." konkret jede Tür einzeln aufgeführt sein?
Nein, "gemeinschaftlich genutzt" ist hinreichend genau bestimmt.

quote:
b) Widerspruch zwischen Beschlusstext und Firmen-Angebot, welches - zum Beschlussbestandteil geworden - den Beschlussinhalt substantiell auf private Türen erweitert - geht das?
Das Angebot ist nur die Grundlage, der Auftrag erfolgt gemäß Beschlussfassung nur für einen Teil des Angebotes. Wo ist eigentlich Dein Problem?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
oder anders technisch verhindert wird
Da muss natürlich heißen; das technisch gesichert wird ...

war halt schon spät ...

lg

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Eine ganz andere Frage - standen diese 3 Punkte denn überhaupt auf der Tagesordnung? Beschlossen werden kann nur über Dinge, die in der Tagesordnung benannt wurden, damit der jeweilige Eigentümer weiß, wie wichtig sein Erscheinen sein könnte.
Standen sie nicht auf der Tagesordnung, dann kannst du den Beschluß alleine aus diesem Grund anfechten und gewinnst im Normalfall auch.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
klaus13
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

@ R.M. :

quote:
Wo ist eigentlich Dein Problem?
:
Mein Problem war, dass ich als juristischer Laie erstmals das Gefühl hatte, mich schlauer machen zu müssen. In diesem Zusammernhang war mir lediglich nicht klar, ob das Angebot der Firma den gefassten Beschluss inhaltlich erweitern könne - bei Erstkontakt mit Rechtsprechung kommt man vielleicht auf die wildesten Ideen... Ich habe es aber jetzt verstanden - Danke dafür!

Die hiesigen Brandschutz- und Rettungswegregelungen sind - bezüglich unserer Türen von der TG zum Treppenhaus - definitiv nicht verbindlich (im Gegensatz zu betrieblichen Gebäuden). Was wir hierzu machen, hängt von unserer mehrheitlichen Einschätzung und Risikenabwägung ab. Die Lösungsmöglichkeiten (Panikschloss..) stelle ich gerade hausintern zur Diskussion.

@ sika0304 :
Bis auf den "Fahrrad"beschluss war alles in der Tagesordnung angekündigt, und dieser kann mangels Bedeutung nach meiner Meinung unangekündigt unter "Verschiedenes" stattfinden.
Ich nehme ihn nicht ernst, bei genauerer Betrachtung (was aber wohl eher Zeitverschwendung ist) stellt er sich als "Kunststück" heraus : In einem einzigen Satz soooo viele Anfechtungsgründe und auch Nichtigkeitsbeweise unterzubringen ist schon recht virtuos:) .

Nochmals Danke an alle Antworter und Interessierten!

Klaus13

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