Beschluss , dann höhere Kosten

28. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
raddag
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)
Beschluss , dann höhere Kosten

Hallo erstmal,

bin hier immer fleißig am mitlesen und habe auch schon viel gelernt :-) )

Sachlage:
WEG beschließt in der WEV als TOP einen Punkt zur neu Gestaltung des Gemeinschaftsgartens.

Dieser wurde angenommen, ein max. Betrag von xxx€ wurde festgelegt.

Meine Frage:
Wenn der Kostenvoranschlag höher ausfällt, wie bindend ist dieser max. Betrag?
Gibt es hier zumutbare Toleranzen (%).

Für mich wäre die Antwort auch hinsichtlich Genehmigung der Arbeiten durch den Beirat interessant.

Gruß
Raddag





.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo,

Der Beschluss ist zwar nicht falsch oder sonst irgendwie zu beanstanden, aber Ihr habt das Pferd damit von hinten aufgezäumt.

Einfacher wäre es gewesen zuerst Kostenvoranschläge einzuholen und dann auf der ETV zu beschliessen den Garten neu zu gestalten und anhand der Kostenvoranschläge auch gleich die ausführende Firma zu bestimmen.

Da Ihr aber einen fixen Betrag zur Neugestaltung bestimmt habt, ist die Verwaltung daran gebunden, d.h. sie darf nur Aufträge vergeben die diesen Betrag nicht übersteigen.

Dein Problem existiert also eigentlich gar nicht, ist der Kostenvoranschlag höher wie der beschlossene Betrag, dürfen halt nur diejenigen Arbeiten beauftragt werden die diesen Betrag nicht übersteigen.

Will die Verwaltung allerdings, um zum Beispiel den gestalterischen Gesamteindruck zu wahren, mehr Geld ausgeben, braucht sie dafür einen Genehmigungsbeschluss - also Einberufung einer Sonderversammlung oder einen Umlaufbeschluss herbeiführen.

Die Zustimmung des Beirats reicht nicht, der Beirat hat keinerlei Rechte Ausgaben zu genehmigen, ausgenommen nur wenn in dem entsprechenden Beschluss der Beirat dazu ermächtigt wurde.

Die Formulierung könnte dann so aussehen :

quote:
Die Eigt. beschliessen die Ausgabe von X Euro zur Neugestaltung des Gartens, die Verwaltung wird ermächtigt den Betrag, falls notwendig, um X Euro oder X % zu erhöhen. Hierfür ist allerdings die Zustimmung des Beirats erforderlich


-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#2
 Von 
raddag
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)

Hi,

danke erstmal für Deine Antwort.
Also andersherum wäre wirklich geschickter gewesen, schonmal vorgemerkt fürs nächste mal ;-).

War der Meinung das der Beirat gerade in solchen fällen Quasi das "Go" gibt.
.
Was würde in dem passieren wenn die Hausverwaltung den Auftrag mit höheren Kosten vergibt? Wäre sie dann Schadensersatzpflichtig?

Wie sieht es aus mit Alternativ Angeboten, sind diese in jedem Fall von der Hausverwaltung einzuholen?

Gibt es hier was verankertes im WEG-Gesetz?

Gruß
Raddag

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#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

quote:
War der Meinung das der Beirat gerade in solchen fällen Quasi das "Go" gibt.

Was würde in dem passieren wenn die Hausverwaltung den Auftrag mit höheren Kosten vergibt? Wäre sie dann Schadensersatzpflichtig?


Wenn ich jetzt mal von ausgehe dass ein Okay des Beirats für Euch in diesem Fall annehmbar ist, warum dann nicht wenns die Verwaltung macht ?
Es liefe Beides aufs Gleiche hinaus.

Zu Deinen Fragen:

Ja, sie wäre Schadenersatzpflichtig - ist aber ein großer Akt das dann auch durchzusetzen.

Eine Verwaltung muss nicht immer mehrere Angebote vorlegen, es kommt auf die Massnahme an, bei einfachen Reparaturen kann sie darauf verzichten. Nämlich dann wenn sie schon lange und gut mit einer Firma zusammenarbeitet.

Es bringt auch nichts wenn die Verwaltung quasi gezwungen wird drei Angebote auf den Tisch zu legen, eine unseriöse Verwaltung wird einen Billigheimer bieten lassen, den lehnt ihr ab weil billig nie gut sein kann, dann kommt eine Angebot einer sehr teuren Firma, das wollt ihr auch nicht weil zu teuer, und das dritte Angebot kommt von der Firma die die Verwaltung eh vorgeschlagen hätte.

Wenn ihr wirklich transparente, vergleichbare Angebote wollt, solltet ihr euch immer selbst drum bemühen und diese dann auf der ETV präsentieren.
Bei uns im Haus mache ich das immer, und wir haben dadurch schon einiges gespart.

Das Gesetz sagt nichts darüber aus ob und wieviele Angebote der Verwalter einzuholen hat, die Rechtsprechung hält drei für angemessen, da es ordnungsgemässer Verwaltung widersprechen würde ohne die Möglichkeit eines Vergleichs einen Auftrag zu vergeben.

Ihr könnt ja jederzeit im Beschluss festlegen von welchen Firmen Angebote einzuholen sind, der Verwalter ist dann daran gebunden.


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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
raddag
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
quote:
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War der Meinung das der Beirat gerade in solchen fällen Quasi das "Go" gibt.

Was würde in dem passieren wenn die Hausverwaltung den Auftrag mit höheren Kosten vergibt? Wäre sie dann Schadensersatzpflichtig?
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Wenn ich jetzt mal von ausgehe dass ein Okay des Beirats für Euch in diesem Fall annehmbar ist, warum dann nicht wenns die Verwaltung macht ?
Es liefe Beides aufs Gleiche hinaus.


deswegen ja die Frage bezüglich Schadenersatzpflichtig. Kommt zwar beides aufs gleiche heraus aber nur die Hausverwaltung wäre ersatzpflichtig so wie Du es beschreibst. Wobei ich denke dass der Beirat das natürlich im Vorfeld schon stoppen und nach Lösungen suchen sollte.

Gruß
Raddag

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#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Okay, verstanden

Auch der Beirat macht sich Schadenersatzpflichtig wenn er der Verwaltung das Okay gäbe mehr Geld auszugeben wie im Beschluss als Grenze festgelegt

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#6
 Von 
raddag
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
Okay, verstanden

Auch der Beirat macht sich Schadenersatzpflichtig wenn er der Verwaltung das Okay gäbe mehr Geld auszugeben wie im Beschluss als Grenze festgelegt



widerspricht das nicht Deiner vorherigen Aussage?

quote:
Die Zustimmung des Beirats reicht nicht, der Beirat hat keinerlei Rechte Ausgaben zu genehmigen, ausgenommen nur wenn in dem entsprechenden Beschluss der Beirat dazu ermächtigt wurde


-- Editiert am 29.06.2009 08:08

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#7
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nein
widerspricht sich nicht.

Grundsätzlich hat der Beirat keine Befugnis irgendwelche Dinge zu entscheiden oder Verträge abzuschliessen.
Dazu gibt es natürlich Ausnahmen :
Die Gemeinschaft kann per Beschluss Aufgaben an den Beirat übertragen.
Beispielsweise den Verwaltervertrag abzuschliessen, Baumassnahmen überwachen, In einem vorher festgelegten Rahmen Geld für bestimmte, beschlossene Massnahmen freigeben, das was ich schon beschrieben habe.

Handelt der Beirat allerdings ohne entsprechenden Beschluss macht er sich Schadenersatzpflichtig, nach der Rechtslage ist ein Beirat für seine Handlungen genauso haftbar wie jeder Andere auch, die Grenzen sind nur etwas weiter gesteckt wie z.B. beim Verwalter.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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