Beirat/Rechnunmgslegung

5. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
zacco
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)
Beirat/Rechnunmgslegung

[color=black][size=12px][/size][/color] Der Eigentümer ist Mitglied des Verwaltungsbeirates [u]und Angestellter[u] des Verwalters.
Ist dieser Eigentümer berechtigt, die jährliche Belegprüfung vorzunehmen und zu unterschreiben?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gaudiwurm
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 107x hilfreich)

JEDER Eigentümer ist berechtigt, die Belege der Gemeinschaft einzusehen und zu prüfen. Warum bitte sollte ein mit Mehrheit der Eigentümer in den Verwaltungsbeirat gewählter Eigentümer davon ausgeschlossen sein?

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wer dem Miteigentümer nicht traut, soll einfach selbst die Belege prüfen, und auch bei der nächsten WEG-Versammlung für den Beirat kandidieren.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
zacco
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

[color=black][size=12px][/size][/color]Es ist mir bekannt, dass jeder Eigentümer berechtigt ist, Belege zu prüfen. Mir geht es jedoch darum, ob das Beiratsmitglied als Angestellter des Verwalters eine Belegprüfung vor nehmen darf. Interessenkollision?

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)


Eine einzelne Beiratsperson ist nicht "der Beirat" gem. § 29 WEG .

Wo sind die anderen beiden Beiratspersonen bei der Prüfung?

Dass ein Angestellter der Verwaltung die Abrechnung prüfen soll, halte ich für mehr als bedenlich.

Vielleicht hat sogar gerade ER als Angestellter die Abrechnung aufgestellt, die er jetzt selbst prüfen will?

Der Beirat soll hier die Interessen der Eigentümergemeinschaft vertrten; andererseits unterliegt er als Beschäftigter den Weisungen seines Arbeitgebers.

DAS passt nun wirklich nicht zusammen.
ICH würde das Thema "Beiratswahl" direkt als TOP zur nächsten Versammlung anmelden, um jemand anderen zu wählen.

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"MfG
Wohni"

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Ich stimme Wohni zu.
Rechtlich gesehen kann man aber m.E. nicht gegen diese Handhabung vorgehen.

Die Rechnungsprüfung durch den Beirat ist keine Muss-Vorschrift. Die Eigentümergemeinschaft und der Beirat sind frei, zu bestimmen, ob und wer diese durchführt. Zumal jeder Eigentümer selbst zur Prüfung berechtigt ist.

Also: Die Prüfung durch den Angestellten der Verwaltung ist nicht sinnvoll, aber möglich.

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"Heike aus Bochum"

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
zacco
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

[color=black][size=12px][/size][/color]
Hallo Wohni, hallo Heike,
herzlichen Dank für die Hinweise. Sie haben mir sehr geholfen. Thema "Beirat" wird TOP. Kurz nochmal zum Thema: Von 5 Beiräten sind seit der letzten Versammlung 3 zurückgetreten.
Leider (Entschuldigung!) habe ich vergessen, dass der betreffende Beirat nicht nur Angestellter (quartalsweise Zahlung von 280,-- bis 320,-- € für Serviceleistungen), sondern auch vertraglicher Auftragnehmer des Verwalters ist (Vertrag Hausreinigung mtl. 300,- €.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Da habt ihr ja noch gleich ein anderes Problem (falls ihr nicht in der Teilungserklärung eine andere Regelung getroffen habt):

Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

quote:
Leider (Entschuldigung!) habe ich vergessen, dass der betreffende Beirat nicht nur Angestellter (quartalsweise Zahlung von 280,-- bis 320,-- € für Serviceleistungen), sondern auch vertraglicher Auftragnehmer des Verwalters ist (Vertrag Hausreinigung mtl. 300,- €.


Diese Information lässt die Alarmglocken noch weiter läuten.

Bei der quartalsweisen Zahlung für Serviceleistungen könnte sich die Frage stellen, ob der Verwalter hier von seinem Verwaltungshonorar etwas abgibt oder ob eine zusätzliche Umlegung über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung erfolgt.

Bei der Hausreinigung dürfte "ER" dann aber sicher Dienstleister für die Eigentümergemeinschaft und nicht für den Verwalter sein.
Bei der (eigenen!) Belegprüfung als ganz normaler Eigentümer würde ich dann nachsehen, ob die Rechnungstellung als selbständiger Unternehmer mit ordnungsgemäßer Angabe der Steuernummer, Ausweis der Mehrwertsteuer und der haushaltsnahen Dienstleistungen erfolgt.

Die Verbandelung mit dem Verwalter ist hier schon ziemlich auffällig; wir hatten in unserer 10er Gemeinschaft auch einen Eigentümer, der sich 25 Jahre lang wie ein kleiner König aufgespielt hat. Da sind dann auch immer irgendwelche Gelder für angebliche Reparaturen und Dienstleistungen rund ums Haus vom Gemeinschaftskonto auf das Privatkonto überwiesen worden.
Rechtlich betrachtet war das Schwarzarbeit.

Ich weiß jetzt natürlich nicht, wie groß das Haus ist; aber bei uns kostet die Hausreinigung ein Drittel von dem, was bei euch monatlich fließt.

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"MfG
Wohni"

2x Hilfreiche Antwort

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