Wir sind eine Eigentümergemeinschaft in einem 6-Familien-Haus.
Die Eigentümer der Erdgeschosswohnungen haben ein Sondernutzungsrecht an den beiden Gartenfläcen hinter dem Haus erworben.
Nun wäre seit Jahren ein Rückschnitt der Bäume in einem der Gärten nötig - hauptsächlich wegen Verschattung der Wohnung in ersten Stock (Südbalkon, aber durch die Bäume den ganzen Tag Schatten und sehr wenig Licht im Inneren der Wohnung) und der Tatsache, dass über die Bäume ständig Eichhörnchen auf die Balkons kommen und dort Schaden anrichten.
Über die Erfordernis des Rückschnittes wäre noch bei allen Beteiligten Einigkeit zu erreichen - ständiger Streitpunkt ist jedoch, ob der entsprechende Inhaber des Sondernutzungsrechtes oder die Gemeinschaft die Kosten dafür zu tragen hat.
Der betreffende Eigentümer stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich um eine Instandsetzungsmaßnahme handelt, für die die Kosten der Gemeinschaft obliegen.
Die anderen Eigentümer finden, dass es sich um einen Pflegeschnitt, also eine Instandhaltungsmaßnahme, handelt (wenn auch in großem Umfang, da seit Erwerb und Einzug 2002 nichts in dieser Hinsicht unternommen wurde) und die Kosten Sache des Inhabers des Sondernutzungsrechts sind.
Die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung scheint in einem solchen Fall sehr schwierig zu sein -- können Sie uns bitte helfen, Licht ins Dunkel zu bringen?
DANKE!!!!!
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Baumschnitt - wer trägt die Kosten?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ich würde gern wissen, ob es in Zusammenhang mit der Eintragung des Sondereigentumsrecht an dem Gärten keine Regelung über die Kosten der Gartenpflege gegeben hat. Oder geht die Frage dahin, ob oder in welchem Umfang der Baumschnitt zur Gartenpflege gehört ? Wenn der Baumschnitt zu einer regelmäßigen Baumpflege als Gartenpflege gehört, ergibt sich als Ergebnis, dass erhöhte Kosten wegen der unterlassene Baumpflege nicht der Gemeinschaft angelastet werden können.
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Danke, und ja - genau darum geht es.
Der betreffende Eigentümer meint, der Rückschnitt sei nicht Teil der Gartenpflege, sondern eben eine Instandsetzungsmaßnahme, die von seinen Pflichten nicht umfasst ist.
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Und was ist mit der Beantwortung meiner Frage in Satz 1 ?
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Sorry, für mich war das eine "oder"-Frage und aus der Antwort, dass es eben um die Abgrenzung geht, sollte sich ergeben, dass es eben eine entsprechende Regelung (Sondernutzungsrechtinhaber hat für Gartenpflege zu sorgen) gibt...
Gäbe es die nicht, wäre die Lage, glaube ich, klarer...
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