Guten Morgen,
bei einem Sonntags-Spaziergang in einer Wohnanlage tauchten irgendwie folgende Fragen auf (über die Suche hab ich nichts passendes gefunden...)
Unter welchen Umständen könnte wohl die Eigentümerversammlung
rechtssicher beschliessen, dass die Wohnanlage abgerissen wird?
Könnte der Verwalter sowas unter irgendwelchen Umständen auch allein beschließen?
Und was passiert mit dem Sondereigentum der einzelnen Eigentümer?
Werden die finanziell entschädigt?
Welche Mehrheit wäre für so eine Entscheidung wohl nötig?
Vielleicht habt ihr ein paar gute Ideen...
Viele Grüße,
Karsten
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Abriss einer Wohnanlage
23. November 2010
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Frage vom 23. November 2010 | 10:40
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Abriss einer Wohnanlage
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 23. November 2010 | 13:32
Von
Status: Bachelor (3882 Beiträge, 2382x hilfreich)
§ 11 WEG
ist einschlägig:
quote:<hr size=1 noshade>§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. <hr size=1 noshade>
in Verbindung mit der Ausnahmeregelung des
quote:<hr size=1 noshade>§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden. <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>Unter welchen Umständen könnte wohl die Eigentümerversammlung rechtssicher beschliessen, dass die Wohnanlage abgerissen wird? <hr size=1 noshade>Gar nicht, es besteht m.E. keine Beschlusskompetenz.
quote:<hr size=1 noshade>Könnte der Verwalter sowas unter irgendwelchen Umständen auch allein beschließen? <hr size=1 noshade>Ein Verwalter kann in seiner Funktion als Verwalter gar nichts beschließen, schon gar nicht allein und überhaupt gar nie nimmer nicht den Abriss von Gebäuden einer WEG!
Es gäbe nur drei denkbare Varianten:
1. Das Haus wird zu mehr als der Hälfte zerstört und eine Versicherung zahlt den Schaden nicht (siehe § 22 WEG )
2. Sämtliche Eigentümer VEREINBAREN den Abriss, jedoch zwingend verbunden mit der Wiederaufbauverpflichtung!
3. Ein Erwerber kauft sämtliche Wohnungen, lässt nach § 9 WEG die Wohnungsgrundbücher schließen und kann hernach nach belieben allein entscheiden.
quote:<hr size=1 noshade>Welche Mehrheit wäre für so eine Entscheidung wohl nötig? <hr size=1 noshade>Wenn überhaupt irgendwie denkbar, dann nur im Wege einer VEREINBARUNG ALLER EIGENTÜMER einschließlich Bruchteilseigentümer (z.B. bei Erbengemeinschaften) und einschließlich der Zustimmung aller Grundpfandrechtegläubiger (finanzierende Banken und Bausparkassen).
Viele Spaß
#2
Antwort vom 23. November 2010 | 16:14
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich bin beeindruckt, vielen Dank, sehr geniale und umfangreiche Antwort.
Und irgendwie beruhigend, weil wir auch eine ETW in einem recht großen Komplex haben.
Viele Grüße aus dem Norden
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Und jetzt?
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