§21 WEG
beschreibt besonders detailliert die Pflichten eines Verwalters zur WEG-Verwaltung und wird wohl auch für professionelle Verwalter herangezogen.
Wie ist aber die Überschrift zu verstehen, die eher auf eine Selbstverwaltung hindeutet?
§ 21: Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Zitat:§21 WEG beschreibt besonders detailliert die Pflichten eines Verwalters zur WEG-Verwaltung
Echt? Also ich finde dort nicht ein mal das Wort "VERWALTER".
ZitatWie ist aber die Überschrift zu verstehen, die eher auf eine Selbstverwaltung hindeutet? :
Genau, deshalb steht auch in der Überschrift dieses § "Verwaltung durch die Wohnungseigentümer".
Ansonsten, einfach § 20 lesen, dort steht welche § welche Bedeutung haben.
ZitatWenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens) :
Aber so was von gewaltig ............
-- Editiert von Tobias F am 22.10.2018 23:56
Zitat:
ZitatWie ist aber die Überschrift zu verstehen, die eher auf eine Selbstverwaltung hindeutet? :
Genau, deshalb steht auch in der Überschrift dieses § "Verwaltung durch die Wohnungseigentümer".
Ansonsten, einfach § 20 lesen, dort steht welche § welche Bedeutung haben.
Das ist frappierend....
Würde ich erst einmal auch so interpretieren, als juristischer Laie. Merkwürdig nur, dass das von Fachanawälten wohl (zumindest manchmal) anders gesehen wird (auf einem Vortrag gehört).
Wenn man §21 WEG und §27 WEG gegenüberstellt, sieht man einige Überschneidungen, aber § 21 ist in einigen Details konkreter.
Für mich interessant ist §21 (5) WEG , da die Regelungen hier recht konkret sind. Diese gelten m.E. für jede Verwaltung, egal ob Selbst- oder Fremdverwaltung. Ich frage mich, warum man das getrennt hat.
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ZitatDas ist frappierend.... :
Nein, realistisch.
ZitatWürde ich erst einmal auch so interpretieren, als juristischer Laie. Merkwürdig nur, dass das von Fachanawälten wohl (zumindest manchmal) anders gesehen wird (auf einem Vortrag gehört). :
Aha, von FACHANWÄLTEN, war dann nur einer, WOHL ANDERS (zumindest manchmal) ......
Nun, wenn Du mich Fachanwälten die Klinge kreuzen willst bist du hier falsch, allerdings würde dir dort wohl noch mehr Gegenwind ins Gesicht blasen.
ZitatWenn man :§21 WEG und §27 WEG gegenüberstellt, sieht man einige Überschneidungen, aber § 21 ist in einigen Details konkreter.
Für mich interessant ist §21 (5) WEG , da die Regelungen hier recht konkret sind. Diese gelten m.E. für jede Verwaltung, egal ob Selbst- oder Fremdverwaltung. Ich frage mich, warum man das getrennt hat.
§ 20: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern .....
§ 27: Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen ........
Hier wurde nichts getrennt sondern klar geregelt wer welche Aufgaben und Befugnisse hat.
Funkybull hoffte hier den § zu finden, um seinen Verwalter zu einem angemessenen Vorgehen gegen den riesigen Laubberg zu bewegen.
Dumm nur, dass hier das richtige Vorgehen exakt beschrieben wird:
Zuerst einmal müssen die Wohnungseigentümer Beschlüsse fassen, dass sie gegen den Laubberg vorgehen wollen, d.h. der Laubberg vom Besitzer innerhalb einer vorzugebenen Frist zu beseitigen ist. Die Wohnungseigentümer können weiterhin darüber beschließen, wer den Laubhaufenbesitzer anzuschreiben hat (und wie derjenige, der das Schreiben aufsetzt, angemessen dafür entlohnt wird) und wie die WEG weiter zu verfahren gedenkt, wenn der Laubhaufenbesitzer die Frist fruchtlos verstreichen lässt. Es wäre fürderhin zu beschließen, ob und wer bevollmächtigt wird, anwaltliche Hilfe (zur Findung der Rechtsgrundlage für das Entfernen des Laubberges) in Anspruch zu nehmen und erforderlichenfalls im Namen der WEG mit der anwaltlichen, nötigenfalls gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Eigentümergemeinschaft auf Entfernung des Laubhaufens aus dem Gemeinschaftseigentums respektive Sondernutzungsrechtes einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht zu beauftragen. Über die Kostentragung muss natürlich ebenfalls beschlossen werden.
Hat die WEG auf Grundlage des § 21 WEG
solche entsprechenden Beschlüsse gefasst darf der bestellte Verwalter diese gefassten Beschlüsse gem. § 27 umsetzen. Vorher gibt es für den bestellten Verwalter keine Handlungsgrundlage.
-- Editiert von R.M. am 23.10.2018 16:13
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