§ 21: Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

22. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)
§ 21: Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

§21 WEG beschreibt besonders detailliert die Pflichten eines Verwalters zur WEG-Verwaltung und wird wohl auch für professionelle Verwalter herangezogen.
Wie ist aber die Überschrift zu verstehen, die eher auf eine Selbstverwaltung hindeutet?

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Funkybull):
§21 WEG beschreibt besonders detailliert die Pflichten eines Verwalters zur WEG-Verwaltung

Echt? Also ich finde dort nicht ein mal das Wort "VERWALTER".


Zitat (von Funkybull):
Wie ist aber die Überschrift zu verstehen, die eher auf eine Selbstverwaltung hindeutet?

Genau, deshalb steht auch in der Überschrift dieses § "Verwaltung durch die Wohnungseigentümer".
Ansonsten, einfach § 20 lesen, dort steht welche § welche Bedeutung haben.


Zitat (von Funkybull):
Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

Aber so was von gewaltig ............

-- Editiert von Tobias F am 22.10.2018 23:56

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#2
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):

Zitat (von Funkybull):
Wie ist aber die Überschrift zu verstehen, die eher auf eine Selbstverwaltung hindeutet?

Genau, deshalb steht auch in der Überschrift dieses § "Verwaltung durch die Wohnungseigentümer".
Ansonsten, einfach § 20 lesen, dort steht welche § welche Bedeutung haben.


Das ist frappierend....
Würde ich erst einmal auch so interpretieren, als juristischer Laie. Merkwürdig nur, dass das von Fachanawälten wohl (zumindest manchmal) anders gesehen wird (auf einem Vortrag gehört).

Wenn man §21 WEG und §27 WEG gegenüberstellt, sieht man einige Überschneidungen, aber § 21 ist in einigen Details konkreter.

Für mich interessant ist §21 (5) WEG , da die Regelungen hier recht konkret sind. Diese gelten m.E. für jede Verwaltung, egal ob Selbst- oder Fremdverwaltung. Ich frage mich, warum man das getrennt hat.

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Funkybull):
Das ist frappierend....

Nein, realistisch.


Zitat (von Funkybull):
Würde ich erst einmal auch so interpretieren, als juristischer Laie. Merkwürdig nur, dass das von Fachanawälten wohl (zumindest manchmal) anders gesehen wird (auf einem Vortrag gehört).

Aha, von FACHANWÄLTEN, war dann nur einer, WOHL ANDERS (zumindest manchmal) ......
Nun, wenn Du mich Fachanwälten die Klinge kreuzen willst bist du hier falsch, allerdings würde dir dort wohl noch mehr Gegenwind ins Gesicht blasen.


Zitat (von Funkybull):
Wenn man §21 WEG und §27 WEG gegenüberstellt, sieht man einige Überschneidungen, aber § 21 ist in einigen Details konkreter.

Für mich interessant ist §21 (5) WEG , da die Regelungen hier recht konkret sind. Diese gelten m.E. für jede Verwaltung, egal ob Selbst- oder Fremdverwaltung. Ich frage mich, warum man das getrennt hat.


§ 20: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern .....
§ 27: Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen ........
Hier wurde nichts getrennt sondern klar geregelt wer welche Aufgaben und Befugnisse hat.


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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Funkybull hoffte hier den § zu finden, um seinen Verwalter zu einem angemessenen Vorgehen gegen den riesigen Laubberg zu bewegen.

Dumm nur, dass hier das richtige Vorgehen exakt beschrieben wird:
Zuerst einmal müssen die Wohnungseigentümer Beschlüsse fassen, dass sie gegen den Laubberg vorgehen wollen, d.h. der Laubberg vom Besitzer innerhalb einer vorzugebenen Frist zu beseitigen ist. Die Wohnungseigentümer können weiterhin darüber beschließen, wer den Laubhaufenbesitzer anzuschreiben hat (und wie derjenige, der das Schreiben aufsetzt, angemessen dafür entlohnt wird) und wie die WEG weiter zu verfahren gedenkt, wenn der Laubhaufenbesitzer die Frist fruchtlos verstreichen lässt. Es wäre fürderhin zu beschließen, ob und wer bevollmächtigt wird, anwaltliche Hilfe (zur Findung der Rechtsgrundlage für das Entfernen des Laubberges) in Anspruch zu nehmen und erforderlichenfalls im Namen der WEG mit der anwaltlichen, nötigenfalls gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Eigentümergemeinschaft auf Entfernung des Laubhaufens aus dem Gemeinschaftseigentums respektive Sondernutzungsrechtes einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht zu beauftragen. Über die Kostentragung muss natürlich ebenfalls beschlossen werden.

Hat die WEG auf Grundlage des § 21 WEG solche entsprechenden Beschlüsse gefasst darf der bestellte Verwalter diese gefassten Beschlüsse gem. § 27 umsetzen. Vorher gibt es für den bestellten Verwalter keine Handlungsgrundlage.


-- Editiert von R.M. am 23.10.2018 16:13

Signatur:

lg.
R.M.

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