Situation:
- bekannte Grundlage: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt §112 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
- Studierender bekommt Langzeitgebühren-Bescheid und stellt gemäß gesetzlicher Formulierung Antrag auf Erlaß der Gebühren mit Begründung "sozialer Härte"
- Hochschule verlangt die Vorlage von "entsprechenden Beweisen (z.B. Bescheide über Sozialleistungen)"
Frage:
Besteht für die Hochschule eine Pflicht zur Prüfung des Antrag über die einfache "Zurkenntnisnahme" von Bescheiden anderer Behörden?
unterschiedliche Behörden, unterschiedliche Kriterien: z.B. Sozialleistung "Hartz IV" ist für Studierende i.d.R. nicht anwendbar, "auf Grund" dieses Status.
Frage:
Wie kann eine quasi "erstinstanzliche" Prüfung der sozialen Situation durch welche Behörde auch immer durchgesetzt werden?
Als einzige "Alternative" erscheint der reguläre Weg, gegen den Langzeitgebühren-Bescheid zu klagen, was sicher viele Studierende wegen Kosten und Zeitverlust davon abhält, ihr Recht in Anspruch zu nehmen.
Bei einer Klage würde effektiv sicher auch nicht das Gericht die Prüfung selbst vornehmen, sondern durch eine ("die") geeignete Behörde vornehmen.
gespannt auf Antworten,
Andre
keine Prüfung auf soziale Härte
18. Juli 2006
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Frage vom 18. Juli 2006 | 11:36
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
keine Prüfung auf soziale Härte
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
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#1
Antwort vom 18. Juli 2006 | 13:30
Von
Status: Student (2139 Beiträge, 385x hilfreich)
Wenn Sie sich auf einen Ausnahmetatbestand berufen, werden Sie wohl dessen tatbestandliche Voraussetzungen (Härtegründe) glaubhaft machen müssen, was z.B. durch Vorlage von Bescheiden anderer Behörden geschehen kann.
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