bestandskräftiger Beitragsbescheid jetzt rechtswidrig

29. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
Pettersson
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Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
bestandskräftiger Beitragsbescheid jetzt rechtswidrig

Von einem Thüringer Wasser/Abwasser Zweckverband wurden zwischen 1993 - 2006 Beistragsbescheide für Invetstitionen im Abwasserbereich aufgrund der geltenden Satzungen erhoben. Ein Großteil der Bescheide ist bestandskräftig geworden und die Betroffenen haben die Beiträge bezahlt.

Einige haben geklagt und nach vielen Jahren wurde jetzt durch das zuständige OVG die Satzungen mit all ihren Änderungen für nichtig erklärt. Es handelt sich nicht nur um formale Fehler. Durch das OVG Urteil werden die erlassenen Bescheide somit rechtswidrig. Der Verband ist aufgefordert eine neue Globalkalkulation zu erstellen und eine neue Satzung zu beschließen. Derzeit überlegen die politisch Verantwortlichen ob sie von einer Beitragsfinanzierung zu einer reinen Gebührenfinanzierung wechseln. Das alles kann also lange dauern.

Haben die Betroffenen (bestandskräftiger aber rechtwidriger VA) eine Möglichkeit den bereits gezahlten Beitrag zurückzufordern?

Aus meiner Sicht bleibt für die Betroffenen nur ein Antrag auf Aufhebung der fraglichen Bescheide (§ 48 Abs. 1 ThürVwVfG / § 130 AO ) Man könnte dann argumentieren, daß sich das Ermessen ("Verwaltungsakt kann .. zurückgenommen werden") im konkreten Fall "auf Null" reduziert. Welche Möglichkeiten seht Ihr?

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
thosim
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Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Wie Sie selbst schreiben, wird der Zweckverband eine neue Beitragskalkulation erstellen lassen, Änderungsbescheide erlassen und Sie erneut beglücken.

quote:
Haben die Betroffenen (bestandskräftiger aber rechtwidriger VA) eine Möglichkeit den bereits gezahlten Beitrag zurückzufordern?



Haben Sie Ihre Klage zurückgenommen?

oder

Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid nicht oder verspätet eingelegt?

oder

Eine Anfechtungsklage nicht oder verspätet eingereicht?

Die Zivilrechtssprechung steht ja zum Teil unglücklicherweise auf dem Standpunkt, daß die Bestandskraft über die Amtshaftung ausgehebelt werden könnte. Dies ist allerdings wie jüngste Beispiele bei dem Landgericht Frankfurt/Oder zeigen, berechtigterweise nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere, wenn ein Verschulden gegen sich selbst festgestellt werden könnte (deshalb beantworten Sie die oben aufgeworfenen Fragen), sind die Chancen eines Ersatzanspruchs, gerichtet auf Erstattung des festgesetzten Beitrags, gegen den Zweckverband eher mäßig.

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#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

.

-- Editiert von thosim am 30.06.2006 09:58:12

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#4
 Von 
Pettersson
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Es wurde weder Widerspruch noch Anfechtungsklage eingereicht. Die Betroffenen (älteres Ehepaar)haben die Bescheide so hingenommen.

Ehe der Verband eine neue Kalkulation + Satzung auf den Weg bringt wird einige Zeit vergehen. Es wird einen Änderungsbescheid geben und die zuvielgezahlten Beiträge werden irgendwann erstattet. Ein Anspruch auf Verzinsung des zuviel gezahlten Beitrages besteht nicht.

Die Leutchen sind aber gerade jetzt(aus gesundheitlichen Gründen)auf jeden Cent angewiesen.

Daher die Frage ob aus dem bestandkräftigen jetzt aber rechtswidrigen Bescheid, ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden könnte.

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#5
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Unabhängig von der Vielzahl von Einzelfragen, die sich hier noch stellen, dürfte die von Ihnen eingangs geschilderte Möglichkeit, da Amtshaftung offenbar wegen § 839 Abs. 3 BGB nicht in Betracht kommt, das Mittel Wahl darstellen. Sollte eine Aufhebung seitens des Zweckverbandes abgelehnt werden, müßten die Leute nach erfolglosem Vorverfahren Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Erstattungsbescheids erheben. Dieses Verfahren kann ggf. eine gewisse Zeit dauern.

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