Ich bin unsicher, ob dies der richtige Bereich ist, aber ich rechne hier mit der ehesten Zugehörigkeit.
Wir nehmen mal folgenden Fall an.
Person A, deutscher Staatsangehöriger mit Indischer Abstammung und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B, meldet sich bei der Fahrschule an, nimmt an allen vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten teil, um die Theoretische Prüfung zum Erwerb der Klasse A zu begehen.
Anmeldung zur Prüfung erfolgt / Zahlungen sind alle geleistet und es geht zur Prüfung.
Der Prüfer lässt sich die Unterlagen der Fahrschule geben ( Ausbilder der Fahrschule ist mit vor Ort ) und zusätzlich den Personalausweis, welcher auch noch gültigkeit hat.
Auf dem Personalausweisfoto ist Person A natürlich einige Jahre jünger und hatte KEINEN Vollbart. Bisher wurde jedoch die Ähnlichkeit von verschiedenen Amtsträgern problemfrei erkannnt ( Als Beispiel eine Flugreise mit dazugehöriger Überprüfung / Zoll etc. ).
Der Prüfer teilt mit, dass die Ähnlichkeit zwischen Person A und der auf dem Personausweisfoto zu erkennenden Person nicht ausreichend wäre und lehnt die Durchführung der theoretischen Prüfung ab.
Ein Gespräch mit Ausbilder verlief ebenfalls mit negativem Erfolg und weitere Versuche werden lapidar unterbunden.
Meine Frage hierzu wäre, ob Person A das Recht gehabt hätte eine Klärung vor Ort zu Fordern durch einen weiteren Prüfer oder IDF vor Ort durch die Polizei oder ähnliches oder ob der Prüfer möglicherweise seine Kompetenz hier im gesamten Überschritten haben könnte.
-- Editiert von Tarlyn am 10.07.2018 21:45
Zulassung zur Theoretischen Prüfung Fahrerlaubniserwerb
10. Juli 2018
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Frage vom 10. Juli 2018 | 21:43
Von
Status: Beginner (50 Beiträge, 1x hilfreich)
Zulassung zur Theoretischen Prüfung Fahrerlaubniserwerb
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#1
Antwort vom 11. Juli 2018 | 12:15
Von
Status: Weiser (16466 Beiträge, 9282x hilfreich)
Alles korrekt gelaufen.
§16 Abs. 3 der Fahrerlaubnisverordnung:
... Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. ...
Der Prüfer ist "nur" Prüfer. Wenn der Prüfer Zweifel hat, dann darf er die haben - die Zweifel werden an die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet. Alles weitere müssen Prüfling und Fahrerlaubnisbehörde ausdiskutieren.
Zitat:Meine Frage hierzu wäre, ob Person A das Recht gehabt hätte eine Klärung vor Ort zu Fordern durch einen weiteren Prüfer oder IDF vor Ort durch die Polizei oder ähnliches oder ob der Prüfer möglicherweise seine Kompetenz hier im gesamten Überschritten haben könnte.
Im Gegenteil: Der Prüfer hätte wahrscheinlich seine Kompetenz überschritten, wenn er die Zweifel vor Ort hätte klären lassen. Die Klärung von Zweifeln obliegt der Fahrerlaubnisbehörde, nicht dem Prüfer.
#2
Antwort vom 11. Juli 2018 | 19:46
Von
Status: Beginner (50 Beiträge, 1x hilfreich)
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