Wie Widerspruch ggn Gebührenbescheid der Kommune ?

24. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
wieverhältessich
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)
Wie Widerspruch ggn Gebührenbescheid der Kommune ?

Liebe Jus-Ratgeber,

ich habe eine Frage zu dem Widerspruchsverfahren gegen amtliche Gebührenbescheide in NRW.
Es geht um die Betreuungskosten meiner verstorbene Tante. Das Sozialamt erließ ein ¾ Jahr nach ihrem Tod ein Gebührenbescheid über die Betreuungskosten. Uns den Erben war überhaupt nicht bekannt, dass es Außenstände gab. Bei Rechtskraft des Bescheides (10.000. Euro) kämen wir sogar ins Minus bezüglich der wenigen Tsd. Euro Erbschaft.

Uns kommt die Höhe der vom Betreuungsdienst mit der Kommune abgerechneten Kosten seltsam hoch vor. (460 Euro monatlich für wöchentlich 1 Std. Einkaufen – da sind die Einkäufe selbst nicht einmal dabei) Desweiteren grundsätzlich, dass der amtliche Betreuer trotz Rücklagen meiner Tante nicht gleich an die Kommune überwiesen hat (Sonst wäre kein Geld da gewesen und wir hätten die Erbschaft ausgeschlagen).

Fragen zum Verfahren

1) Im Bescheid ist keine Widerspruchsfrist genannt, sondern es ist nur von „innerhalb vier Wochen" ?
Ist das rechtskonform? Bedeutet vier Wochen 28 Tage? Ab Datum des Bescheides oder unserem Erhalt?

2) Muss die gesamte Erbengemeinschaft widersprechen oder genügt der Widerspruch eines Erbe? (denn einer der beiden Erben ist derzeit bei schlechter Gesundheit, hart an der Grenze zu nicht geschäftsfähig.)

3) Sollte man ein Schreiben aufsetzen, um die Behörde um Aufklärung über unserer Fragen bitten, bzw. den Bescheid zu überprüfen ohne vorerst Widerspruch einzulegen?

a) Sind Behörden in NRW zur Auskunft und Akteneinsicht auch ohne Widerspruch von uns verpflichtet?

b) Wenn nicht, was ich glaube, ist es dann wenigstens üblich und sind diese gehalten, dass sich die Behörde auch ohne
Widerspruch zu unseren Fragen äußert?

4) Der Widerspruch ist halt so eine folgenreiche Angelegenheit, da die Behörde bei Ablehnung einen neuen Gebührenbescheid über die Überprüfung schicken kann (angeblich bis zu 5000 Euro)

Danke Euch!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bedeutet vier Wochen 28 Tage? <hr size=1 noshade>

Nein, 4 Wochen sind 4 Wochen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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