Hallo,
ich habe folgenden Sachverhalt.
Im Mai 2010 verursachte ein Busunternehmen auf einer Gemeindestraße eine größere Ölspur welche nicht vom Verursacher beseitigt wurde. Aus diesem Grund wurde diese Ölspur von der im Vertrag mit der Ortsgemeinde stehenden Ölspurbeseitigungsfirma beseitigt. Die Kosten wurden der OG von der Firma in Rechnung gestellt.
Daraufhin wurde dem Verursacher auf der Ermächtigungsgrundlage von $ 40 LStrg Rheinland-Pfalz ein Kostenbescheid zugestellt. Auf diesen wurde Widerspruch durch einen Rechtsanwalt eingelegt, der die Firma vertritt. Der Vorgang liegt nun schon seit Juni 2010 beim Kreisrechtsausschuss zwecks Entscheidung.
Nun meine Frage. Da der § 40 LStrG keine Rechtsgrundlage war für einen Kostenbescheid zu erlassen, sich aber das Landesstraßengesetz im März diesen Jahres geändert hat das dies möglich ist, was kann ich tun?
Überlegt hab ich schon nach § 49 VwVfG
den Bescheid zu widerrufen und einen neuen Bescheid, jedoch gleichen Inhalts zu erlassen. Dies ist aber nach § 49 nicht rechtens "außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste".
Wie schaut es eigentlich mit Verjährung aus? Läuft die noch oder ist die derzeit gehemmt, da der Vorgang beim Kreisrechtsausschuss liegt? Wie lange wäre normal die Verjährung 3 Jahre?
Was kann ich tun, damit die Ortsgemeinde noch zu Ihrem Geld gelangt und ich auf rechtssicherer Seite bin.
Ich hoffe Ihr habt mein Problem verstanden und könnt mir sagen wie ich an die Sache rangehen soll.
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Widerspruch Ölspurbeseitigung
21. November 2013
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Frage vom 21. November 2013 | 08:38
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch Ölspurbeseitigung
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
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#1
Antwort vom 21. November 2013 | 10:07
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:
Ich hoffe Ihr habt mein Problem verstanden und könnt mir sagen wie ich an die Sache rangehen soll.
Wie kommst du denn überhaupt zu dem Problem? Verwaltungsstation?
Das wird der OG aber nicht gefallen, wenn du das im www ausbreitest.
In der Sache ist das ja entschieden, dagegen anzurennen bringt wohl nichts:
VG Koblenz
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#2
Antwort vom 21. November 2013 | 12:32
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 691x hilfreich)
quote:
Da der § 40 LStrG keine Rechtsgrundlage war für einen Kostenbescheid zu erlassen, sich aber das Landesstraßengesetz im März diesen Jahres geändert hat das dies möglich ist, was kann ich tun?
Nix. Rechtsgrundlage für den Bescheid war das Gesetz zum Zeitpunkt von dessen Erlassung. Die Behörde kann nicht, weil sich das Gesetz mittlerweile geändert hat, den originalen Bescheid zurückziehen und identisch neu erlassen.
quote:
Was kann ich tun, damit die Ortsgemeinde noch zu Ihrem Geld gelangt
Das von asap zitierte Urteil sagt doch klar, daß hier die Leistungsklage der richtige Weg wäre. (Zu deren Erfolgsaussichten vor dem Hintergrund, daß das Gericht bereits festgestellt hat, daß dem Schädiger gar keine Gelegenheit zur Beseitigung gegeben wurde, äußere ich mich ausdrücklich nicht.)
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#3
Antwort vom 21. November 2013 | 13:04
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Zu deren Erfolgsaussichten vor dem Hintergrund, daß das Gericht bereits festgestellt hat, daß dem Schädiger gar keine Gelegenheit zur Beseitigung gegeben wurde, äußere ich mich ausdrücklich nicht. <hr size=1 noshade>
Dazu habe ich noch dieses sehr interessante BGH-Urt. entdeckt:
BGH, Urteil vom 28. 6. 2011 - VI ZR 184/10
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Gemeinde könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des § 41 FSHG NW keinen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen. Der Gemeinde standen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 7 Abs. 1 StVG , § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu ...
bb) Der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der Gemeinde als geschädigter Eigentümerin der Straße erfüllen unterschiedliche Zwecke. Beide Ansprüche stehen nebeneinander .
...
Hier droht tatsächlich die Verjährung zum 31.12.2013. Wegen § 115 VVG wäre das wohl die vernünftigste Option.
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