Ich habe gerade eine neue Auskunft erhalten, dass die Festsetzung eines Termins kein Verwaltungsakt sei. Ist das zutreffend, wenn mit dem Einhalten bzw. Nichteinhalten Rechtsfolgen verknüpft sind?
-----------------
""
Was ist ein Verwaltungsakt?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Ein Verwaltungsakt ist die Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.
M. E. ist die Festsetzung eines Termins an und für sich noch kein Verwaltungsakt, soweit so richtig.
Sollte es sich bei dem Termin aber um einen Termin beispielsweise im Bereich der Sozialhilfe handeln und die Behörde hat auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung (also des Nichterscheinens) hingewiesen (siehe §§ 60
ff. SGB I), dann kann das schon Rechtsfolgen haben. In diesem Fall dürften z. B. die Leistungen eingestellt werden.
-----------------
" "
Wäre dann in Ihrem Beispiel die Festsetzung des Termins ein Verwaltungsakt?
Was ist, wenn die Behörde nich im Einzelfall auf die Folgen des nicht Einhaltens des Termins hingewiesen hat, sondern durch anderweitige Regelungen (Gesetz, Verordnung) die Rechtsfolge angekündigt wird. Danke!
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Habe jetzt glaube ich die Antwort selbst im Netz gefunden - es handelt sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Verwaltungsakt - was günstig für mich ist, weil ich Widerspruch dagegen eingelegt habe.
-----------------
""
Nee, die Terminfestlegung ist kein VA. Lediglich die Folgen, die durch Nichtbeachtung entstehen, das ist dann ein VA.
wirdwerden
-----------------
""
Einen VA erkennt man regelmäßig an den Rechtsbehelfsbelehrung. Diese kann schon mal fehlen, aber dann hat die Behörde ein ernsthaftes Problem und nicht du.
-----------------
""Eyy, wohin......Gehn-Italien?! und Gehn-Italien schreibt man mit-ohne h "
quote:
dass die Festsetzung eines Termins kein Verwaltungsakt sei
Das kommt immer auf den Einzelfall an.
Dummes Beispiel: man ist gesetzlich verpflichtet, bis zum 1.10. einen Baum auf seinem Grundstück zu fällen.
Dann ist die Aufforderung zur Fällung bis zum 1.10. ein Verwaltungsakt, aber auch das nachgeschobene "dies muß nun abweichend bis zum 1.9. erfolgt sein".
Ansonsten könnte man gegen die Terminsfestsetzung nicht vorgehen, weil sie kein VA sei und die Aufforderung zum 1.10. (zweifelsfrei ein VA) nicht erfolgreich widerspruchsfähig, weil sie ja inhaltlich korrekt ist, und müßte irgendwas zusammenkonstruieren, daß die Aufforderung und die Terminfestsetzung zusammen einen neuen VA bilden etc.
-- Editiert JuBiPe am 25.04.2013 15:35
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
8 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten