Was ist ein Anlieger?

2. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)
Was ist ein Anlieger?

Gibt es zu dieser Frage eine verwaltungsrechtlich eindeutige und allgemein gültige Definition?

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32 Antworten
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#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

in welchem Zusammenhang denn? Ich glaube nicht, dass es da eine allgemeingültige Definition gibt.

Mir fällt da beispielsweise der Straßenverkehr ein (Anlieger frei-Zusatzschild), oder die Erschließungskosten eines Grundstückes, oder irgendwelche Mitbestimmungsrechte eines Anwohners (Autobahnlärm, Fluglärm).
Vermutlich ist dort überall auch mal von Anliegern die Rede.

Stefan

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Ich meine Anlieger in Bezug auf Stadtplanung bzw. Grundstückserschließung. Meines Wissens ist Anlieger in diesem Sinne derjenige, dessen Grundstück (bzw. derjenige, der ein Grundstück gemietet hat) von einer Straße oder einem Weg erschlossen wird, also entweder von einer Straße her erreichbar ist, bzw. mit Versorgungsleitungen verbunden ist.

Kann Anlieger eines Weges oder einer Straße im Sinne von Grundstückseigentümer auch jemand sein, der von einer Straße oder einem Weg aus keinen Zugang zu seinem Grundstück hat?

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7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Es gibt im Rahmen von Erschließungen sogenannte 'Hinterlieger'. Am besten mal danach googeln...

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Kann Anlieger eines Weges oder einer Straße im Sinne von Grundstückseigentümer auch jemand sein, der von einer Straße oder einem Weg aus keinen Zugang zu seinem Grundstück hat?
Ja, beispielsweise bei Eckgrundstücken, dort ist meines Wissens für beide Straßen die Hälfte zu zahlen (obwohl man vielleicht von der einen Seite gar keinen Zugang hat und auch nicht haben/schaffen darf). Ähnliches gilt sicher für Grundstücke, die vorne und hinten an eine Straße grenzen.

Kannst du mal spezifizieren, an was für eine Situation du gedacht hast?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Also Straße in W-O-Richtung mit direkter Zufahrt zum südlich der Straße gelegenen Grundstück. Das Grundstück endet im Süden mit einem ca. 4 Meter breiten Naturwall (Landschaftsschutzgebiet gemäß LNatSchG), der noch zum Grundstück gehört.

Südlich des Grundstückes verläuft ein Fußweg, dessen Rand durch einen ca. 80 cm breiten Streifen Grünland vom Grundstück getrennt ist. Auf diesem Streifen sind Laternen für den Weg aufgestellt. Westlich und östlich des Grundstückes sind weitere Grundstücke, deren südliche Begrenzung ebenfalls der Naturwall ist, der sich in West-Ost-Richtung fortsetzt.

Sind die Eigentümer des Grundstückes Anlieger des Fußweges, wenn dieser keinen Zugang zum Grundstück erlaubt? Es ist beabsichtigt, die Eigentümer des Grundstückes u. a. zum Winterdienst auf dem Weg zu verpflichten. Auch von den Nachbargrundstücken westlich und östlich gibt es keinen Zugang zu dem Fußweg.

(Leider konnte ich keine eigene Skizze mit einstellen, weiß nicht, ob das überhaupt geht...)

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#6
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

Winterdienst ist klar von Stadt/Gemeinde per Satzung geregelt. Dabei kenne ich nur Winterdienst bei selbst zugänglichen Wegen. Säuberung ist meist wieder anders geregelt. Einfach mal nachlesen.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Das ist genau die Frage: Winterdienst trotz Unzugänglichkeit (s. mein post vom 3.9., 18:01)?

Reinigung trotz Unzugänglichkeit? Dann könnte die Stadt auch jedes andere Straßenstück einem Bewohner zur Reinigung auferlegen, wenn es beliebig wäre. Deshalb die Frage, ob der Grundstückseigentümer Anlieger in diesem Sinne ist in Bezug auf den Weg südlich des Grundstückes.?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

Warum nicht? Dabei spielt das Wort "Anlieger" oder was auch immer keine Rolle. Bei uns müssen die Eigentümer der Grundstücke quasi rundum auf den anliegenden öffentlichen Wegen für Säuberung sorgen. Nur der Winterdienst wird nur von den Nutzern des Weges, die gleichzeit dort wohnen, erledigt.
Ein Grundstück hier hat an 3 Seiten öffentliche Wege. Ist dann halt dumm gelaufen. Die Bewohner dürfen an 2 Seiten Winterdienst leisten und an 3 Seiten säubern, auch wenn sie dazu 500m um das ganze Grundstück rumlaufen müssen.

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#9
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Na, da möchte ich ja gerne mal die Satzung der Stadt oder Kommune lesen, die das so bestimmt....

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Ein Fußweg hat ja auf beiden Seiten einen Anlieger. Es dürfte der Gemeinde schwer fallen, die Räumpflicht nur dem Anlieger auf einer Seite zuzuweisen. Wer ist denn der Eigentümer der Flächen auf anderen Wegseite?
Außerdem kann man darüber streiten, ob die Räumung eines Fußweges im Landschaftsschutzgebiet zweckmäßig ist!

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

quote:
Na, da möchte ich ja gerne mal die Satzung der Stadt oder Kommune lesen, die das so bestimmt..

Was bekomme ich für jedes Beispiel? Da könnte ich reich werden. In unserer Satzung wird auch nur der Begriff Eigentümer o. sonstige Verpflichtete verwendet.

Ich würde mich eher um die Natur des Weges kümmern. Vielleicht liegen weiter hinten am Weg keine Häuser? Bei einem Wanderweg o.ä. besteht u.U. auch keine Verkehrssicherungspflicht.

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#12
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Hier ist es so, dass einige der "Anlieger" den Weg nur dann räumen können, wenn die anderen "Anlieger" schon geräumt haben, weil sonst z. B. bei Glatteis das Stück des Weges, das betroffen ist, nicht erreichbar wäre.

Die Gemeinde müsste demnach einen gestaffelten Plan aufstellen, wann wer spätestens geräumt haben muss? Das erscheint mir absurd...

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#13
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Absurd wird es, wenn man Unsinniges verlangt.
Willst du so einen Plan: ??? Nach Schneefall haben morgens zu räumen:
Schmidt 6:00-6:15
Maier 6:16-6:30
Engel 6:31-6:45
Anliegel6:46-7:00 (ab 7 Uhr muss schließlich alles geräumt sein)

Und wie soll der Plan erstellt werden für unangemeldete Schneefälle tagsüber? Spontan und per Email-Versand? :devil:

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


Rein sprachlich kommt "Anlieger" ja von "an etwas dran liegen". Und dein Grundstück liegt ja an dem Weg dran. Insofern kannst du schon Anlieger sein.

Aber völlig losgelöst von sprachlichen Fragen:
Winterdienstpflichen kann jede Kommune selbst per Satzung regeln. Dabei gibt es einen ziemlich großen Spielraum. Da kann der Stadtrat quasi beschließen was er will. Die Bürger müssen sich dann daran halten. Das ist halt Demokratie.
Wenn einem die Satzung nicht gefällt, hat man in der Praxis nur die Möglichkeiten (a) auf Lokalpolitiker einzuwirken, dass die Satzung geändert wird oder (b) bei der nächsten Kommunalwahl andere Lokalpolitiker wählen, die sich für eine andere Satzung einsetzen.

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#15
 Von 
mecenasandy
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, wir wohnen in einenem Haus, das nicht direkt mit einer Staatstrasse grenzt, sondern durch einen schmalen Streifen, der der Gemeinde gehört, angegrenzt ist. Der Zugang zu unserem Haus ( Eckhaus) ist von der anderen Strasse ( um die Ecke) erreichbar.
Müssen wir als Eigentümer den Gehweg an der Staatstrasse im Winter räumen?
Meines Erachtens sind wir nicht direkt Anlieger.....

-- Editiert mecenasandy am 12.10.2013 23:12

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#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo mecenasandy,

was ist eine Staatstrasse? (geht es vielleicht nicht um Deutschland, sondern um die Schweiz?)

Und kannst du mal eine Skizze machen, ich verstehe nämlich nicht genau worum es geht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


Staatsstraßen gibt es z.B. in Bayern.
Denn Bayern ist ja kein "gewöhnliches" Bundesland - sondern ein Freistaat.
Und deshalb gibt es da keine Landstraßen, sondern Staatsstraßen.

Unglaublich - aber wahr.

(Und wenn es da einen Unfall gibt, dann kommt auch nicht - wie im Rest der Republik - das Deutsche Rote Kreuz, sondern das Bayrische Rote Kreuz.)


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mecenasandy
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, genau, wir wohnen in Bayern ! :smoke:

Wie man hier eine Skizze einfügt, weiß ich nicht ganz genau, und dies hat wenig mit unserem Wohnsitz zu tun ;)

Auf jedem Fall, das Grundstück das uns gehört, ist von der Strasse durch einen ca. 2 m breiten Streifen , der Gemeinde gehört, getrennt ( die sog. Flurgemarkung).
der Streifen hat auch einere Flurnr.
Wir sind also keine direkte Anlieger....oder?
Und zur Strassenreinigung sind durch Satzung eigentlich nur Anlieger oder Hinterlieger verpflichtet..


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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


Kann man die Satzung auf der Homepage der Stadt nachlesen?
Wenn ja, dann könntest du uns den Link mitteilen.

Es wäre halt gut, die Satzung im genauen Wortlaut zu kennen.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mecenasandy
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

....bitte sehr:
http://www.berg-ofr.de/index.php?id=0,38

_ Rathaus und Politik - Satzungen und Verordnungen:

Verordnung Strassenreinigung

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-- Editiert mecenasandy am 13.10.2013 08:57

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#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Staatsstraßen gibt es z.B. in Bayern.
Das war mir schon klar, ich hatte eher wegen dem eventuellen Rechtschreibfehler gefragt (für Bayern war es falsch, für die Schweiz aber korrekt).

quote:
Wie man hier eine Skizze einfügt, weiß ich nicht ganz genau
Zum Einfügen nimmst du einen beliebigen Bilderdienst und stellst hier den Link ein.

Und wichtig wäre das, um sich überhaupt ein Bild zu machen, deine Beschreibung könnte ich in mindestens zwei verschiedenen Skizzen darstellen, mit ganz unterschiedlichen Auswirkungen.

Aktuell habe ich es so verstanden: Ihr habt ein Grundstück und dort verläuft an der Nebenseite parallel eine Straße mit Gehweg; grundsätzlich wäred ihr Anlieger. Aber nun befindet sich zwischen Straße mit Gehweg und eurem Grundstück ein kleiner Streifen, der der Gemeinde gehört (wozu dient dieser Streifen eigentlich? Gehört er zum Gehweg?).
Falls das so korrekt ist, sehe ich euch in der Pflicht. Warum sollte es einen Unterschied machen, dass die beiden Flächen (Straße und Streifen) nicht in einer Hand liegen? Sie sind zumindest beide öffentlich, imho reicht das.

Ähnliches kennt man vielleicht bei Grünanlagen als Grenze zwischen Straße und Bebauung, oder bei Alleestraßen. Auch dort könnte der bepflanzte Bereich einer anderen öffentlichen Hand gehören, trotzdem bleibt die Räumpflicht in der Regel bei dem dahinterliegenden Anlieger.

quote:
Es wäre halt gut, die Satzung im genauen Wortlaut zu kennen.
Natürlich. Aber doch erst wenn klar ist, wie die Sachlage überhaupt genau ist.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


Ich verstehe die Lage so ähnlich wie reckoner :

Eckhaus Staatsstraße/Nebenstraße,
- Eingang liegt zur Nebenstraße,
- kein Eingang zur Staatsstraße,
- Haus ist von der Staatsstraße durch einen Grünstreifen getrennt,
- Reinigungspflicht zur Nebenstraße ist unstreitig,
Muss auch zur Staatsstaße gereinigt werden, obwohl dort ein Grünstreifen dazwischen liegt und kein Eingang zur Staatsstraße hin besteht?

WENN es so ist, dann seid ihr erstmal Anlieger zu Nebenstraße.
Preisfrage, ist ob ihr auch Hinterlieger zu Staatsstraße seid.
Wenn ihr über den Grünstreifen zu eurem Grundstück gelangen könntet und dürftet, dann wäre es mittelbar von der Staatsstraße aus erschlossen und ihr seit Hinterlieger zur Staatsstraße. Mit der Folge, dass auch dort gereinigt werden müsste (§4 Abs. 2, letzter Satz)
Wenn aber von der Staatsstraße gar kein Zugang zu eurem Grundstück möglich ist (z.B. weil ihr kein Recht habt, den Grünstreifen zu überqueren oder weil einfach ein tiefer Graben dazwischen ist), dann seid ihr auch nicht Hinterlieger (§4 Abs. 1, letzter Satz). Und dann müsste auch nicht gereinigt werden.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mecenasandy
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

...um alles genauer zu erklären, der Grünstreifen am Hang, fotografiert von der Hauptstrasse.

http://s7.directupload.net/file/d/3409/arfhqb68_jpg.htm


Ein Zugang von der Hauptstrasse ist nicht möglich, weil zu steil und in weiterem Verlauf im Hinterhof durch Zaun und büsche abgetrennt.

















-- Editiert mecenasandy am 13.10.2013 22:14

-- Editiert mecenasandy am 13.10.2013 22:16

-- Editiert mecenasandy am 13.10.2013 22:18

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

meine Einschätzung: Ich denke, es muss ziemlich sicher durch euch geräumt werden. Bei Sicherungsarbeiten gibt es in der Satzung auch - im Gegensatz zu Reinigungsarbeiten - keine Ausnahme für Grundstücke ohne Zufahrt/Zugang.

Stefan


-- Editiert reckoner am 13.10.2013 22:32

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Zugang von der Hauptstrasse ist nicht möglich, weil zu steil und in weiterem Verlauf im Hinterhof durch Zaun und büsche abgetrennt. <hr size=1 noshade>


Naja, wenn ich mir das Foto anschaue, dann kann man schon von der Staatsstraße aus zu eurem Grundstück (wenn man möchte).
"Zu steil" ist bei dem Mini-Streifen doch wohl nicht ernst gemeint, und dass ihr Zaun und Büsche da stehen habt, ändert auch nichts daran, dass das Grundstück von der Staatsstraße aus mittelbar erschlossen ist.

Im Ergebnis schließe ich mich reckoner an: Räumpflicht im Winter - Ja


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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mecenasandy
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Tja, dass wir sog. Hinterlieger sind - ist klar, aber die Gemeinde wäre als der Besitzer des Hangstreifens eigentlich direkter Anlieger/Vorderlieger.....
oder sehe ich das falsch? Hätte die Gemeinde hier nicht Räumpflicht ?

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


Hm, gute Idee.

Ich fürchte aber, dass der schmale Streifen offiziell "dem öffentlichen Verkehr gewidmet" ist. Dann wäre §4 Abs. 4 erfüllt.


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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
mecenasandy
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

.... dass der steile Hangstreifen dem "Öffentlichen Verkehr" gewidmet wird, wäre ein Witz, drüber kann nähmlich keiner laufen, fahren, sich aufhalten, ist halt zu steil.
Und noch dazu müssen wir im Sommer den Rasen immer pflegen, weil die Gemeinde sich drum nicht kümmert.....

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#29
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist nicht unbedingt immer nur die geteerte Fläche. Beispiel: Eine Straße mit Straßengraben. Da gehört der Graben i.d.R. auch zur Verkehrsfläche obwohl da natürlich niemand fahren kann (außer vielleicht Papierschiffchen).

Aber warum fragt ihr nicht einfach bei der Gemeinde nach?



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-- Editiert drkabo am 20.10.2013 13:00

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
mecenasandy
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
....Aber warum fragt ihr nicht einfach bei der Gemeinde nach?...



...das werden wir sicher machen, nun, ich wollte mich im vorab nach der Rechtslage und Aussichten erkündigen...
Aber, wie auch immer, die Satzung gibt dem Eigentümer kaum Rechte, eigentlich nur Verbote und Pflichten.


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-- Editiert mecenasandy am 20.10.2013 13:46

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