Verjährungsfrist Verwaltungsakt

7. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
Stolze
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungsfrist Verwaltungsakt

Wer kann man mir sagen wann ein Bescheid verjährt ist.
Muß eine Mahnung auch als Verwaltungsakt gesandt werden oder reicht formlose Mahnung.

Fall: Kindergartengebühr Zuzahlung erhöht von 1998 bis Dez. 2000.
Bescheid Nov. 2002 formlose Mahnung 07/03.

Ist diese Forderung verjährt und welche Schritte muss ich unternehmen.

Danke

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"Nicole"

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

Verwaltungsakt: 4 Wochen ( steht aber auch meist als Kleingedruckte hinten dran )

Wenn es ne normale Rechnung ist, 2 oder 3 Jahre müßt ich lügen nach dem BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hallo!

Soweit ich weiß, ist die Verjährung von Zahlungsansprüchen aus Verwaltungsakten nirgendwo eindeutig geregelt.

Daher hat man die BGB-Regelungen bisher m.W. analog angewendet. Mit der Folge, daß bis 2001 unstreitig die 30-jährige Verjährungsfrist galt.

Mit der Schuldrechtsmodernisierung wurde die regelmäßige Verjährungsfrist auf 3 Jahre verkürzt. Ob diese Verkürzung auch für das Verwaltungsrecht gelten soll, ist (glaub ich) umstritten.


Gruß
Harry!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Morgen,

ein Verwaltungsakt unterliegt ebenfalls der Verjährung. Seine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre nach der Unanfechtbarkeit. Wird durch den Verwaltungsakt ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gewährt, so gilt die Verjährung nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

Wie kommst du auf 30 Jahre? Die normale Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag Maverich,

schauen Sie sich bitte § 53 VwVfG oder auch SGB 10 § 52 an.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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