Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich des oben genannten Themas. Ich bin Studentin am Karlsruher Institut für Technologie und es finden häufig Einsichten zu Klausuren statt. Bezüglich der kommenden bin ich mir allerdings unsicher, ob die Vorgaben rechtmäßig sind.
Die Klausur ging über eine Dauer von zwei Stunden. Die Einsichtszeit, die jedem Studierenden gewährt wird, ist aber auf nur zehn Minuten begrenzt. Außerdem sind keine Taschenrechner zum Nachrechnen der Ergebnisse und Punkte erlaubt.
Ich bin mir sicher, dass diese Zeit nicht einmal annähernd ausreicht, um alles zu kontrolieren. Die Einhaltung dieser Regeln wird streng kontrolliert.
Wie sieht die Rechtslage diesbezüglich aus? Kann ich die Richtlinien rechtmäßig anfechten?
Herzlichen Dank schon einmal!
Mit freundlichen Grüßen
Universität Einsicht in Klausuren
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Ich habe mit die PO des Instituts gerade mal im Internet angesehen:
§ 25 Abs. 3 regelt, dass der Prüfende Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme festlegt. Aber nichts zur Dauer oder zu "Hilfmitteln".
Ich würde mich schriftlich nach der Grundlage der zeitlichen Befristung erkundigen. Bei einer Stellungnahme muss eine Grundlage für diese knappe Zeitvorgabe genannt werden.
Vielen Dank schonmal!
Das Problem ist, dass die Einsicht bereits morgen, nur vier Tage nach der Klausur, stattfindet. Ich denke nicht dass ich so schnell eine Antwort bekommen werde.
Lässt sich das auch im Nachhinein noch dahingehend ändern, dass einem ein zweiter Einsichtstermin gewährt wird? Oder ist jeglicher Anspruch mit der ersten Einsichtnahme, egal wie kurz, verstrichen?
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Zitat:Außerdem sind keine Taschenrechner zum Nachrechnen der Ergebnisse und Punkte erlaubt.
Sind Smartphones mit Kamera erlaubt?
Und zumindest die Korrektheit der Punktesumme sollte man als Student - egal welchen Fachs - noch selbst ausrechnen können.
Zitat:Lässt sich das auch im Nachhinein noch dahingehend ändern, dass einem ein zweiter Einsichtstermin gewährt wird? Oder ist jeglicher Anspruch mit der ersten Einsichtnahme, egal wie kurz, verstrichen?
IMO ersteres. Zumindest ist mir kein Verwaltungsakt bekannt, dem man schon währenddessen widersprechen muß, um sein Widerspruchsrecht nicht zu verwirken.
-- Editiert von TheSilence am 17.05.2016 15:19
ZitatZitat :
IMO ersteres. Zumindest ist mir kein Verwaltungsakt bekannt, dem man schon währenddessen widersprechen muß, um sein Widerspruchsrecht nicht zu verwirken.
-- Editiert von TheSilence am 17.05.2016 15:19
Das frage ich mich, da man im Anschluss der Klausureinsicht ein Formular unterschreiben muss, dass einem die Einsicht gewährt wurde.
-- Editiert von fb441667-59 am 17.05.2016 15:39
Zitat:da man im Anschluss der Klausureinsicht ein Formular unterschreiben muss
? Wird einem da eine Pistole vorgehalten oder wie hat man sich das vorzustellen?
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