Schulverweis rechtmäßig ?

24. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
R241
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schulverweis rechtmäßig ?

Hallo,

ich habe bereits unter " Vertragsrecht " gepostet, jedoch keine Antwort erhalten. Da unsere Situation auch einen fragwürdigen Verwaltungsakt einschließt, hier der erneute Versuch Hilfe zu bekommen :

Kind, 6 Jahre alt ( nachweislich hochbegabt und an AD(H)S erkrankt ) wurde auf einer Privatschule angemeldet, nachdem man dort adäquate Förderung zusicherte. Der Vertrag wurde im Juli unterzeichnet und gewährt beiden Seiten ( Eltern und Schule ) eine sechsmonatige Probezeit in derer unbegründet vom Vertrag zurück getreten werden darf.
In diesem Fall war die Probezeit bereits abgelaufen.

Kind bekam die adäquate Unterstützung nicht ( individuelle Förderung und Hilfemaßnahmen zum Nachteilsausgleich ). Die Eltern informierten das Jugendamt, dass betreuende Begabtenzentrum und den behandelnden Arzt das die zugesicherten Maßnahmen seitens der Schule nicht getroffen wurden und es dem Kind gesundheitlich zunehmend schlechter ging.
Während eines Gespräches in der Schule, ließen sich die Eltern vom Jugendamt begleiten. In diesem Zeugenbeisein sicherte man zu, sollten die Probleme andauern würde man auf die Eltern zu kommen. Man bat die Eltern, sich nicht mehr so oft bei der Leiterin zu melden, da diese anderes zu tun habe.

Nun zu der konkreten Frage :
Im Februar wurde das Kind ganz normal von der Schule abgeholt und von keinem der angetroffenen Lehrer angesprochen.
Zu Hause hatte man dann wie gewöhnlich das Email- Postfach durch gesehen und festgestellt, dass am späten Nachmittag die Einladung zur Teilkonferenz wg. einer sofort beginnenden Ordnungsmaßnahme ( Suspendierung ) erhalten hatte. Es ging um eine schwere Beleidigung und Bedrohung vom Kind gegen die Lehrerin.
Die Eltern hatten bis zu dem Zeitpunkt keinerlei Informationen erhalten, weder schriftlich noch mündlich, keine Abmahnung, keine Einladung zum Gespräch oder sonstiges. Es kam lediglich die E-Mail bezüglich der bereits verhängten Ordnungsmaßnahme und dem deswegen einberufenen Gespräch direkt am nächsten Tag.
Schlimm genug, mailte der Vorstand dann gleich per Email die Kündigung. Es gab keine Aufarbeitung des Vorfalls, kein Gespräch, keine Stellungnahme.
Die Kündigung galt mit sofortiger Wirkung. D.h. binnen weniger Stunden erst die Ordnungsmaßnahme ohne Gespräch und dann die Kündigung.

Der Vorstand gab an, dies sei mit dem Schulamt geklärt worden. Tatsächlich hatte man aber nur bei dem Schulverwaltungsamt nach gefragt welche Schule das Kind nun beschulen müsse.
Weder das Schulamt, noch die neue Schule und zuletzt die Eltern hatten irgendwelche Informationen bekommen.

Ist dieser Vorgang rechtmäßig oder haben die Eltern berechtigte Zweifel an diesem Vorgang ?

Danke für eure Antworten !

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)


Na dann wenden Sie soch doch mal an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Meines Wissens ist auch jede hoheitsgleiche Handlung der Privatschule ein Verwaltungsakt, für den eine Frist von einem Monat gilt, bis er nicht mehr angefochten werden kann. Auf jeden Fall sollte hier schnell gehandelt werden, wenn man sich nicht einfach mit dem Besuch einer anderen Schule abfinden möchte.

Die Eltern sollten sich aber auch Gedanken machen, was denn das Ziel ist. Offenbar lief es an dieser Schule ja nicht gerade rund. Will man den Schuldbesuch dort weiterführen? Oder will man sich nach dem Sommer sowieso umorientieren?
Vielleicht ist es aber auch besser, wenn man für das Kind ab sofot eine neue Schule findet.

Die (vorübergehde?) Suspendierung erscheint erstmal fragwürdig, weil die Suspendierung eigentlich eines der härteren Mittel ist. Gerade bei einem Erstvorfall, einem Erstklässler und einer einfachen Beleidung erscheint das reichlich überzogen. Sowieso ist verwunderlich, dass die Eltern nicht zuvor ordentlich zu einer Anhörung geladen wurden.
Schließlich gilt uch für die Schule, das Verträge einzuhalten sind. Einfach so mit sofortiger Wirkung kündigen könen die wohl eher nicht. Dazu muss man aber auch wissen, wie die Schule die Kündigung begründet und was der Vertrag eigentlich dazu sagt.
Nicht zuletzt macht es auch einen Unterschied, in welchem Bundesland das spielt.

Allerdings befürchte ich, dass Ihre Geschichte zu viele Lücken aufweist, damit man da was zu sagen kann. Wenn sich das Jugendamt schon belästigt fühlt, hat das mit Sicherheit einen Grund. Es ist auch nicht klar, welche Förderungen die Eltern erhofft haben, inwiefern die Schule dem nachgekommen ist oder dazu überhaupt verpflichtet war. Für mich hat ein wenig den Beiklang, dass die Eltern dort ihr Problemkind loswerden wollten und die Schuld jetzt bei allen anderen liegt. Die Schule will mit Sicherheit auch nicht alle ihre Kinder nach einem halben Schuljahr schon so hartnäckig loswerden.
Da muss man slo die Details kennen, die entscheidend für die Bgründung der Maßnahmen sind.
Und das kann dann nur ein Rechtsanwalt vor Ort erledigen. Jugend- und Schulamt sind offenbar unverzüglich unterrichtet worden. Ansonsten sollte das nachgeolt werden.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)


Schulrecht ist Landesrecht.
Ohne Angabe des Bundeslandes, in dem sich die Sache abspielt, kann man nichts sagen.

Aber in einem gebe ich Hafenlärm schon mal recht. Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist sicher sinnvoll.
Ein etwaiger Rechtsstreit würde vor dem Verwaltungsgericht landen - dort besteht zwar kein Anwaltszwang, ohne Anwalt ist man aber ziemlich chancenlos.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

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