Rückerstattung Studierendenwerkbeitrag

20. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
minwi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückerstattung Studierendenwerkbeitrag

Hallo,

es geht um folgenden Fall: Rückerstattung der Studierendwerksgebühren.

Ich habe, nachdem mich meine Hochschule exmatrikuliert hat die Rückerstattung der Studierendenwerksgebühren beantragt. Mein Antrag wurde abgelehnt, mit der Begründung, das die Frist abgelaufen sei. Eine Rückerstattung der Gebühren sei nur 2 Wochen vor und nach Semesterbeginn möglich.

Da der Entscheidungstermin (ob ich weiterstudieren darf) der Hochschule außerhalb der Rückerstattungsfrist festgelegt wurde, konnte ich den Antrag nicht in diesem Zeitraum stellen. Zudem erfolgt die Exmatrikulation daher auch nach Ablauf der Frist. Um im Falle einer positiven Entscheidung weiter zu studieren, war somit u.a. Voraussetzung die Rückmeldung (=Zahlung der Gebühren). Somit habe ich die Fristüberschreitung nicht zu vertreten und einen Anspruch auf Rückerstattung der Studiengebühren. Mit dieser Begründung hatte ich dem Ablehnungsbescheid widersprochen.

Dazu erhielt ich dann vom Studierendenwerk einen Widerspruchsbescheid: Mein Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet - so heißt es in diesem Schreiben. Dabei ist mir aufgefallen, dass überhaupt kein Bezug auf meine genannte Begründung genommen wurde. Statt dessen wurde nur wiederholt, was ich in meinem Widerspruch schrieb und im zweiten Teil wurde wiederholt das wegen Fristüberschreitung meinem Antrag widersprochen wird. Am Ende steht, dass ich gegen dieses Widerspruchsbescheid klagen kann.

Meine Fragen:

1) Was sagt ihr zum Widerspruchsbescheid des Studierendenwerks, dass also eine negative Entscheidung ohne Bezug meiner Argumente getroffen wurde?

2) Was kann ich nun tun, ohne zu klagen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>1) Was sagt ihr zum Widerspruchsbescheid des Studierendenwerks, dass also eine negative Entscheidung ohne Bezug meiner Argumente getroffen wurde? <hr size=1 noshade>

Was soll man da sagen?
Im Widerspruchsbescheid wird deutlich gemacht, dass man die Fristversäumnis weiterhin als das entscheidende Kriterium ansieht (und nicht wer die Fristversäumnis verschuldet hat).
Mehr kann man nicht verlangen.

"Der Widerspruch ist unbegründet" in der Sprache der Juristen heißt übrigens nicht "der Autor des Widerspruchs hat die Begründung vergessen" sondern "es liegt kein juristischer Grund vor, dem Widerspruch stattzugeben".

quote:<hr size=1 noshade>2) Was kann ich nun tun, ohne zu klagen? <hr size=1 noshade>

Nichts (außer aufgeben).
Wenn nur noch die Klage möglich ist, dass muss man halt klagen (oder aufgeben).



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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