Register-Eintragung veränderter Vereinsvorstand

5. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
MN01
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 148x hilfreich)
Register-Eintragung veränderter Vereinsvorstand

Hallo,

ich habe keine bessere Forum-Kategorie als Verwaltungsrecht gefunden, ist ja auch eher ein Nebenkriegsschauplatz. Also, nun zu meiner Frage:

Ich habe mich im Dezember breit schlagen lassen, 1. Vorsitzender eines Vereins, in dem ich Mitglied bin, zu werden. Nun müssen die Änderungen im Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim (Ba-Wü).

Dazu muss ja eine notariell beglaubigte Änderungsmitteilung erfolgen.

In der Satzung ist nicht definiert, wer für den Verein vertretungsberechtigt ist. Ein Bekannter sagte mir, dass in diesem Fall der Vorsitzende und der Stellvertreter jeweils einzelvertretungsbevollmächtigt sind und die restlichen Vorstandsmitglieder keine Vertretungsvollmacht haben. Überhaupt würden sowieso nur Vorsitzender und Stellvertreter im Vereinsregister eingetragen, sonstige Ämter wie Kassier oder Schriftführer nicht. In diesem Falle müßte dann nur der neue Vorsitzende sowie der Stellvertreter zum Notar.

Jemand anderes sagte jedoch, dass bei einem mehrgliedrigen Vorstand, bei dem die Satzung keine Regelung enthält, nicht der Grundsatz der
Gesamtvertretung, sondern das Mehrheitsprinzip gilt. Das würde dann heißen, dass alle Vorstandsmitglieder zum Notar müßten.

Das sind ja zwei diametral auseinanderliegende Aussagen - was stimmt jetzt wirklich (speziell für Baden-Württemberg, wenn es da länderspezifische Unterschiede gibt) ?

Vielen Dank, gutes neues Jahr und Grüße,
Manfred Nelles

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
nnahoj
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 171x hilfreich)

Hallo und servus,
bin zwar nicht aus Ihrem "Ländle" sondern aus Bayern, doch dürfte das egal sein, weil sich diese vereinsrechtlichen Grundlagen alle aus dem BGB ergeben, das nicht auf einzelne Länder beschränkt ist. Dass in Ihrer Satzung wegen des Vorstands nicht genaue Festlegungen getroffen sind, kann ich mir gar nicht vorstellen. Nach § 26 BGB ist der Vorstand in der Satzung genau festzulegen. Bei uns würde so eine Satzung überhaupt nicht genehmigt vom Registergericht beim Amtsgericht, das für die Satzungsgenehmigung bei einem e.V. zuständig ist. Der Vereinsvorstand kann aus beliebig vielen Personen bestehen, Grundlage ist aber die diesbezügliche Aussage in der Vereinssatzung. Ich würde Ihnen empfehlen, bis Sie lange Zeit vertun und im Nebel rumstochern, bei Ihrem Amtsgericht (Abteilung Vereinsregister) anzurufen und sich speziell für Ihren Fall zu erkundigen. Dort liegt auch die einmal genehmigte Satzung mit allen Einzelheiten und dort müssen Sie dann auch die Anmeldung des neuen Vorstands in öffentlich beglaubigter Form vornehmen. Dieser Anruf bzw. die Auskunft kostet Sie nix und für den dort beschäftigten Rechtspfleger ist es seine tägliche Arbeit, Auskünfte zu geben und Sie können sich sicher sein, dass Sie dann auf dem richtigen Wege sind. Es ist ja oft unglaublich, was die Leute (und vor allem die Vereinsmitglieder) manchmal für vereinsrechtliche Vorstellungen haben. Andererseits ist es verständlich, weil sie halt mal dies und mal das gehört haben und bei einem Verein fast alles oder jede Variante möglich ist, vorausgesetzt die Satzung bestimmt es so.
Viel Glück und Freude bei der zukünftigen Vereinsführung und versuchen Sie, nicht zu viele Vorstandsmitglieder mit ins Boot zu bekommen, falls die Satzung in diesem Punkt geändert oder neu erstellt werden muss, denn Sie wissen ja . . . zuviele Köche verderben den Brei und vereinfachen nicht gerade die ohnehin meistens in der Freizeit zu leistende ehrenamtliche Arbeit des 1. Vorsitzenden.
;)

Sepp aus Oberbayern

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