Rechnung für Leistung aus 2003/2004 erhalten

21. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
Juliane1965
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)
Rechnung für Leistung aus 2003/2004 erhalten

Hallo,
wir haben im April dieses Jahres vom Abwasserzweckverband - Körperschaft des öffentliches Rechtes - eine Rechnung für Abwassergebühren von 2003/2004 erhalten. Daraufhin haben wir Widerspruch eingelegt mit der Begründung der Verjährung und damit, dass die Satzung, die diese Forderung begründet, erst Ende 2005 verabschiedet wurde. Wir haben eine Eingangsbestätigung dieses Widerspruchs erhalten und diese Tage eine Mahnung mit Mahngebühren nach der Abgabenverordnung. In dieser Mahnung wird angedroht, bei Nichtzahlung ohne weiteres ein Verwaltungszwangsverfahren einzuleiten. Soweit ich gegoolt habe, hat man kein Recht, wenn man eine verjährte Rechnung erstmal bezahlt hat, das Geld wiederzubekommen, da sie mit der Bezahlung - auch unter Vorbehalt - praktisch anerkannt wurde. Auf der anderen Seite befürchten wir, dass die Mahnkosten weiter auflaufen, wenn wir nicht bezahlen und die Rechnung doch richtig sein sollte. Wie ist hier die Rechtslage und welches Verhalten ist hier angemessen? Vielen Dank für eure sachlichen Antworten!

-- Editiert am 21.06.2009 23:42

-- Editiert am 21.06.2009 23:44

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

erstmal muss auf deinen Widerspruch reagiert werden, solange ruhen sämtliche Forderungen.
Du kannst ja mal einen Untätigkeitsklage einreichen wenn der Widerspruch schon länger als 3 Monate zurückliegt und nicht bearbeitet wurde ;)

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#2
 Von 
Juliane1965
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,
danke für deine Antwort!
sowohl im Bescheid als auch in der Satzung steht, dass trotz Widerspruch die Zahlungen sofort fällig sind. Aber es gibt ein Gesetz, dass dies nicht sein darf? Welches?
Viele Grüsse
Juliane

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

Verwaltungsgerichtsordnung, Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung

§ 80 VwGO Absatz 4 Satz 2 und folgend

"[...]Bei der Anforderung von öffentlichen
Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die
Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die
Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.[...]"

Schreib mal hin und bitte um aufschiebende Wirkung gemäß §§.... und vernünftig begründen


-- Editiert am 25.06.2009 13:29

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