Polizei will keinen Schadenersatz leisten, da der Berechtigte inzwischen verstorben ist.

7. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Christian343434
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Polizei will keinen Schadenersatz leisten, da der Berechtigte inzwischen verstorben ist.

Guten Morgen,

bei meinem Freund ist von der Polizei die Hauseingangstür ( Einfamilienhaus) aufgebrochen worden. Nach neun Monaten hat inzwischen die Stelle für Schadensregulierung bei der Polizei zugegeben, dass sie die Reparaturkosten meinem Freund erstatten werden. Inzwischen ist mein Partner aber verstorben.

Die Sachbearbeiterin bei der Stelle für Schadensregulierung durch Schäden beispielsweise entstanden bei polizeilichen Maßnahmen sagte mir, dass damit dann leider dieser Vorgang abgeschlossen sei. Jetzt würde sie keine Haftung mehr übernehmen können.

Kann das sein? Wenn ein Schade entstanden ist, die Polizei schriftlich erklärt hat, die Schadenskosten meinem Freund zu ersetzen und mein Freund inzwischen verstirbt, dann ist der Schaden ja immer noch nicht ausgeglichen und die Erben erben auch diesen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Polizei, richtig?

-- Editiert von Christian343434 am 07.09.2018 07:43

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Gibt es denn Erben, und haben diese den Schaden bei der Polizei bereits geltend gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Christian343434
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich bin der Erbe bzw. werde der Erbe sein. Der Schaden ist von meinem Freund geltend gemacht worden. Die Polizei hat schriftlich zugesichert die Türschlossreparatur, den Tischler und die Rechnung des Malers zu übernehmen. Der ganze Prozess hat sich über viele Monate hingezogen. Alleine die Klärung der korrekten Zuständigkeit hat vier Wochen gedauert.

Mir geht es jetzt nur darum, ob es sein kann, dass die zugesicherte Übernahme der Reparaturkosten meines Freundes durch die Polizei nun nicht mehr erstattet werden soll, da mein Freund ja tot ist. Aber die Rechnungen sind ja trotzdem da. Ich meine, wenn ich dem Staat noch eine Pflicht zu erfüllen habe und versterbe aber inzwischen, dann bin ich mir sehr sicher, dass sich unser Staat nach eventuellen Erben umsehen wird. Wenn diese Erben dann das Erbe nicht ausschlagen, sondern annehmen, wird sich der Staat sein Geld dann eben von den Erben holen. Umgekehrt soll das nicht gelten? Wenn es so wäre, finde ich das ungerecht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wir wissen nicht, aufgrund welcher Vorkommnisse die Tür aufgebrochen worden ist. Es gibt da nämlich verschiedene Rechtsgrundlagen. Wenn es ein Ermittlungsverfahren gab, dieses gem. § 170 II StPO eingestellt worden ist, dann erfolgt eine Entschädigung über das StrEG, wenn eine andere Grundlage für das Eingreifen der Polizei da war, dann sind die Landesgesetze einschlägig. Vielleicht da mal nachlesen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Christian343434
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Wir waren nicht Ziel einer Ermittlung. Wir waren sog. unbeteiligte Dritte in einem Ermittlungsverfahren.

,,...Wenn es ein Ermittlungsverfahren gab, dieses gem. § 170 II StPO eingestellt worden ist, dann erfolgt eine Entschädigung über das StrEG,..."

In meinem Fall stellt sich nicht die Frage, ob diese polizeiliche Maßnahme im Nachgang zu einer Entschädigung führt. Es hat viele Monate gebraucht, bis die Stelle zur Schadensregulierung bei der Polizei eingesehen hat, dass sie zahlen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Christian343434
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Wichtig ist hier nicht die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme zu beantworten.
Wichtig ist hier die Frage nach einer möglichen Vererbung einer Entschädigungszahlung gegenüber einer Behörde zu beantworten.

Also vereinfacht zusammengefasst: mein Partner hatte das Recht, dass ein ihm entstandener Schaden durch die Polizei, von der Polizei reguliert wird. Bevor aber sein Schaden ihm wieder erstattet werden konnte, ist er verstorben. Der Schaden ( in Form von Rechnungen) ist noch da. Darf also sein Erbe die Schadensregulierung einfordern?

-- Editiert von Christian343434 am 07.09.2018 11:01

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Ja.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Christian343434
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Gut.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Christian343434):
die Erben erben auch diesen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Polizei, richtig?

Eventuell, denn
Zitat (von wirdwerden):
wenn eine andere Grundlage für das Eingreifen der Polizei da war, dann sind die Landesgesetze einschlägig.




Zitat (von Christian343434):
sagte mir, dass damit dann leider dieser Vorgang abgeschlossen sei. Jetzt würde sie keine Haftung mehr übernehmen können.

Dann wäre es doch mal zielführend, das man diese nach der Rechtsgrundlage fragt auf der diese Entscheidung fußt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
In meinem Fall stellt sich nicht die Frage, ob diese polizeiliche Maßnahme im Nachgang zu einer Entschädigung führt.
Zitat:
In meinem Fall stellt sich nicht die Frage, ob diese polizeiliche Maßnahme im Nachgang zu einer Entschädigung führt.
Beantworten Sie doch einfach mal die entsprechenden Fragen bzw. schildern Sie den zugrundeliegenden Sachverhalt.

Sie wollen die Frage nach der Rechtmäßigkeit ausblenden. Unter anderem daraus (ebenso wie aus den sonstigen Umständen des Einsatzes) kann sich aber (selbst wenn man eine ursprüngliche Schadenersatzpflicht annimmt) ergeben, nach welchem Gesetz die Polizei (oder jemand anderes) haften soll. Daraus könnten sich Unterschiede ergeben für die Vererbbarkeit entsprechender Ansprüche.

Da das Haftungsrecht der Polizei zumindest bei präventivem Handeln auch durch Landesgesetz vorgegeben sein kann, könnte die Vererbbarkeit eines bestehenden Anspruchs auch vom jeweiligen Bundesland abhängig sein.

Zudem wirkt es etwas fahrlässig, dass Sie hier einfach unterstellen wollen, dass es ursprünglich überhaupt einen Anspruch gab, der verbt worden sein könnte. Selbst wenn die Polizei/Regierung das in der Vergangenheit so gesdhen haben sollte, scheint das kaum relevant zu sein. Denn jetzt fragen Sie doch gerade für den Fall, in dem niemand mehr zahlen will (egal aus welchen Gründen). Wenn Sie klagen wollen, dann prüft das Gericht nicht nur die Vererbbarkeit des Anspruchs, sondern auch, ob dieser ursprünglich bestand. Wenn Sie aus dem "Zugeben" der Poöizei sowas wie ein Schuldanerkenntnis/-versprechen herleiten wollen, erscheint das erstmal als gewagt und vergleichweise unsicher. Mindestens könnte es dann auf die genaue Foemulierung ankommen.

Sie wollen hier eine ganz konrete Rechtsfrage beantwortet haben, die Sie persönlich betrifft und bei der es um viel Geld geht. Dazu müssen Sie zwingend einen Rechtsanwalt um Rat fragen. Aber auch diesem würden Sie dann den vollständigen Sachverhalt schildern müssen.

Zitat:
Ich bin der Erbe bzw. werde der Erbe sein. Der Schaden ist von meinem Freund geltend gemacht worden.
Damit beantworten Sie nicht wirklich die Frage. Die Frage war doch, ob auch Sie als Erbe (und unter Nachweis der Erbenstellung) den Schaden geltend gemacht haben. Das geht aus Ihren Beiträgen nicht klar hervor. Aber erst wenn die auf Behördenseite die Vererbbarkeit verneint und eine Auszahlung an Sie abgelehnt wird, wird es interessant.

Sie sollten unter Nachweis der Erbenstellung die Auszahlung des Schadenersatzes an Sie selber innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Wenn nichts passiert, dann sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Christian343434
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Warum sollte ich Ihre Zeit mehr wie nötig beanspruchen? Wenn eine Behörde einem Bürger schriftlich erklärt, dass der beim Bürger durch eine polizeiliche Maßnahme entstandene Schaden von der Senatsverwaltung für Finanzen erstattet wird, dann erschließt sich mir jetzt nicht, wieso ich hier erläutern soll, wie es überhaupt zu diesem Polizeieinsatz gekommen ist?

Wie kommen Sie darauf, ich hätte einen ursprünglichen finanziellen Anspruch gegenüber der Polizei unterstellt? Ein Bürger hat einen Antrag gestellt. Nach einer vierwöchigen Klärung um die korrekte Zuständigkeit, ist der gestellte Antrag für den Bürger positiv beschieden worden. Das ist alles. Nix Unterstellung! Nix Fahrlässigkeit!


,,Aber auch diesem würden Sie dann den vollständigen Sachverhalt schildern müssen."

Ich kommuniziere mit einem von mir bezahlten Anwalt genauso, wie in diversen Internetforen. Na logen.

,,Sie sollten unter Nachweis der Erbenstellung die Auszahlung des Schadenersatzes an Sie selber innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Wenn nichts passiert, dann sollten Sie sich an einen Anwalt wenden."

Das ist nützlich. Danke. Aber der Rest......

-- Editiert von Christian343434 am 07.09.2018 19:09

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Christian343434):
dann erschließt sich mir jetzt nicht, wieso ich hier erläutern soll, wie es überhaupt zu diesem Polizeieinsatz gekommen ist?

Wurde ja nun schon mehrfach erläutert, das man die Gesetzesgrundlage auf welcher der Anspruch fußt kennen müsste, weil das für die Beantwortung der Frage wichtig ist.



Zitat (von Zuckerberg):
Wenn nichts passiert, dann sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Denn man dann aber auch komplett selbst bezahlen darf, wenn der Anspruch nicht vererbt wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Christian343434
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

,,Wurde ja nun schon mehrfach erläutert, das man die Gesetzesgrundlage auf welcher der Anspruch fußt kennen müsste, weil das für die Beantwortung der Frage wichtig ist."

Ist uns nie mitgeteilt worden. Lediglich mündlich ist von der Polizei und von der Stelle im Senat, die in derartigen Fällen die Schadenregulierung prüft, gesagt worden: ,, Sie sind unbeteiligter Dritter. Daher können sie ihren möglichen Anspruch auf Schadensersatz sofort stellen. Wären sie ein Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, dann müssten sie abwarten. Im Idealfall kämme am Ende für sie raus, dass die Unschuld erwiesen worden und erst dann bzw. am Ende eines Verfahren ( Ermittlungserfahren ist beendet o. Prozess ist abgeschlossen) stellen sie ihren Antrag auf Prüfung von Schadenersatz durch die Polizei.

Also....

Rolle in dieser polizeilichen Maßnahme: unbeteiligter Dritter.
Eigentlicher Hintergrund des Ermittlungsverfahrens: hier irrelevant.
Bundesland / Landesgesetz: Berlin.
Gesetzliche Grundlage, auf welcher meinem Freund schriftlich erklärt worden ist, dass die Reparaturkosten das Land übernimmt: nicht genannt worden.


Fazit:

Inzwischen wiederholen wir uns hier alle nur noch. Habe die Ehre.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Na dann fordere unter Fristsetzung und Hinweis auf Deine Eigenschaft als Erbe und damit Rechtsnachfolger um eine beschwerdefähige Entscheidung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Christian343434):
Ich bin der Erbe bzw. werde der Erbe sein.


Was denn nun? Wenn Sie noch nicht als "Erbe" festgestellt wurden, sind Sie doch unbeteiligter Dritter. Und solange haben Sie keine Ansprüche.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Christian343434
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

@ guyfromhamburg

Gemach, gemach, eines nach dem anderen!

Erst einmal: Was hat mein Status als Alleinerbe und die Verfahrensdauer im Nachlassgericht, mit dem z.B. von der Polizei vergebenen Terminus ,,unbeteiligter Dritter" zu tun? Kapiere ich nicht.

@ wirdwerden

Ich bedanke mich für diesen sachlichen Hinweis.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Christian343434):
Was hat mein Status als Alleinerbe und die Verfahrensdauer im Nachlassgericht, mit dem z.B. von der Polizei vergebenen Terminus ,,unbeteiligter Dritter" zu tun?


Solange Sie nicht als Erbe feststehen, sind Sie ein unbeteiligter Dritter so wie ich oder wirdwerden. Warum sollte also dann Schadenersatz an Sie, an mich oder an wirdwerden geleistet werden?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Christian343434
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Sie scheinen offensichtlich nur oberflächlich meinen Text oben und meine daran anschließende Frage gelesen haben.

Darum für Sie noch einmal ganz einfach:

Bürger A ist ein Schaden durch das Handeln von Staatsbediensteten entstanden. Er hat darum bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Schadenregulierung gestellt. Der Staat erkennt sein Interesse auf Schadenersatz als berechtigt an und sichert ihm zu diesen zu regulieren.

Noch bevor der Staat aber Bürger A den Schadenersatz leisten kann, verstirbt der Bürger. Der Staat wird durch eine Beamtin repräsentiert die nun verkündet: ,, Sachvorgang abgeschlossen. Schadenersatz wird z. B. an eventuelle(n) Erbe(n) nicht geleistet. Einzig der Verstorbene sei berechtigt gewesen, hier einen Schadenersatz zu bekommen."

Verstanden um was es MIR geht?

Es ist mir egal, ob der Erbschein im September, Oktober, November 2018.... kommt. Mir geht es prinzipiell in meiner Frage oben um etwas ganz anderes, als Ihre Bedenken wie ,, hier gibt es ja gar keinen Erbschein" oder ,, wir machen gar nichts, solange kein offizieller Erbe erscheint". Die Sachbearbeiterin hat mir erklärt, dass ich keinen Anspruch auf die Regulierung des Schadens habe, sondern den hätte nur mein verstorbener Freund. Der ja nun einmal tot ist und an beispielsweise Erben leiste sie keinen Schadenersatz. Rechtliche Begründung? Fehlanzeige. Ihr Wort, soll mir wohl reichen.

(Editiert - mäßigen Sie Ihren Ton!)


-- Editiert von Moderator am 08.09.2018 13:21

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Selbstverständlich ist der Schadenersatzanspruch vererblich und zwar unabhängig davon, auf welcher genauen gesetzlichen Grundlage er gezahlt werden muss.

Mir ist jedenfalls keine Konstellation bekannt, bei der so ein Anspruch nicht vererblich wäre.

Dass er allerdings erst dann an Dich ausgezahlt werden muss, wenn Du einen Erbschein vorlegen kannst ist auch richtig.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Christian343434):
Sie scheinen offensichtlich nur oberflächlich meinen Text oben und meine daran anschließende Frage gelesen haben.


In dem Ton können Sie gerne mit sich selbst weiter reden.

Zitat (von Christian343434):
Sachvorgang abgeschlossen. Schadenersatz wird z. B. an eventuelle(n) Erbe(n) nicht geleistet.


Dieses Zitat oder was auch immer es sein soll, geben Sie jetzt das erste mal preis.

Ich bin raus ...

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Christian343434
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Aus Eröffnungspost: ,,...und die Erben erben auch diesen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Polizei, richtig?"

Ich gebe zu, dass hätte noch genauer gehen können. Aber Sie hätten, vorausgesetzt Sie lesen genau und bis zum Ende, von selbst darauf kommen können, dass es mir um die Beantwortung der Frage nach einer möglichen Vererbung von Schadenersatzleistung geht.

Der Terminus ,,unbeteiligter Dritter" ist von der Polizei gebraucht worden, weil sich dieses Ermittlungsverfahren nicht gegen uns richtet. Die Polizei beschreibt in unserer Situation damit die Möglichkeit, dass ein, voraussetzt wir stellen ihn, Antrag auf Schadenersatz, aktuell geprüft wird und nicht erst, z.B. bei einem Verdächtigten in einem EV, am Ende, nach dem die Ermittlungen oder ein Prozess abgeschlossen ist. Dieser Begriff ist zu keiner Zeit in Zusammenhang mit Erbrecht, Erbreihenfolge etc. gebraucht worden.

,,Ich bin raus ..."

Ich auch. Ich bedanke mich bei den übrigen Beteiligten, für die hilfreichen Hinweise. Vielen dank dafür und ein schönes Wochenende.

@ hh

Ich habe Sie fast übersehen. Genau so stelle ich mir das vor: kurz und sachlich. Nicht , weil mir Ihre Antwort natürlich gefällt, sondern weil sie mir / uns viel Zeit spart. Eine klare Antwort auf meine klar formulierte Frage. Vielen dank dafür.

-- Editiert von Christian343434 am 08.09.2018 17:50

-- Editiert von Christian343434 am 08.09.2018 17:55

-- Editiert von Christian343434 am 08.09.2018 17:56

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mir ist jedenfalls keine Konstellation bekannt, bei der so ein Anspruch nicht vererblich wäre.

Mir auch nicht, aber ich kenne auch nicht alle Gesetze aller Bundesländer.

Deshalb ja auch mein Vorschlag in #8, die Rechtsgrundlage der Ablehnung zu erfragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Selbstverständlich ist der Schadenersatzanspruch vererblich und zwar unabhängig davon, auf welcher genauen gesetzlichen Grundlage er gezahlt werden muss.
Mir ist jedenfalls keine Konstellation bekannt, bei der so ein Anspruch nicht vererblich wäre.

Na, dann lesen Sie mal §60 des "Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)"
Es gibt also tatsächlich nicht vererbliche Schadensersatzansprüche, auch in Berlin.
Die Erstattung von reinen Sachschäden gehört aber nicht dazu (ist also vererblich), während ein Ersatzanspruch für immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) mit dem Tod des berechtigten untergeht (nicht vererblich).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Ich kann die TE hier durchaus verstehen. Ich habe mir den ganzen Thread durchgelesen und schon nach dem ersten Beitrag war mir klar, was sie meinte und wissen wollte:

1) Es ist ein Sachschaden entstanden
2) Es gab eine Mitteilung der zuständigen Behörde, dass dieser Schaden reguliert wird.
3) Nach dem Tod des Anspruchberechtigten ist sie die Erbin.
4) Eine Mitarbeiterin der Behörde teilt ihr mit, dass aufgrund des Todes des Anspruchsberechtigten der Schaden nun nicht mehr reguliert wird.
5) Die Frage: Ist das so richtig, oder erbt sie den Anspruch?

Mir drängt sich auch der Eindruck auf, dass außer @hh und @drkabo das keiner verstanden hat und so kann ich den schärfer werdenden Ton durchaus nachvollziehen.

Ich habe da zwei Rückfragen:
Sind die Mitteilungen der Behörde (Punkt 2 + 4) schriftlich erfolgt?
Gibt es schon einen Erbschein?

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Nach dem Tod des Anspruchberechtigten ist sie die Erbin
dem Namen nach ist sie ein Er ;-)
Ansonsten hat ja drkabo die entscheidend richtige Antwort gebracht:
Zitat (von drkabo):
Es gibt also tatsächlich nicht vererbliche Schadensersatzansprüche, auch in Berlin.
Die Erstattung von reinen Sachschäden gehört aber nicht dazu (ist also vererblich), während ein Ersatzanspruch für immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) mit dem Tod des berechtigten untergeht (nicht vererblich).

Vorgehen:
Zitat:
Der Staat wird durch eine Beamtin repräsentiert die nun verkündet: ,, Sachvorgang abgeschlossen. Schadenersatz wird z. B. an eventuelle(n) Erbe(n) nicht geleistet. Einzig der Verstorbene sei berechtigt gewesen, hier einen Schadenersatz zu bekommen."
Als Erbe Auszahlung des Schadensersatzes beantragen. Nachweis des Erbes wird nachgereicht, sobald die Bestätigung des Nachlassgerichtes vorliegt. Obige Aussage schriftlich geben lassen, Rechtsgrundlage erfragen (bei Behörden müsset vmtl. sowas wie ein Ablehnungsbescheid erfolgen). Fristgerecht Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen (Rechtsbehelfsbelehrung müsste darin enthalten sein).

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Sind die Mitteilungen der Behörde (Punkt 2 + 4) schriftlich erfolgt?
Das ist nicht relevant. Entscheidend ist allenfalls der Inhalt dieser Schreiben.

Zitat:
Gibt es schon einen Erbschein?
Das ist auch nicht relevant. Entscheidend ist allenfalls, dass der Behörde gegenüber die Erbenstellung nachgewiesen wird.

Zitat:
Es gab eine Mitteilung der zuständigen Behörde, dass dieser Schaden reguliert wird
Und jetzt gibt es eine Mitteilung, dass das nicht mehr so sein geschehen soll. Welchen Wert also so eine "Mitteilung"? Im Zweifelsfall ist die behörde daran nicht gebunden. Verweigert die Behörd die Auszahlung (ganz egal aus welchem Grund), dann prüft das Gericht erstmal, ob überhaupt der Verstorbene einen Anspruch gehabt hat und in welcher Höhe der bestand; will die Behördesich nun unbedingt vor der Zahlung drücken wollen, dann könnte sie das grundsätzlich auch bestreiten.

Um zu ermitteln, ob tatsächlich ein Anspruch bestand, müsste aber der Sachverhalt bekannt sein.

Der Threadersteller gibt an, dass es hier eine Zeit lang eine Verwirrung um die Zuständigkeit gegeben habe. Das ist erklärungsbedürftig, da die Abwicklung von Ansprüchen aus dem staatlichen Haftungsrecht zum Alltag der behörden auch (oder insbesondere?) in Berlin gehören dürfte. Das sehe ich daher als einen gewichtigen Hinweis darauf an, dass der Sachverhalt nicht ganz so banal und standardmäßig ausgestaltet gewesen sein könnte.

Leider ist der Threadersteller auf (mehrfache!) Nachfragen nicht ansatzweise eingegangen, sondern hat in einem Tonfall geantwortet, den ich irgendwo zwischen unverschämt und pampig einordnen würde. Da war mir persönlich die Lust vergangen, hier weiterzuhelfen.

Hilfsweise könnte man den Anspruch, wenn er sich nicht ohnehin aus der materiellen Rechtslage ergibt, daraus ableiten, dass die Behörde die besagte "Mitteilung" gemacht hat. Dann käme es aber entschieden darauf an, wie diese juristisch einzuordnen ist. Eine einfache "Mitteilung" ist nämlich nichts wert. In einem späteren Beitrag hat der Threadersteller dann ganz beiläufig erwähnt, dass da ein Antrag "beschieden" worden wäre. Das ist enormbedeutend, wurde aber zunächst ausgelassen. Dabei könnte es die Rechtslage um 180 Grad drehen.

Wenn der Threadersteller aber trotz der Versicherung von mehreren Usern hier nicht glauben möchte, dass es (zumindest in Extremfällen) auf diese Details ankommen könnte, dann ist ihm leider nicht zu helfen. Und selbst wenn ihm zu helfen wäre, dann wäre da noch immer diese fragwürdige Tonfall.

Zitat:
Die Frage: Ist das so richtig, oder erbt sie den Anspruch?
Nein.

Die Frage ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Dabei ist die (nun die Zahlung verweigernde) Behörde nicht unbedingt an ihre vorherige Mitteilung gebunden. Auch das Gericht nicht. Siehe oben.

Dann stellt sich, bevor man darüber nachdenkt, wer diesen Anspruch geerbt haben könnte, noch die Frage, ob solche Ansprüche überhaupt vererbbar sind. Das kann so sein, aber das kann auch nicht so sein. Wenn die Behörde sich trotz nachgewiesener Erbenstellung weigert, hier den zunächst selber bejahten Anspruch an den Erben auszuzahlen (und damit wohl von einer Nichtvererbbarkeit ausgeht), ist das Warnsignal dafür, dass dieser Anspruch hier eben nicht vererbbar sein könnte.

Wenn man das herausfinden will, dann muss man die Rechtsgrundlage für den Anspruch kennen. Den kennt der Threadersteller aber nicht. Hier im Forum gibt es sicherlich genügend User, die selbstständig eine Anspruchsgrundlage aus dem (Berliner) Gesetz ermitteln könnten, wenn Sie denn den Sachverhalt kennen würden. Nur müsste

Der Threadersteller selber schreibt selber (wenn auch in sarkastischem und wiederum unverschämten/pampigen Tonfall) davon, dass er einem Anwalt für die Prüfung seines Problems weitere Informationen an die Hand geben würde. Warum wohl? Ganz einfach! Weilihm vollkommen klar ist, dass die hier präsentierte Infos absolut unzureichend sind, um eine seriöse Meinung zu diesem Fall abzugeben.


Das eigentliche Problem hat nach meiner Einschätzung der anderen Beiträge (abgesehen von wirdwerden) jeder hier verstanden. Nur der Threadersteller wollte nicht verstehen und den anderen Usern (insbesondere mir selber) glauben, dass weitere Infos relevant sein könnten und die Antwort auf die Frage nicht so klar sein muss, wie er sich das wohl vorstellt.

Stattdessen geht der Threadersteller mitder Erwartungshaltung in diese Diskussion rein, dass er den anderen Usern vorschreiben kann, bis zu welchem Detailgrad (wobei hier deutlich mehr als nur Details fehlen) sie sich für diesen Fall zu interessieren haben und mit welchem Informationsstand sie doch gefälligst ihre Meinung dazu abgeben sollte. Etwas überzogen, diese Erwartungshaltung, oder?

Es ist nur symptomatisch, dass der erste Beitrag, mit dem der Threadersteller zufrieden war, derjenige war, der mit einem schlichten "Ja" die Antwort enthielt, die der Threadersteller sich (selbstverständlich) gewünscht hatte. Aber sollteman nicht meinen, dass so ein einfaches "Ja" aus einem anonymen Online-Forum doch im Zweifelsfall wenig belastbar ist und zumindest der Ansatz einer Begründung oder ein Hinweis auf ernsthafte Befassung mit diesem Problem wünschenswert und ganz im Interesse des Threaderstellers wäre?


Auf die glorreiche Idee, der Behörde gegenüber die Erbenstellung auch nachzuweisen, sollte der threadersteller auch ganz alleine gekommen sein.

4x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es gibt also tatsächlich nicht vererbliche Schadensersatzansprüche, auch in Berlin.


Der Schadenersatzanspruch ist auch in Berlin vererblich. Nicht vererblich ist in Berlin der Schmerzensgeldanspruch.

Aber letztlich hast Du jetzt die wahrscheinliche Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz genannt, nämlich die §§ 59 und 60 ASOG Bln

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Der Schadenersatzanspruch ist auch in Berlin vererblich. Nicht vererblich ist in Berlin der Schmerzensgeldanspruch.

Haarspalterei: Schmerzensgeld ist Schadensersatz für immateriellen Schaden. :)

Was ist nun das weitere Vorgehen?
Wenn der Fragesteller den Schadensersatz haben möchte, die Behörde habe nicht zahlt, wird der Fragesteller klagen müssen.
Da es sich um einen Amtshaftungsanspruch handelt, würde in dem Prozess Anwaltszwang herrschen. D.h. der Fragesteller müsste für eine Klage auf jeden Fall einen Anwalt beauftragen.
In der Klage müsste der Fragesteller nicht nur den Beweis bringen, erbberechtigt zu sein, sondern auch den Beweis, dass dem verstorbenen Freund der Anspruch auf zustand (und noch zustände, wen er noch leben würde). Die Tatsache, dass Nach neun Monaten hat inzwischen die Stelle für Schadensregulierung bei der Polizei zugegeben, dass sie die Reparaturkosten meinem Freund erstatten werden wird im Prozess wahrscheinlich nichts wert sein, da kein Verwaltungsakt. Da hat Zuckerberg wohl recht, dass der Fragesteller nochmal nachweisen muss, dass ein Anspruch überhaupt besteht.

-- Editiert von drkabo am 13.09.2018 18:58

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Was ist nun das weitere Vorgehen?


Zunächst einmal weist man die Behörde darauf hin, dass im § 60 ASOG Bln festgelegt ist, dass Schadenersatzansprüche vererblich sind. Mit hoher Wahrscheinlichkeit führt das bereits zum Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen