Namensrecht, Änderung des Familiennamens, Antrag auf Annahme des Geburtsnamens der Mutter

23. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Abisko
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)
Namensrecht, Änderung des Familiennamens, Antrag auf Annahme des Geburtsnamens der Mutter

Hallo 123recht-Forum,

heute geht es um das Namensrecht bzw. um die Änderung des Familiennamens.

A möchte seinen Familiennamen ändern, indem er den Geburtsnamen seiner Mutter annimmt. Nun habe ich schon mal das Internet bemüht und festgestellt, dass das BGB i.V.m. der NamÄndVwV einschlägig sein könnte.

Für Ratschläge sind einige Hintergrundinformationen nötig:

1.
A's Eltern sind bereits verstorben, wobei seine Mutter nach seinem Vater verstarb.
2.
A ist verheiratet und hat zwei erwachsene und noch unverheiratete Töchter. A´s Geburtsname Familienname seines Vaters) wird als gemeinsamer Ehename geführt.
3.
Mitglieder der Familie von A's Mutter, die zugleich Namensträger des Geburtsnamens der Mutter sind, konnten nicht festgestellt werden. Der Kontakt zu diesen Familienmitgliedern ist nach der Hochzeit der Eltern des A abgebrochen (seit den 50er Jahren).
4.
A's derzeitiger Familienname ist ein Sammelname i.S. Nr. 34 NamÄndVwV
5.
Die Änderung des Ehenamens in den Geburtsnamen der Ehefrau des A scheidet aus, weil die Ehefrau ihren Geburtsnamen nicht führen möchte.
6.
Die Ehefrau des A und seine zwei Töchter sind mit der Namensänderung einverstanden und würden bei Erfolg ebenfalls den neuen Namen annehmen bzw. einen entsprechenden Antrag stellen.
7.
A hat eine verheiratete Schwester und zwei verheiratete Brüder. Die Brüder führen den selben Namen wie A.
8.
Der Geburtsname der Mutter ist: von X. (ehemaliger Adel ohne Titel)

Gemäß Nr. 28 NamÄndVwV ist ein wichtiger Grund vorzubringen, um seinen Familiennamen ändern zu können. Die Nr. 34 bis 50 führen hier beispielhaft Fallgruppen auf, die nicht abschließend sind. Der Grund des A ist in einer der Fallgruppen nicht aufgeführt (bis auf den Sammelnamen). A und seine Geschwister hatten eine sehr schwierige Kindheit. Alle Facetten häuslicher Gewalt, verübt durch seinen Vater, der bis zu seinem Tod Alkoholiker war, hatten er, seine Geschwister und seine Mutter zu ertragen, so dass der Kontakt mit beginnender Volljährigkeit zu seinem Vater ganz abbrach. A war mit seiner Mutter eng verbunden, und er leidet bis heute daran, dass kein Kontakt zur Familie seiner Mutter vorhanden war. Verwandtschaft aus der Familie der Mutter ist dem A daher nicht bekannt. A ist durch seine Kindheit traumatisiert, was sich erst in letzten Jahren herausstellte. Bis seine Töchter in ein Alter von ca. 18/20 Jahren kamen, glaubte A seine schwere Kindheit verarbeitet und überwunden zu haben. Als seine Töchter längere und ernsthafte Beziehung eingingen, machte sich bei A ein unverhältnismäßiges und übertriebenes Misstrauen gegenüber seinen Schwiegersöhnen in spe breit. Als Grund stellte sich heraus, dass seine Töchter nun in dem Alter seiner Mutter sind, als sie seinen Vater kennen lernte und schließlich heiratete. A leidet unter Ängsten, dass seine Töchter das gleiche Schicksal ereilen könnte wie das seiner Mutter. Durch diesen Umstand wurde sein ganzes Kindheitstrauma wieder hervorgebracht. A wird durch seine Familie und Freunde soweit aufgefangen, so dass er psychologische Hilfe (noch) nicht braucht. A ist es seit 2 – 3 Jahren leid, den Namen seines tyrannischen Vaters zu führen. A's Wohlbefinden (bis hin zu körperlichen Beeinträchtigungen) leidet, wenn er mit diesem Namen unterschreiben, sich vorstellen oder sich am Telefon melden muss. So versucht er, in entsprechenden Situationen seinen Namen nicht zu nennen, was manchmal auf Außenstehende etwas komisch wirkt. Kurzum: Aufgrund seines Kindheitstraumas kann sich A mit seinem Namen nicht nur nicht identifizieren, sondern er lehnt ihn schlichtweg ab. A erhofft sich, durch die Namensänderung mit seiner Vergangenheit halbwegs abschließen zu können.

So, vor dem Hintergrund und der Situation des A nun zu meinen Fragen:

1. Hat der Antrag auf Namensänderung Aussicht auf Erfolg? Bzw. liegt ein wichtiger Grund i.S. der NamÄndVwV vor?

2. Ich habe gelesen, dass es Schwierigkeiten geben könnte, wenn eine Namensänderung in einen ehemals adligen Namen beantragt wird. In der NamÄndVwV habe ich hier nur Nr. 53 (4) NamÄndVwV gefunden. Dort heißt es, dass dies nur ausnahmsweise gewährt werden soll. Das halte ich für recht unbestimmt. Vor dem Hintergrund, dass der Adel seit 1919 abgeschafft ist, sollte das eigentlich keine Rolle spielen, da es sich um einen ganz normalen Familiennamen handelt. Könnte die zuständige Behörde diesbezüglich den Antrag ablehnen? Wenn ja, aus welchem Grund? Könnte der persönliche Grund des A eine Ausnahme rechtfertigen? Sollte die Behörde den Antrag ablehnen, würde hier nicht eine Ungleichbehandlung vorliegen (bspws. Änderung in X möglich, aber in von X. nicht … wie gesagt, seit 1919 sind wir alle gleich)?

3. Sollte A beim Antrag auf Namensänderung hilfsweise seinen Antrag auch mit Nr. 34 NamÄndVwV (Sammelname) begründen, wenn sein persönlicher Grund von der Behörde nicht als wichtiger Grund gem. Nr. 28 NamÄndVwV anerkannt wird? (Zusatzinformation: A lebt im Ballungsraum einer Großstadt. Dort gibt es weit über 2000 Telefonbucheinträge mit seinem derzeitigen Familiennamen. Hinzu tritt, dass A selbstständiger Handwerksmeister ist. Im Ballungsraum gibt es mehrere Handwerksbetriebe seiner Branche, die den gleichen Familiennamen in ihrer Firma führen. Ab und zu ist es deshalb schon zu Verwechselungen gekommen.)

4. Wer ist Beteiligter i.S. der Nr. 9ff NamÄndVwV?

5. Was wäre wenn, wenn bei Ablehnung des Antrages auf Änderung des Namens in von X der Name und/oder die Familie von X aussterben würde ? (Wie bereits erwähnt, ist der Kontakt zur Familie von X. vor über 60 Jahren abgebrochen. Es konnten keine noch lebenden Namensträger von X. recherchiert werden (Internetrecherche).)

6. Könnte der persönliche Grund des A. und die Gefahr des Aussterbens des Familiennamens von X. (siehe Frage 5) eine Ausnahme i.S. der Nr. 53 (4) NamÄndVwV darstellen?

7. Inwiefern muss A seinen Leidensdruck vor der Behörde glaubhaft machen?

8. Welchen Gebühren/Kosten könnten auf A zukommen?

Jetzt ist es doch ziemlich umfangreich geworden. Ich denke aber, dass die Ausführlichkeit notwendig war, um den Sachverhalt beurteilen zu können. Für zielführende Ratschläge, Hinweise, Anregungen und Ideen wäre ich sehr dankbar. Daher vielen Dank im Voraus.


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
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Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

Ich fang' mal an:

1)+7) Chancenlos ist er nicht.
Richtig ist, dass man einen guten Grund braucht.
Die Kunst ist, diesen guten Grund überzeugend darzustellen.
Hier ein aufschlussreiches Merkblatt (bezieht sich auf München, ist aber im Rest des Landes nicht anders):
http://www.muenchen.de/rathaus/dms/Home/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/fachspezifisch/HA-II/Standesamt/Dokumente/infopsycho/infopsycho.pdf
Die Chance hängt also extrem vom Inhalt und Aussagekraft des Attests ab (wobei Attest halt nicht ausreicht, es muss schon deutlich ausführlicher sein).

3) Schwierig. Wenn man gleich mit einem Hilfsantrag kommt ("Falls die psychisch Gründe nicht ausreichen, verweise ich darauf, dass ein Sammelname vorliegt") impliziert man, dass man selbst Zweifel an der Überzeugungskraft der psychischen Gründe hat. Rein gefühlsmäßig würde ich hilfweise Anträge als taktisch nicht so geschickt ansehen.

4) Wenn A den Antrag auf Namensänderung nur für sich selbst stellt, dann ist nur A selbst Beteiligter.

5)+6) Nichts. Das drohende Aussterben des Namens X ist für sich kein Grund, den Namen von A in X zu ändern. (Nr. 48 NamÄndVwV)

A sollte unbedingt die Nr. 56 bis 59 beachten. Bei Ehepartnern kann der Name nur gemeinsam/gleichzeitig geändert werden.
Der Plan von A, erst für sich allein die Namensänderung zu beantragen und dann Ehepartner und Kinder "nachzuholen" wird so nicht klappen. Wenn dann sollten A, Ehepartner und Kinder gleichzeitig die Namensänderung beantragen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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