Nach 6 Monaten nachträgliche Notenänderung (Uni)

7. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Keumaster
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach 6 Monaten nachträgliche Notenänderung (Uni)

Hallo zusammen,
folgender Fall, der mir den Schlaf raubt:

Ich habe vor ca. 6 Monaten Prüfungen über das zuständige Prüfungsamt abgemeldet (da ich früh genug wusste, dass ich zum Prüfungszeitraum noch krank sein werde und mir das Attest sparen wollte). Nachdem der "reguläre Prüfungsrücktritt" seit ca. 6 Monaten im Online-Portal stand, habe ich heute eine Nachricht bekommen, dass es sich um einen Irrtum des Prüfungsamts gehandelt haben muss (Aktenkonrolle in dieser Woche). Ich hätte die Klausuren aufgrund von Prüfungsfristen nicht abmelden dürfen -> habe nun nach 6 Monaten in den abgemeldeten Prüfungen überall nachträglich die Note 5,0 bekommen.

Da lt. Prüfungsordnung die Noten via Online-Portal bekanntgegeben werden, frage ich mich nun, ob dies von Seiten des Prüfungsamts rechtens ist. Diese Sache hatte ich bereits vor Weihnachten auf dem Prüfungsamt angepsrochen und man sagte mir damals mündlich, dass es zwar ein Versäumnis des Prüfungsamts wäre, aber ich nachträglich keinen Fehlversuch (Note 5,0) zu befürchten hätte. Vom reinen "Rechtsempfinden" her gehe ich eigentlich davon aus, dass die Noten im System des Prüfungsamts nach 6 Monaten fix sind, sofern ich das Amt weder getäuscht habe oder ein Übertragungsfehler o.ä. vorliegt.

Da die nachträglichen Fehlversuche ggf. zu einer endgültig nichtbestandenen Hauptdiplomsprüfung führen könnten (in einer der Prüfungen könnte ich nun tatsächlich durchgefallen sein), frage ich mich, ob ich rechtlich eine Chance hätte dagegen vorzugehen. Immerhin hatte das Amt ausreichend Zeit ggf. ihrem Versäumnis nachzukommen und hat darüber hinaus gegenüber mir (und auch meinem Studienberater) geäußert, dass nachträglich keine Änderungen durchgeführt werden. Einen Ausdruck des damaligen Notenspiegels von vor Weihnachten (ohne Fehlversuche) habe ich auch noch.

Viele Grüße und vorab Danke für konstruktive Beiträge!

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6 Antworten
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#2
 Von 
Keumaster
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich um die TU Kaiserslautern und die Prüfungsordnung ist hier zu entnehmen: https://www.uni-kl.de/fileadmin/ha-4/42-Pruefung/Pruefungsordnungen/DPO/Mbau98.pdf

Also die genannte Fristüberschreitung, welche zu der Wertung 5,0 hätte führen müssen, bezog sich auf die Studiendauer. Da ich bereits zwei Semester über der Regelstudienzeit war (Diplom), hätte ich eigentlich keine Prüfungen abmelden dürfen. Das wusste ich zu dem Zeitpunkt jedoch nicht, da die endgültige Frist über das Hochschullandesgesetz festgelegt wird. Online konnte ich problemlos die Prüfungen abmelden. Ich hege keinen Zweifel, dass ich die Fehlversuche ursprünglich hätte bekommen müssen (mittlerweile wurde ich aufgeklärt). Die Frage ist eher:

Darf das Prüfungsamt nach 6 Monaten eine 5,0 eintragen, die ich schon im vorhergehenden Prüfungszeitraum hätte bekommen müssen. Und das auch noch obwohl zwei Mitarbeiterinnen mir (und auch dem Studienberater bei dem ich im Anschluss war) mündlich mitgeteilt hatte, dass keine 5,0 eingetragen wird, wo noch keine ist. Sie haben schlicht weg versäumt die 5,0er im letzten Prüfungszeitraum einzutragen und ich bin aufgrund ihrer Aussage davon ausgegangen, dass dies nicht nachgetragen wird.

Ich bin halt der Meinung, dass -sofern nicht getäuscht wurde- die Note irgendwann rechtsverbindlich sein muss oder nicht?

Man stelle sich vor, ich wäre durch die nachträgliche Notenänderung komplett aus dem Studium geflogen und habe munter weiter ein Semester studiert und Prüfungen geschrieben.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Ich verstehe immer noch nicht, worin die Notenänderung bestehen soll.
Vor 6 Monaten wurde doch gar keine Prüfung abgelegt - also auch nichts benotet.

Eine Notenänderung wäre beispielsweise, wenn aus einer "2,0" eine "5,0" würde.

Wenn ich es richtig überblicke wurde hier eine Prüfung, zu der man nicht rechtzeitig angetreten ist (also auch nicht benotet war) als "5,0" gewertet. Das wäre etwas ganz anderes.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Keumaster
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wurde korrekt verstanden. Ich habe mich wohl an der Begrifflichkeit in der Online-Plattform aufgehangen. Tut mir leid.

Aber genau: Ich habe vor 6 Monaten aus Unwissenheit Prüfungen abgemeldet, welche ich nicht hätte abmelden dürfen/können, da ich krank war. Normalerweise sollte dies nicht gehen (EDV-Fehler?). Da mir dies vom System bestätigt wurde, habe ich daher kein Attest eingereicht (war jedoch beim Arzt, da ich ja krank war). Bis Montag war dies auch noch so im System verbucht (welches lt. Prüfungsordnung die offizielle Plattform u.a. zur Notenbekanntgabe ist).

Vor Weihnachten wurde mir gesagt, dass sie vergessen haben dafür die Wertungen "5,0" einzutragen, da ich kein Attest vorgelegt habe. Dies sollte aber nicht nachgetragen werden, da es sich um ein Versäumnis des Prüfüngsamts handelt. Ich hätte einfach Glück gehabt.

Nun teilten sie mir mit, dass eine Aktenkontrolle gemacht wurde und nachträglich doch die Wertungen "5,0" überall eingetragen werden. Ich vermute, dass die Arbeitsgruppenleiterin dies gewünscht hat und es daher von den Mitarbeitern -trotzt ursprünglich gegenteiliger Aussage- doch nachgetragen wurde.

Da dies meinen Studienerfolg massiv beeinflusst, frage ich mich einfach, ob es rechtlich eine Möglichkeit gäbe dies anzufechen.

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#5
 Von 
dxdy
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 33x hilfreich)

gelöscht



-- Editiert von dxdy am 07.04.2016 23:53

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Hm.
So ganz ist mir das immer noch nicht klar - weil ich nicht sehe, wo Sie benachteiligt wurden.
Jetzt haben Sie eine 5.0.
Hätte die Uni die Note früher eingetragen, dann hätten Sie auch eine 5.0.

Wenn Sie auf rechtlicher Schiene irgendwas erreichen wollten, dann müssten Sie überzeugend darlegen, dass Sie jetzt schlechter da stehen, als wenn die Uni gleich alles richtig gemacht hätte.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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