Mögliche Nichtigkeit (???) einer Ordnungsverfügung bei bettlägeringen Personen

22. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
AndreasDU_NRW
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)
Mögliche Nichtigkeit (???) einer Ordnungsverfügung bei bettlägeringen Personen

Hallo,

habe da mein ein Frage, an der ich mir jetzt schon eine ganze Weile die Zähne ausbeiße.

Bei dem Sachverhalt geht es um folgendes:

Eine bettlägerige Person erhält von der Stadt ??? eine Ordnungsverfügung, in der er/sie Aufgefordert wird als Eigentümer/in sein/ihr Grundstück von Abfällen und Ratten zu befreien.

Es wurden sonst keine weiteren Abgaben zur Person gemacht!!!

Ist diese Ordnungsverfügung jetzt nichtig? Weil ich habe mir die letzten Tage da echt einen Wolf geprüft, aber eine Nichtigkeit sehe ich aus meiner Warte nicht.

Kann mir da evtl. jemand mit Rechtsprechungen, Kommentaren, Rechtsnormen weiterhelfen? Weil irgendwie finde ich zu diesem Thema nicht wirklich was.

Im Voraus vielen Dank
Gruß

-----------------
"Andreas"

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Zustandsstörer/Möglichkeit der Ausführung/tatsächliche subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen?)/§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG

Ich empfehle auch die Lektüre bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A. 2003, § 44 Rdnr. 42 .

Danach keine Nichtigkeit, da keine höchstpersönliche Leistung abverlangt wird, zudem die hier in Rede stehende Frau jemanden beauftragen könnte.

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#2
 Von 
AndreasDU_NRW
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

ja danke für die rasche Antwort. Das ist im Grunde genau das, was ich auch Anführe, um eine Nichtigkeit zu verneinen.

Ist echt schlimm, weil ich mich, derzeit ziemlich heftig mit einer Dozenten über diese Frage streite. Sie verweisst mich indes immer auf unser Lehrbuch und "Ebenda, § 44, Rd.Nr. 17"

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#3
 Von 
AndreasDU_NRW
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)

Was steht denn bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A. 2003, § 44 Rdnr. 42 . sinngemäß drin?

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#4
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

siehe oben!

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