Kauderwelsch Elternbeitragssatzung Kindergarten

4. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)
Kauderwelsch Elternbeitragssatzung Kindergarten

Hallo,
eine Stadt in NRW hat Beitragsklassen für die Elternbeiträge im Kindergarten definiert.
Durch eine Gehaltserhöhung zu Anfang Juni 2013 rutscht das Jahresgesamteinkommen (sog. positive Einkommen) der Familie über die nächste Grenze mit einem höheren Beitrag.

Aus dem u.s. Absatz lese ich heraus dass die Erhöhung des Beitrages erst ab dem Juni fällig wäre. Die Erhöhung zum Juni wird mit Schreiben des Arbeitgebers nachgewiesen.

Das Jugendamt berechnet aber bereits ab Januar den erhöhten Beitrag.

Was meint Ihr ? Werden ggfs. noch Details gebraucht ?


quote:
(2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffachedes Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat
nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.


Vielen Dank für Meinungen.



-- Editiert maestro1000 am 04.10.2014 13:21

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Mein Gott, die deutsche Sprache wird offensichtlich in den Schulen nicht mehr gelehrt.

Das Deutsch ist furchtbar, aber was gemeint ist, das ist doch eigentlich klar. Ich beziehe das jetzt mal auf diesen Monat, die Berechnung meine ich. Also, wenn die Eltern gleichmässig verdienen, dann wäre derzeit das Einkommen aus 2013 entscheidend zur Berechnung. Nun kann es ja sein, dass sich wesentlichen Änderungen ergeben haben. Sei es Mehrverdienst, oder aber weniger Verdienst. Dann nimmt man den Verdienst des letzten Monats, multipliziert den mit 12 und nimmt dazu Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Soweit ist alles klar. Nur, wir haben einen unbestimmten Rechtsbegriff, den es auszufüllen gilt. Was ist "vorraussichtlich höher oder niedriger?" Drei Euro im Monat oder wie? Keine Ahnung, was da gemeint ist, also, wo die Grenze anfängt.

So, und dann ist die Frage, ob das rückwirkend gilt, oder aber erst ab Juni. Und da geht es nicht um den Zeitpunkt des Nachweises durch den Arbeitgeber, sondern um den Zeitpunkt, an welchem die (erhebliche?) Erhöhung erfolgte.

Allerdings scheint man vom kalendarischem Jahr ausgehen zu wollen. Dann wäre die Berechnung des Jugendamtes richtig. Nur, Klarheit wär schon sinnvoll.

wirdwerden

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

@maestro:

quote:
Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat
nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.

Eigentlich ist diese Formulierung klar und eindeutig:
Gehaltserhöhung wirksam ab 01.06.
Unverzügliche Bekanntgabe der Erhöhung ist erst mit Erhalt der Gehaltsabrechnung möglich (i.d.R. wird dies wohl Monatsende Juni sein)
Neufestsetzung ab einschl. Juni wäre vielleicht zu verschmerzen, streng nach o.g. Formulierung hat die Neufestsetzung jedoch erst mit Wirksamkeit ab dem Monat Juli zu erfolgen (Eintritt der Änderung im Juni - Folgemonat Juli!).

@wirdwerden: wie berechnet wird, war gar nicht gefragt, sondern nur ab wann ... Von unbestimmten Rechtsbegriffen wie z.B. "erheblich" oder "wesentlich" war beim Fragesteller auch nicht die Rede, da hast Du was reininterpretiert. Und "voraussichtlich" bezieht sich nicht auf höher oder niedriger, sondern auf die Dauer. Und dies kann hinreichend genau bestimmt werden, wenn klar ist, dass es sich nicht nur um Einmalzahlungen sondern monatliche Gehaltszahlungen handelt. Nur bei Selbständigen und bei Provisionsanteilen ist das "voraussichtlich auf Dauer" schwer zu bestimmen, dann geht es ggfls. nach dem zu erwartenden Jahreseinkommen, u.U. erfolgt der Bescheid auch nur vorläufig. Aber das war hier eigentlich gar nicht Thema.

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"lg.
R.M. "

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