IHK - mündliche Prüfung zu Unrecht durchgefallen

30. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)
IHK - mündliche Prüfung zu Unrecht durchgefallen

Guten Tag,

kurz zu meinem Anliegen. Ich habe den schriftlichen Prüfungsteil in Fachinformatik bei der IHK erfolgreich absolviert und habe hier bestanden, nur durch die mündliche Prüfung haben sie mich durchfallen lassen und das meiner Überzeugung nach zu Unrecht.
Der offizielle Bescheid ging heute bei mir ein. Ich bekam in einem Prüfungsteil in der Präsentation/Fachgespräch die Note 6, ich rechnete hier fest mit einer Note 2, bei einem sehr strengen Gremium dann mit einer Note 3. Hier liegt ein grober Fehler vor denn ich hatte jede Frage des IHK-Prüfers bis auf Eine richtig beantworten können. Der Beamer vor Ort den ich für das Präsentieren benötigte wurde mir verweigert diesen zu benutzen und ich musste das Kabel rausziehen, so dass ich völlig ohne Hilfsmittel auskommen musste. In der Projektdokumentation bekam ich ein "mangelhaft" mit 45 von 100 möglichen Punkten.
Wie kann ich dagegen vorgehen? Gibt es dazu irgendwo Rechtsprechungen wo eine Klage oder Widerspruch gegen die IHK Erfolg hatte?

Ich würde mich über hilfreiche Antworten sehr freuen. Danke.

Gruß
Escaflowne

-- Editier von Escaflowne am 30.07.2015 02:14

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Wie wurde denn begründet, dass Sie den Beamer nicht nutzen durften?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

die Begründung war, dass die IHK grundsätzlich keinen Beamer zur Verfügung stellt (die mündliche Prüfung wurde in einem IT-Systemhaus durchgeführt nicht direkt bei der IHK) und dass in der Prüfungsordnung explizit darauf hingewiesen wird, dass der Prüfling einen Beamer mitbringen muss. Ich entgegnete, dass ich mich vorab telefonisch erkundigte, dass ein funktionsfähiger Beamer im Raum steht und ich diesen benutzen darf. Der Vorsitzende sah das anders und forderte mich auf sofort das Beamerkabel aus meinem Notebook zu ziehen und ohne Hilfsmittel die Präsentation zu halten. Es wurde mir noch mitgeteilt, dass es Punkteabzüge geben wird.


-- Editiert von Escaflowne am 30.07.2015 13:54

4x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

das ist natürlich richtig.
Andererseits hatten Vor- und Nachprüflinge den vorhandenen funktionsfähigen Beamer im Raum benutzt.
In meiner Einladung stand auch nichts davon, dass ich einen Beamer mitbringen muss.
Der Projektor im Raum ist ja dafür da, dass man ihn benutzt.
Werde natürlich die Wiederholungsprüfung ablegen, mir geht es darum rechtliche Mittel auszuloten, ob man da etwas machen kann. Zumal das mit dem Beamer nicht das Einzige war. Die Beurteilung meiner Leistung mit einer Note 6 zu beziffern ist ein Unding.
Nachtrag: In der IHK Prüfungsordnung steht, dass ein Beamer mitzubringen ist, da die IHK keinen Beamer stellt.
Meine Interpretation: Da die IHK keinen Projektor stellt, ist keiner vorhanden und deswegen muss man sein Gerät zur Präsentation selbst mitbringen. So hatte ich das verstanden. Da aber einer Vor Ort steht habe ich keinen mitgebracht.
Ansich greift hier die Prüfungsordnung nicht.

-- Editiert von Escaflowne am 30.07.2015 14:36

-- Editiert von Escaflowne am 30.07.2015 14:38

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

Nachtrag:
Für die Bereitstellung eines Beamers ist laut Prüfungsordnung der Prüfling verantwortlich, ja das stimmt.
In meinem Fall hatte das IT-Systemhaus einen funktionsfähigen Beamer im Raum stehen der für Vorträge benutzt werden darf.
Insofern liegt hier kein Eigenverschulden vor und der IHK-Mann hat fremdbestimmt, dass ich den Beamer, welches Eigentum des IT-Systemhauses ist und nicht der IHK gehört, mir dieses wichtige Hilfsmittel für die Präsentation verweigert zu benutzen.
Hier liegt ein klarer Rechtsverstoß seitens der IHK vor (meine Meinung), dazu stehe ich auch.



-- Editiert von Escaflowne am 30.07.2015 17:44

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat:
dass in der Prüfungsordnung explizit darauf hingewiesen wird, dass der Prüfling einen Beamer mitbringen muss.

Was ist der exakte Wortlaut in der Prüfungsordnung?

Zitat:
Ich entgegnete, dass ich mich vorab telefonisch erkundigte, dass ein funktionsfähiger Beamer im Raum steht und ich diesen benutzen darf

Selbst wenn dort in der tat "mitbringen" stehen würde, tendiere ich dazu, dass sie hir im Recht waren den vorhanden Beamer zu benutzen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

vielen Dank für die hilfreichen Beiträge.
Es sind zuviele Dinge bei der mündlichen Prüfung, ohne mein Eigenverschulden, schiefgelaufen.
Hier muss ich handeln und einen Anwalt für Prüfungsrecht einschalten.

Laut offiziellem Ergebnis hatte ich eine Note 6 in der mündlichen Prüfung.
Da hätte ich genauso gut daheim bleiben können und mein Wissen wäre demnach nicht höher als von jemanden der von der Materie keine Ahnung hat. Das ist so absurd.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ich sehe das auch wie FareakyThunder. Unabhängig von der Formulierung ist die Prüfungsordnung so zu verstehen, dass sich der Prüfling um den Beamer kümmern muss. Wenn einer im Raum vorhanden ist und der Eigentümer/Besitzer der Benutzung zustimmt, dann hat er das getan.

Ich frage mich ohnehin, ob dieser Absatz in der Prüfungsordnung nicht grundsätzlich angreifbar ist. Ein Beamer ist - im Gegensatz zum Notebook - kaum als normale Ausstattung eines Lehrlings zu sehen. Der muss meines Erachtens bereitgestellt werden, was angesichts der Tatsache, dass solche in quasi jedem Besprechungsraum stehen, auch kein Problem wäre. Es wird vom Prüfling ja auch nicht verlangt, dass er den Tisch und die Stühle mitbringt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

das sehe ich auch so. Es ist meiner Laien-Meinung nach sehr unklar wie hier der rechtliche Aspekt aussieht.
Der Beamer ist Eigentum des IT-Systemhauses, er war funktionsfähig und für die Benutzung gedacht. Ich musste mein Kabel sofort abstecken, der IHK Vorsitzende beharrte darauf. Auf meiner Frage hin, ob man wenigstens meine PowerPoint Folien als Hand-Outs ausdrucken könnte, wurde dies verneint. Ich musste komplett ohne Hilfsmittel den Vortrag über meine Projektarbeit halten. Demnach gab es Null Punkte für das Layout und dem Präsentationsmaterial.
Ich hoffe der Rechtsanwalt kann hier etwas bewirken.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Hier ein Tipp für die Zukunft:

Zitat:

Auf meiner Frage hin, ob man wenigstens meine PowerPoint Folien als Hand-Outs ausdrucken könnte, wurde dies verneint

Dies bei wichtigen Vorträgen welche benotet werden dies immer schon im Vorfeld tun. Und zwar in doppelter Ausführung. Einmal für sich und einmal für die, die Benoten. Damit meistert man auch den Totalausfall eines Notebooks. Des weitern kann man den Ausdruck am Ende des Vortrages oder auch schon zu Beginn optional aushändigen. Mit dem Komentar: Für ihre Notizen. Der eine oder andere kurzsichtige Experte, der seine Brille vergessen hat ist ihnen evtl. Dankbar.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

Zitat:
und für die Benutzung gedacht.

und den Vertrag/die Vereinbarung zwischen IHK und dem Systemhaus kennst du woher?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von galabaer):
Zitat:und für die Benutzung gedacht.
und den Vertrag/die Vereinbarung zwischen IHK und dem Systemhaus kennst du woher?

Muss er nicht und ist auch irrelevant. Die Vereinbarung zwischen Systemhaus und Prüfling ist wichtig und die kann man im Eingangspost nachlesen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

ausschlaggebend hier um Rat bei einem Rechtsexperten zu suchen sind für mich diese wesentlichen Punkte:

a) die Verweigerung den funktionsfähigen Beamer zu verwenden obwohl Vor- und Nachprüfling diesen benutzen durften
b) mir eine Note 6 für Präsentation+Fachgespräch zu geben
c) Ablehnung seitens der IHK wenigstens die Folien als Handout ausdrucken zu lassen und somit Null Punkte für diesen Teilbereich zu kassieren





-- Editiert von Escaflowne am 03.08.2015 12:29

-- Editiert von Escaflowne am 03.08.2015 12:30

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
die Verweigerung den funktionsfähigen Beamer zu verwenden obwohl Vor- und Nachprüfling diesen benutzen durften


Wie hat sich das denn auf den Inhalt der Prüfung ausgewirkt?

Zitat:
mir eine Note 6 für Präsentation+Fachgespräch zu geben


Das wird man wohl unabhängig von der Beamer-Frage betrachten müssen. Ist das inhaltlich angreifbar?

Zitat:
denn ich hatte jede Frage des IHK-Prüfers bis auf Eine richtig beantworten können


Prüfungen sind nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu betrachten. Mal dumm gesagt, ein Prüfling der auf die Frage "Was macht man bei roter Ampel?" mit "Gas geben" antwortet, der dürfte auch dann durch eine Prüfung fallen, wenn er 99 andere Fragen richtig beantwortet, da bereits diese eine falsche Antwort eine völlige Uneignung zur Teilnahme am Straßenverkehr begründet.
War die eine falsch beantwortete Frage von diesem Kaliber?
Und war das "richtig beantwortet" auch objektiv so, oder mußte der Prüfer bei jeder Frage nachhaken oder Hinweise geben?

1x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
Escaflowne
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Zitat:die Verweigerung den funktionsfähigen Beamer zu verwenden obwohl Vor- und Nachprüfling diesen benutzen durften
Wie hat sich das denn auf den Inhalt der Prüfung ausgewirkt?


Das mir der Teilbereich Layout und Darstellung der Präsentation mit Null Punkten bewertet wurde.

Zitat (von JenAn):

Zitat:mir eine Note 6 für Präsentation+Fachgespräch zu geben
Das wird man wohl unabhängig von der Beamer-Frage betrachten müssen. Ist das inhaltlich angreifbar?


Ob das angreifbar ist lasse ich auf juristischer Ebene prüfen. Meiner Meinung nach ja, bin aber Laie.

Zitat (von JenAn):

Zitat:denn ich hatte jede Frage des IHK-Prüfers bis auf Eine richtig beantworten können
Prüfungen sind nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu betrachten. Mal dumm gesagt, ein Prüfling der auf die Frage "Was macht man bei roter Ampel?" mit "Gas geben" antwortet, der dürfte auch dann durch eine Prüfung fallen, wenn er 99 andere Fragen richtig beantwortet, da bereits diese eine falsche Antwort eine völlige Uneignung zur Teilnahme am Straßenverkehr begründet.
War die eine falsch beantwortete Frage von diesem Kaliber?
Und war das "richtig beantwortet" auch objektiv so, oder mußte der Prüfer bei jeder Frage nachhaken oder Hinweise geben?


Es wurden spezielle Fragen gestellt im Bezug auf mein Projektarbeitsthema die ich richtig beantwortet habe. Die IHK Prüfer haben ja darauf nicht reagiert, auch kein Nicken oder ähnliches, es wurden nur Notizen gemacht. Dann ging es zur nächsten Frage. Als der Haupt-Fragesteller fertig war, schaute er zum Vorsitzenden und sagte, die Befragung sei zu Ende und.....dabei unterbrach der Vorsitzende und sagte "Nein, bitte fahren Sie mit der Befragung fort".

Alles sehr komisch gewesen.

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