Hochschulrecht - Beworben - abgelehnt - verlost

25. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
avanar
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Hochschulrecht - Beworben - abgelehnt - verlost

Hallo,

wusste nicht wirklich in welche Kategorie ich das einordnen soll. Habe mich fristgerecht Anfang des Jahres für einen Studienplatz beworben. Wurde im eigentlich Verfahren abgelehnt. Gestern habe ich nach übrig gebliebenen plätzen gesucht und mein studiengang auf den ich mich beworben habe bei der selben hochschule bietet die plätze nun zum verlosen an.

kann ich da irgendwas rechtliches machen das ich als übrig gebliebener bewerber erstmal ein platz bekomme? laut studienberatung sollen nämlich auf das losverfahren auch einige bewerber kommen und die chancen eher schlecht...

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Die Hochschule hat mehr als genug Bewerber und verlost die Plätze? Muss man das verstehen?

Gab's denn eine Begründung zur Ablehnung?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Das sind zurückgegebene Plätze - wenn man sich an 5 Hochschulen bewirbt und an 2 Hochschulen angenommen wird, muß man logischerweise einen Platz zurückgeben: http://www.studis-online.de/Studieren/art-950-freie-studienplaetze.php
@ TE: Gäbe es da einen Weg, würde Ihnen das die Studienberatung zweifellos verraten haben. Es gibt keinen - Sie müssen sich wie jeder auf die Restplätze bewerben.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

ich kenne das von meiner alma mater so, dass die zurückgegebenen Plätze dann an Nachrücker vergeben wurden, die natürlich im ersten (oder zweiten oder dritten) Durchlauf nicht berücksichtigt wurden. Verlost wurde da nichts. Teilweise haben - insbesondere Medizinstudenten - da allerdings Freitags Bescheid bekommen, dass sie ab Mo. dort studieren dürfen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Vielleicht gibt es mehr potentielle Nachrücker, als Studienplätze durch Rückgabe frei wurden. Dann kann ich mir ein Losverfahren durchaus vorstellen.

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"Morgenstund ist ungesund."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
avanar
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo. Danke für die Zahlreichen Antworten.

Der Studienrat hat dazu folgendes geschrieben:

quote:
Das Vergabeverfahren erfolgt in der Regel in folgenden Schritten: Zunächst wird das Hauptverfahren durchgeführt. Hier wird bereits, da bekannt ist, dass nie alle Studieninteressenten zur Einschreibung erscheinen, mit einer gewissen Anzahl von Personen überbucht (z.B. es werden 100 Personen mehr zugelassen als tatsächlich Studienplätze in dem Studiengang zur Verfügung stehen). Wenn trotz der Überbuchung weniger Personen zur Einschreibung erscheinen als Plätze zur Verfügung stehen, wird ein Nachrückverfahren durchgeführt. Es wird wieder wie im Hauptverfahren überbucht. Sind nach den Einschreibungen nach dem Nachrückverfahren immer noch freie Plätze zu vergeben, wird ein zweites Nachrückverfahren durchgeführt. Sind nach diesem immer noch Plätze frei, wird in der Regel kein weiteres Nachrückverfahren durchgeführt, da dies zeitlich zu knapp wird und die Plätze statt dessen an die Studienplatzbörse gemeldet. So ist auch der Ablauf bei dem Studiengang Bildung in Kindheit und Jugend gewesen.


Bedeutet nach dem zweiten Nachrücken haben sie die Plätze zum verlosen gegeben, da ich zu weit hinten stand. kann ich da nun "rechtlich" etwas machen oder eher nicht?

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#6
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Vielleicht gibt es mehr potentielle Nachrücker, als Studienplätze durch Rückgabe frei wurden. Dann kann ich mir ein Losverfahren durchaus vorstellen.


Ja, und ich sehe keinen Anspruch darauf, wieso "frühe Anmeldungen" gegenüber "späten Anmeldungen" bevorzugt werden *müssen*. Wäre dem so, könnte/müßte die Uni ja immer einfach die Plätze nach Zeitpunkt des Eingangs vergeben und es wären überhaupt keine besonderen Verfahren nötig/zulässig.

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