Geldbuße laut Art. 38 LStVG

20. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Suzanne1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Geldbuße laut Art. 38 LStVG

Hallo,

ich brauche dringend Eure Rat in folgender Gelegenheit:

meine Tochter (3 Jahre alt) hat den Elektro-Herd angemacht. Ich war im anderen Zimmer mit der kleinen Tochter (1 Jahre alt) und habe nicht geahnt, was sie in der Küche machte. Sie geht oft alleine in die Küche und bis jetzt ist nichts passiert.

Auf der Platte war ein Topf mit Öl, das sich angezündet hat. Als ich die Küche erreichte war der Topf in Flammen und innerhalb einer Sekunde haben sich der Dampfabzug und die Gardinen angezündet. Ich habe nach Hilfe gerufen und ein Nachbar kam mit dem Feuerlöscher und erlisch den Feuer. Kurz darauf ist die Feuerwehr und die Polizei gekommen.

Jetzt muss ich einen Brief an die Polizei schreiben um den Einzelfall zu erklären. Mir droht eine Geldbuße laut Art. 38 LStVG.

Meine Frage: Wie hoch ist diese Geldbuße? Gibt es eine Möglichkeit sie zu vermeiden? Wie soll ich den Brief am besten formulieren, um zu zeigen, dass ich nicht fahrlässig gehandelt habe (mir wird vorgeworfen, ich habe auf meine Tochter nicht aufgepasst).

Vielen herzlichen Dank für Eure Antworten!
Suzanne

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

a) Ist es das bayerische LStVG ?

b) das (bay.) LStVG regelt in Art. 38 nur, dass Verordnungen erlassen werden dürfen. gegen diesen art. kannst du also nicht verstoßen haben und er ist auch nur mittelbar grundlage einer möglichen Geldbuße.

Das Interessante ist also die Verordnung, gegen die du verstoßen hast. Kannst dich ja mal erkundigen.

c) Ich würde gar keine einlassung machen. So läuft das normalerweise nicht. Nicht du musst deine Unschuld beweisen, sondern die müssen dir eine schuld beweisen. in diesem sinne kannst du dir also nur schaden, wenn du da irgendwelche aussagen machst.
Die sollen erst mal sagen was genau sie dir vorwerfen.
wenn die dir drohen, dass sie ohne deine aussage erstmal einen bußgeldbescheid erlassen, würde ich es darauf ankommen lassen. du hast vor erlass eines solchen bescheides auf jeden fall nochmal die möglichkeit entlastende tatsachen geltend zu machen.

gruß m.

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