Fristen bei Bescheiden von Behörden

20. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Amalaswintha
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Fristen bei Bescheiden von Behörden

Hallo,

ich habe einmal gelesen, dass eine Behörde 6 Monate Zeit hat, um nach Antragstellung einen Bescheid zu erlassen, konnte allerdings das Gesetz dazu nicht finden. Bei Widersprüchen gibt es eine 3-Monats-Frist bevor man mit Untätigkeitsklage vorgehen kann. Wie sieht es mit Gerichtsurteilen aus? Ich habe in der 2. Instanz vor Gericht gegen eine Behörde geklagt und das Gericht hat mir Recht gegeben und erklärt, die Behörde müsse einen neuen Bescheid erlassen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes; allerdings ist kein Zeitraum angegeben, in dem dies zu erfolgen hat.

Kennt jemand von Euch die Fristen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Amalaswintha):
allerdings ist kein Zeitraum angegeben, in dem dies zu erfolgen hat.

Warum hat der Anwalt das nicht mit in die Klage aufgenommen?
Ist das Urteil schon rechtskräftig?


Bestenfalls wäre es "sofort", Schlimmstenfalls müsste man nochmals klagen das er innerhalb von x Tagen auszustellen wäre.


Kommt natürlich auch darauf an, um welche Behörde des geht und was der Inhalt des Antrags war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Amalaswintha):
Ich habe in der 2. Instanz vor Gericht gegen eine Behörde geklagt und das Gericht hat mir Recht gegeben und erklärt, die Behörde müsse einen neuen Bescheid erlassen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes;


Ist das wirklich das Urteil, oder nur Deine freie Übersetzung?

Hintergrund: Ein Urteil muss vollstreckbar sein oder etwas aufheben. Aufhebung des Ursprungsbescheides geht also klar, aber die Verpflichtung einen neuen Bescheid zu erlassen, da hab ich Zweifel.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Warum hat der Anwalt das nicht mit in die Klage aufgenommen?
Weil er über Grundkenntnisse im Verwaltungsrecht verfügt und daher genau weiß, dass das nicht zulässig ist.

Zitat:
Ist das wirklich das Urteil, oder nur Deine freie Übersetzung?
Es handelt sich mit ziemlicher Gewissheit um den Originalwortlaut des Urteilstenors, der wiederum dem Originalwortlaut des Gesetzes entnommen ist.

Zitat:
Verpflichtung einen neuen Bescheid zu erlassen, da hab ich Zweifel.
Der Ausspruch dieser Verpflichtung ist absolut typisch und dürfte das zweithäufigste Ergebnis aller (erfolgreichen) Klagen sein, die sich irgendwie mit Verwaltungsrecht befassen.

Zitat:
Kennt jemand von Euch die Fristen?
Mir ist nicht bekannt, dass es da eine starre Frist gibt. Das fändebich auch etwas widersprüchlich, weil der genaue Arbeitsaufwand für die Behörde nicht immer vorhersehbar sein kann und es auch bei der (von Ihnen erwähnten) Untötigkeitsklage keine starre Frist gibt, sondern nur einen groben Richtwert. Die im Einzelfall angemessene Frist wird auch erst im Einzelfall vom Gericht geprüft.

Hier geht es nun um die Vollstreckung des Urteils, wenn dieses denn schon rechtskräftig ist (das unterstelle ich mal). Da geht man grundsätzlich so vor, dass man beim Verwaltungsgericht (1. Instanz, auch wenn man erst in der 2. gewonnen hat) einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes stellt.

Ich würde mich hier zunächst fragen, wie viel Zeit ich selber für angemessen halte, und der Behörde dann einen Zuschlag zustehen lassen. Dann würde ich der Behörde eine entsprechende Frist setzen oder einfach mal um Auskunft bitten, wann mit einem Bescheid zu rechnen ist. Wenn das nicht hilft, würde ich meinen Anwalt weiter machen lassen (der dann wohl die Androhung des Zwangsgeldes beim Gericht beantragt, s.o.).

Vielleicht hat der Anwalt auch Erfahrungswerte, ab wann realistischerweise mit einem Bescheid in solchen Angelegenheiten zu rechnen wäre.

7x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Amalaswintha):
ich habe einmal gelesen, dass eine Behörde 6 Monate Zeit hat, um nach Antragstellung einen Bescheid zu erlassen, konnte allerdings das Gesetz dazu nicht finden.


Ein solches Gesetz gibt es auch nicht.
In allen mir bekannt wird von einer "angemessenen" Frist / Zeitraum gesprochen, wohlweislich ohne konkrete Fristen.
Die "ominösen" 6 Monate ist die Frist aus §46 FGO , die verstrichen sein muss, bevor eine Untätigkeitsklage eingereicht werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 93x hilfreich)

Nach welchem Gesetz wurde denn der Bescheid erlassen? Baugesetzbuch? Bundes-Immissionsschutzgesetz? Naturschutzgesetz? Oder? Der Anwalt müsste doch wissen, welche Fristen in welchem Gesetz stehen.

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