Freistellungsverfahren

18. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
nenina
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 0x hilfreich)
Freistellungsverfahren

Ich habe vor ca. 10 Jahren im Rahmen eines Freistellungsverfahrens den nachträglichen Ausbau eines Appartments im Keller beantragt. Leider hat der Architekt das Fenster zu klein eingezeichnet und die Baufirma hat es wie gezeichnet eingebaut. Außerdem hat die Baufirma das Gelände zu hoch aufgefüllt. Ich habe die Wohnung vor 10 Jahren verkauft und der neue Eigentümer hat nun vom Landratsamt untersagt bekommen, die Wohnung zu nutzen, weil die Belichtungsfläche zu gering ist und das Gelände zu hoch aufgefüllt wurde. In der bayerischen Bauordnung steht aber in Artikel 45: Kleinere Fensteröffnungen sind zuzulassen, wenn wegen der Lichtverhältnisse keine Bedenken bestehen. Gibt es Richtlinien, die die "Bedenken" regeln? Wer entscheidet, wann Bedenken gerechtfertigt sind? Sind diese Bedenken irgendwo definiert? Ich habe einen Antrag auf Abweichung der Belichtungsfläche von der Bauordnung gestellt, der abgelehnt wurde. Gibt es Erfahrungswerte, wie die Verwaltungsgerichte in Bayern in solchen Fällen entscheiden?
Ich wäre euch dankbar, wenn ihr mir helfen könntet.

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