Fragen der Beleidigungsdefinition in §17 Abs. 1 AGO-Bayern

4. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
peterling
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)
Fragen der Beleidigungsdefinition in §17 Abs. 1 AGO-Bayern

§ 17AGO – Bearbeitung besonderer Fälle
(1) Enthält ein Eingang grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden, Behördenangehörigen oder Dritten und ist er nicht an eine Frist gebunden, wird dem Absender mitgeteilt, dass der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet wird. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn kein bestimmter Antrag gestellt ist. Die Abgabe an andere Behörden und die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung bleiben unberührt.

1. Handelt es sich bei den „Beleidigungen" und „groben Beschimpfungen" um strafbare Beleidigungen im Sinne des §185ff. StGB ?

2.Handelt es sich bei den „Beleidigungen" und „Beschimpfungen" auch um Beleidigungen im Sinne des §185ff. StGB , die aber nicht strafbar sind (zB. aufgrund von §193 StGB )?
(zB. Strafbefehl abgelehnt Anwalt darf Bayerns Innenminister „wunderbares Inzuchtsprodukt" nennen, www.sueddeutsche.de, 08.05.2016 )

3. Handelt es sich bei den „Beleidigungen" und „groben Beschimpfungen" um Äusserungen, die objektiv geeignet sind jemand zu „beleidigen"? (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2093,%20266" target="_blank" class="djo_link" title="BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91: "Soldaten sind Mörder"">BVerfGE 93, 266</a>, 295; BGH NJW 00, 3421 ; BayObLG 97, 341).

4. Handelt es sich bei den „Beleidigungen" und „groben Beschimpfungen" um Äusserungen, die jemand subjektiv als Beleidigung empfindet oder empfinden bzw. "fühlen" kann?

5. Von wem werden die „Beleidigungen" oder „groben Beschimpfungen" festgestellt und ermittelt und wie wird der Unterschied zwischen einer "groben Beschimpfung" oder "Beleidigung" festgestellt?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Meine Meinung zu den aufgeworfenen Fragen:

Zitat (von peterling):
1. Handelt es sich bei den „Beleidigungen" und „groben Beschimpfungen" um strafbare Beleidigungen im Sinne des §185ff. StGB ?

Hier dürfte der Denkweg umgekehrt sein: Beleidigungen, Verleumdungen oder üble Nachrede, die ohnehin nach §185ff. StGB strafbar sind, sind auf jeden Fall von dieser Vorschrift erfasst.

Zitat (von peterling):
2.Handelt es sich bei den „Beleidigungen" und „Beschimpfungen" auch um Beleidigungen im Sinne des §185ff. StGB , die aber nicht strafbar sind (zB. aufgrund von §193 StGB )?

Bei Wahrnehmung berechtigter Interessen oder gelungenem Wahrheitsbeweis (z.B. Strafurteil) ist auch hier wohl nicht von Beleidigungen auszugehen. Allerdings ist auch hier die Grenze zur "Schmähkritik" zu beachten.

Zitat (von peterling):
3. Handelt es sich bei den „Beleidigungen" und „groben Beschimpfungen" um Äusserungen, die objektiv geeignet sind jemand zu „beleidigen"?

Auf jeden Fall.

Zitat (von peterling):
4. Handelt es sich bei den „Beleidigungen" und „groben Beschimpfungen" um Äusserungen, die jemand subjektiv als Beleidigung empfindet oder empfinden bzw. "fühlen" kann?

Nicht unbedingt, es muss zugleich eine objektiv erkennbare Beleidigung vorliegen. Eine nur subjektive Kränkung durch wahre Tatsachen (etwa die Aufdeckung eines Behördenfehlers) reicht nicht.

Zitat (von peterling):
5. Von wem werden die „Beleidigungen" oder „groben Beschimpfungen" festgestellt und ermittelt und wie wird der Unterschied zwischen einer "groben Beschimpfung" oder "Beleidigung" festgestellt?

Durch den zuständigen Sachbearbeiter. Der Unterschied dürfte darin liegen, dass eine "grobe Beschimpfung" in jedem Falle eine Beleidigung im Rechtssinne darstellt, bei einer subtilen oder nur Eingeweihten verständlichen Beleidigung hingegen der Sinngehalt erst ermittelt werden muss.


-- Editiert von so475670-44 am 04.11.2017 17:57

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
murli123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich müsste nun immer noch wissen wie es genau rechtlich definiert ist.
Es gibt jetzt unglaublich viel unterschiedliche Meinungen.

>Durch den zuständigen Sachbearbeiter. Der Unterschied dürfte darin liegen, dass eine "grobe Beschimpfung" in jedem Falle eine Beleidigung im Rechtssinne darstellt, bei einer subtilen oder nur Eingeweihten verständlichen Beleidigung hingegen der Sinngehalt erst ermittelt werden muss.

Das würde ja bedeuten, dass der zuständige Sachbearbeiter wie ein Staatsanwalt und Richter prüfen müsste ob eine Beleidigung vorliegt.
Eine "grobe Beschimpfung" ist im Straftrecht gar nicht definiert und die ist auch nicht strafbar, wenn diese keine Ehrverletzung/Schmähkritik gemäss §185 StGB enthält. Dazu müsste man die grobe Beschimpfung eben erstmal definieren.
Wie ist eine "grobe Beschimpfung" definiert?

Bisher definieren es alle nur unterschiedlichst nach ihrer Meinung und nach ihrem Glauben also rein Willkürlich. Das würde ja dann auch der Sachbearbeiter machen. Die verfassungswidrige Vorschrift weist nämlich noch viele Folgeprobleme auf aber der darin enthaltene Beleidigungs- bzw. Beschimpfungsbestand ist ja demgemäss bereits völlig undefiniert.

Wenn der Sachbearbeiter zB. beim Finanzamt dann eine Beleidigung festgestellt hat wird man dann auch automatisch bei Gericht verurteilt, weil diese ja nun festgestellt ist, wenn die Sache an die Staatsanwaltschaft übergeben wird?
Dabei geht es ja im Falle der Beleidigung gemäss §185 StGB auch schon bei Gericht extrem willkürlich zu.

Wenn man dann zB. 10 Jahre später vor dem Verfassungsgericht doch noch gewinnt und darausfolgend das Verfahren, weil doch keine Beleidigung vorliegt - muss dann zB. die Klage oder die Steuererklärung die man damals eingereicht hat (die angeblich eine Beleidigung beinhaltet hat) doch bearbeitet werden?
Und was ist wenn der Sachbearbeiter weiterhin eine Beleidigung feststellt, der ja dafür zuständig ist?

>>3. Handelt es sich bei den „Beleidigungen" und „groben Beschimpfungen" um Äusserungen, die objektiv geeignet sind jemand zu „beleidigen"?

>Auf jeden Fall.

Auch die "groben Beschimpfungen" und wo ist das definiert?

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119427 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von helmschutz):
Diese Vorschrift gibt es nur in Bayern.

Verständlich, diese neigen ja durchaus überdurchschnittlich häufig zu "kräftigen Formulierungen" ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119427 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von helmschutz):
sondern ihre Vorschrift erlaubt es ihnen zu foltern , Menschen willkürlich zu inhaftieren uvam.

Was für ein Schwachsinn ...



Zitat (von helmschutz):
https://www.gegen-hartz.de/news/csu-hetzt-in-nazi-jargon-hartz-iv-schmarotzer

Der Schreiberling dieser Website hat ganz offenkundig keinen blassen Schimmer von ALG II ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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