Hallo zusammen,
ich habe eine rechtliche Frage:
Wenn ein Beamter auf Probe (kein Finanzbeamter) wegen einer geringen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft wurde, darf er durch den Dienstherren im Sinne des Disziplinarrechts zusätzlich mit einer Disziplinarstrafe bestraft werden?
Gilt hier § 14 BDG?
§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5
oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1.ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
Falls er bestraft wird, mit welcher Disziplinarstrafe muss der Beamte auf Probe rechnen?
Vielen Dank
-----------------
""
Doppelbestrafung von Beamten?
30. Mai 2010
Thema abonnieren
Frage vom 30. Mai 2010 | 14:04
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelbestrafung von Beamten?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 31. Mai 2010 | 11:49
Von
Status: Lehrling (1125 Beiträge, 638x hilfreich)
quote:
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
das ist der absolute Weichmacher in dem Paragraphen.
Über die zusätzliche Erforderlichkeit entscheidet der Dienstherr, die Personalvertretung wird beteiligt.
Über die Höhe und ob überhaupt eine Disziplinarverfahren eingeleitet wird kann man hier keine Aussage treffen.
Da man weder den Dienstposten kennt noch die Umstände der Steuerhinterziehung.
Vorstellbar wäre eine Verlängerung der Probezeit. Ansonsten einfach mal beim Vorgesetzten vorbei schneien und nachfragen.
-----------------
""
#2
Antwort vom 1. Juli 2010 | 19:03
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 4x hilfreich)
Eine Doppelbestrafung erfolgt ja deswegen nicht, weil die Disziplinarmaßnahme wegen einer Pflichtverletzung erfolgt. Z.B. § 54 BBG
:
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
-----------------
""
Und jetzt?
Schon
267.980
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
11 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
12 Antworten