Bundesmeldegesetz § 32

9. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.02.2016 16:51:25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bundesmeldegesetz § 32

Hallo

§ 32 des neuen Bundesmeldegesetz regelt die besondere Meldepflicht u.a. für Bewohner von Pflegeheimen.
Im Zuge der Einführung des neuen Melderechts sind nun in verschiedenen Fach-Publikationen Hinweise für Pflegeeinrichtungen erschienen, die mich verwundern.
Dort wird nämlich nur auf Satz 3 des § 32 Abs. 1 BMG hingewiesen und der Eindruck erweckt, dass Pflegeheime innerhalb von 2 Wochen nach Einzug eines neuen Bewohners, diesen Einzug beim Meldeamt zu melden hätten.
Dabei wird die Meldepflicht in den Sätzen 1 und 2 des selben Absatzes ja gerade eingeschränkt. Wer bei Einzug in ein Pflegeheim für einen anderen Wohnsitz gemeldet ist, muss sich nicht bei Einzug anmelden.

Kann mir ein Fachkündiger das neue Melderecht in Bezug auf § 32 BMG kurz erklären?
Muss ein Pflegeheim wirklich unabhängig von Satz 1 und 2 des § 32 BMG Neubewohner innerhalb von 2 Wochen melden?
Was ist eigentlich mit "Mitteilung der Aufnahme" (§ 32 Abs 1. Satz 3) genau gemeint? Kann man hier einfach ein Fax senden, "Wir haben Herr Frau XY, geb. am XY, aufgenommen"?

Viele Grüße
Mike

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4 Antworten
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#2
 Von 
guest-12309.02.2016 16:51:25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Fehlinterpretation muss dann aber auf der Seite derjenigen liegen, die die Fachbeiträge verfassen.

Ich muss mich entschuldigen, weil ich allgemein von Fachpublikationen geschrieben habe. - Ich meine Fachzeitschriften der Altenpflege. Gerne hätte ich hier einen aktuellen Artikel aus der Zeitschrift "Altenpflege - Lösungen für das Management" genauer zitiert. Leider liegt mir diese Zeitschrift nicht vor; ich bin zuhause und nicht im Betrieb.
Der Autor, ein Rechtsanwalt, beschreibt die Pflichten der Pflegeheime jedoch so, wie ich es geschildert habe.

Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 1 § 32 BMG erwähnt der Autor mit keinem Wort.

Mittlerweile habe ich im Netz verschiedene Mitteilungen bayrischer Gemeinden gefunden. Alle schreiben unter der Rubrik "Neuerungen" o.ä. Bezeichnungen davon, dass anderweitig gemeldete Bewohner eines Pflegeheims nicht meldepflichtig sind.
Unser Betrieb ist in Hessen. Ich gehe einmal davon aus, dass man hier das Gesetzt nicht völlig anders interpretieren kann.

Es hört sich vielleicht furchtbar blöd an, dass ich dieses Thema hier überhaupt poste.
Allerdings bin ich derjenige in unserer Einrichtung, der für das Thema Ummeldung zuständig gemacht worden ist.

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#4
 Von 
b.nick
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

guest-12309.02.2016 hat Recht: die Um-Meldepflicht liegt beim Pflegeheim, wenn kein anderer Wohnsitz in Deutschland besteht oder beim Betreuer "mit Aufenthaltsbestimmungsrecht" ebenfalls nur, wenn kein anderer Wohnsitz in Deutschland besteht. Besteht der alte Wohnsitz weiter, muß nicht umgemeldet werden, was dem gewöhnlichen Aufenthalt widerspricht (da hat wohl jemand gepennt bei der Verabschiedung des Gesetzes).

:o)

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