Besuch bei Schularzt verpflichtend?

27. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Markus1990
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)
Besuch bei Schularzt verpflichtend?

Zu mir: 24 Jahre alt, Schüler einer Berufsoberschule in Bayern, nehme kein Bafög oder ähnliche Unterstützungen in Anspruch.

12 Fehltage in diesem, alle mit Attest belegt, vor 2 Wochen ein Krankenhausaufenthalt wegen selbem Problem (Schwindelanfälle) mit Befund des Neurologen.

Heute Information der Klassenleitung an mich, ich bekäme einen Brief des Amtsarztes um meine Schulfähigkeit fest zu stellen. Die in meinen Augen meist gegeben ist, Schwindelursache trotz MRT, CT unbekannt obwohl Schwindel festgestellt (Neurologische Tests).
Nach mündlicher Information seitens der Klassleitung wird mir am selben Tag einige Stunden später von einer Sekretärin ein Zettel in die Hand gedrückt.
Eine Kopie des Briefes der Schule an den Amtsarzt


Landratsamt
Ärztlicher Dienst
Adresse
Ort

Überprüfung der generellen Schulfähigkeit von
Markus X
Adresse
Ort

Anlage: Zusammenstellung der bisherigen Fehlzeiten

"Sehr geehrte Damen und Herren,

beim genannten Schüler häufen sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten. Ich beantrage daher, die generelle Schulfähigkeit des Schülers zu überprüfen. Der Schüler wurde darauf hingewiesen, dass er zu einem durch Sie vereinbarten Termin die ärztlichen Befunde für alle Fehlzeiten mitzubringen hat,

Mit freundlichen Grüßen


(Name des Schulrektors)"

Mit Kugelschreiber steht "Zur Kenntnis" auf dem Blatt, mehr wurde mir nicht übergeben. Auch wurde ich nicht zum Gespräch gebeten, nur informiert dass wohl bald Post vom Amtsarzt kommt. Dass ich alle ärztlichen Befunde mitbringen soll erfuhr ich aus dem eben erwähnten Zettel.


Anbei die Schulordnung:
http://www.bfbn.de/fileadmin/downloads/Schulrecht/FOBOSO.pdf
(In meinen Augen geht es hauptsächlich um § 35 (3) )


Meine Fragen bezüglich der Situation:

Muss ich der "Vorladung" folgen? In meinen Augen ergibt dies wenig Sinn, da sowohl Hausarzt als auch Krankenhaus/Neurologe das Problem festgestellt haben und es aktuell nicht akut ist.

Zudem irritiert mich der Abschnitt oben erwähntes Paragraphen:

"Ein ärztliches oder
schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend
gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat."


Wie soll also der Arzt zurückliegende Probleme feststellen?




Über eine Information zur rechtlichen Lage würde ich mich sehr freuen,

liebe Grüße


Markus.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Wie soll also der Arzt zurückliegende Probleme feststellen? <hr size=1 noshade>

Gar nicht. Kann er ja auch nicht.
Aber es soll ja Schüler geben die (beispielsweise) von Mo bis Mi krank sind (aber nicht zum Arzt gehen), am Do wieder in die Schule kommen, nach einem Attest gefragt werden und dann am Freitag panisch zum Arzt rennen "Ich bin zwar jetzt gesund - aber bitte geben Sie mir ein Attest, dass ich von Mo bis Mi krank war". Viele Ärzte machen das dann sogar.
Sowas soll wohl mit dieser Passage verhindert werden.


-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Markus1990
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich habe mein Attest immer am ersten Tag an dem ich wieder da war morgends im Sekretariat abgegeben, so wie das Pflicht ist, wurde auch nie moniert. Und die Bescheinigung über den Krankenhausaufenthalt vor 2 Wochen sollte doch reichen um zumindest fest zu stellen dass ich "eventuell" wirklich krank war.

Verstehe den Sinn dieses Besuches nicht, nochmals die explizite Frage:

Kann ich zum Besuch gezwungen werden?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Kann ich zum Besuch gezwungen werden?

Das wohl nicht.
Sehr wohl könnte man Sie aber dann von der Schule ausschließen, was grundsätzlich möglich ist. Jedenfalls wurde das mal zu einem Fall eines Studenten entschieden, der sich nicht nur untersuchen, sondern sogar röntgen lassen sollte. Allerdings war man da der Meinung, dass eine solche Maßnahme nur aufgrund gesetzlicher Grundlage erfolgen kann. Die Schulordnung ist wohl keine gesetzliche Grundlage. Aber wer weiß, was der bayerische Landtag so dazu gesagt hat?

Ich verstehe das Anliegen der Schule nämlich auch ganz anders und würde vermuten, dass die Überlegungen von Ihnen und drkabo an der Sache vorbei gehen. Für mich sieht es überhaupt nicht so aus, als würde da die Grundlage der vergangenen Atteste bezweifelt werden. Sie wollen auch nicht zum Amtsarzt gehen, um diese Atteste prüfen zu lassen.
Die Schule befürchtet offenbar, dass Sie an einer grundsätzlichen Gesundheitsschädigung leiden, die Ihnen auch für die Zukunft die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und das Erreichen eines Abschlusses unmöglich machen. Wenn Sie aber gesundheitlich nicht für den Schulsbesuch geeignet sind, gibt es da mutmaßlich einen Passus im bayerischen Landesschulgesetz oder ähnlichem, der für diesen Fall den Ausschluss von der Schule anordnet.

Ich würde zunächst durch einfache und höfliche Nachfrage in Erfahrung bringen wollen, was denn der Grund für die Untesuchung ist. Dann würde ich aber wahrscheinlich unabhängig von der Antwort diese Untersuchung machen lassen. Wahrscheinlich gibt deren Ergebnis gar kein Anlass zur weiteren Beunruhigung. Wenn doch, kann man sich noch immer über die Rechtmäßigkeit der Schulmaßnahmen streiten. Das erscheint mir jedenfalls praktischer, als direkt ein verwaltungsrechtliches Problem daraus zu machen.

1x Hilfreiche Antwort

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