§34c Erteilung

12. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)
§34c Erteilung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde im Feb. 05 zu 150 Tagessätzen weg. Urkundenfälschung und Betrug verurteilt - ich war Betreuer.

Einen § 34 c für die Vermittlung von Immobilien habe ich schon seit 2001 und habe ihn immernoch. Lt. Gewerbeamt werde ich ihn vorraussichtlich auch behalten.
Schon seit Feb. 2004 war ich aber als Vermögensberater tätig.

Jedoch will mir das Gewerbeamt eine weitere Erlaubnis § 34 c für die Vermittlung von Anteilen ausländischen Aktiengesellschaften usw. welcher essentiell für meine Weiterbeschäftigung bei der Gesallschft ist, nicht erteilen. Was für mich bedeutet, dass ich meine Tätigkeit als Vermögensberater aufgeben muss und erst mit Ablauf der 3 Jahre, also Feb. 08 beantragen kann. Wohl auch schon, lt. Gewerbeamt, im Juli 2007.Die Gesellschaft fordert den Nachweiß jetzt! Kann ich ihn nicht beibringen würde die Gesellschaft jetzt das Vertragsverhältnis kündigen.

Hat jemand eine Idee, wie ich dem Gewerbeamt eine Möglichkeit aufzeigen kann mir doch die Genehmigung zu erteilen.
Lt. seinen Aufgaben kann er nach dem Gesetzt dies nicht tun, auch wenn er wollte.

Mit freundlichen Grüßen

Sterle

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Die Versagungsentscheidung ist gebunden (§ 34 c Abs. 2 GewO ), wenn der Antragssteller die notwendige Zuverlässigkeit nicht aufweist, was in Fällen der Urkundenfälschung, Betrugs u.a. (§ 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO ) in einem Zeitraum von 5 Jahren vor Antragsstellung der Fall ist. Ermessen der Behörde auf der Rechtsfolgenseite greift hier nicht Platz. Ihre Chancen dürften eher schlecht stehen.

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