Zeitpunkt des Zugangs einer Fälligkeitsmitteilung

13. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
cordupel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitpunkt des Zugangs einer Fälligkeitsmitteilung

Guten Tag, ich wäre sehr dankbar für kompetenten Rat in einer KV-Angelegenheit.

In einem Immobilienkaufvertrag ist festgelegt: "Geht die Fälligkeitsmitteilung dem Käufer bis zum 15. eines Monats zu, so ist der Kaufpreis am Monatsletzten, bei Zugang nach dem 15. eines Monats am Monatsletzten des Folgemonats zu zahlen."

Die Fälligkeitsmitteilung wird am 8. eines Monats per Einschreiben/Rückschein übersandt und enthält die Aufforderung, zum Ende des laufenden Monats zu zahlen. Der Käufer ist aber beim Zustellversuch abwesend und holt das Einschreiben erst am letzten Tag der Postlagerfrist am 16. des Monats ab.

Kann sich der Käufer nun auf den Zustellungszeitpunkt nach dem 15. des Monats, mithin eine Fälligkeit erst ab dem nachfolgenden Monat berufen? Oder könnte der Notar dem Käufer eine treuwidrige Verzögerung des Zugangs gem. § 242 BGB vorwerfen und den Käufer so behandeln, als ob ihm das Schreiben bis zum 15. des laufenden Monats zugegangen wäre?

Vielen Dank im Voraus!

Gruß
Kurdupel

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-- Editiert cordupel am 13.08.2012 18:40

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Wer mit entsprechend relevanten Mitteilungen rechnen muss, wird sich nicht mit Abwesenheit entschuldigen können z.B. bei versäumen von Fristen.
Denn dann muss man entweder entsprechende Vorsorge treffen, das diese Mitteilungen einem rechtzeitig zugehen oder sich die negativen Rechtsfolgen zurechnen lassen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

Es geht aber um die Frage, wann der Zugang erfolgt ist.

Zugang erfolgt nicht schon durch den Einwurf einer Abholmitteilung.

Daher ist das Schriftstück unstrittig nicht vor dem 16. zugegangen.

Eine Zugangsvereitelung liegt auch nicht vor; der Empfänger hat die Annahme nicht grundlos verweigert (was einer Zustellung gleich käme). Bisher haben die Gerichte in der Nichtabholung eines Einschreibens - im Gegensatz zur expliziten Annahmeverweigerung - bisher keine Annahmeverweigerung gesehen, sondern vom Absender eine erneute Zustellung (etwa durch Einwurfeinschreiben) für den Zugang verlangt.

Es könnte also allenfalls argumentiert werden, wir hätten hier einen Fall der Zustellungsfiktion auf einen früheren Zeitpunkt, was von Gerichten durchaus schon so gesehen wurde, allerdings wohl dann nicht, wenn ein späterer Zugang nachgewiesen werden kann - und so einen Fall hätten wir ja hier.

Wir bräuchten also eine zusätzliche Rechtsfigur einer Zugangszeitpunktsfiktion via §242 BGB . Ob es dazu schon Rechtsprechung gibt, weiß ich nicht. Wenn nicht, wäre es mir persönlich zu riskant, das als erster bis zum BGH durchzufechten. ;)


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