Vorkaufsrecht bei Antiquität und Museum

7. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 8x hilfreich)
Vorkaufsrecht bei Antiquität und Museum

Hallo, ich hoffe, hier kann mir wer helfen! Ich habe vor Jahren einem Museum eine Leihgabe gemacht, das war 2002 und dort stand ein Vorkaufsrecht drin. Nun spiele ich mit dem Gedanken, mir diese Antiquität nach Hause zu holen, ohne sie zu verkaufen, sondern sie bei der Bank in ein Schließfach. Ich kenne nicht unbedingt den Wert der Antiquität und wollte das auch schätzen lassen, falls ich es doch mal verkaufen wolle. Nun habe ich diesen Vertrag damals unterschrieben, ohne über dieses Vorkaufsrecht wirklich etwas zu wissen. Ich habe mir schon versucht, etwas zu ergooglen, werde aber nicht wirklich schlau! Es geht mir auch nicht um einen Verkauf, ich kann die Sache auch im Tresor liegenlassen, für meine Kinder. Was ich tun will, ist ein Zertifikat von der Echtheit, da habe ich mich mit der jeweiligen Firma in Verbindung gesetzt, die würden das gern tun und mir das sogar abkaufen, aber eben auch nicht unbedingt. Je länger ich oder meine Kinder es besitzen, destomehr steige ja der Wert. Wie kann ich also glaubhaft meine Antiquität zurückholen, ohne da Ärger zu bekommen! Vielen Dank für einen Tipp!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
Nun habe ich diesen Vertrag damals unterschrieben,

Und der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung lautet wie genau? Insbesondere zu Kündigung und Vorkaufsrecht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 8x hilfreich)

Die Stadt behält sich ein Vorkaufsrecht vor! Wortlaut damals vom Direktor, den es nicht mehr gibt, für den Fall, das wir die Antiquität verkaufen wollten, würde das Museum gern das Teil haben! Dagegen wäre ja nichts einzuwenden, der Schätzwert war damals 15.000 sein, ein Sammlerwert, nach Aussagen eines Sammlers könnte bei einer Auktion an die 100.000 Euro sein, also . Wir als Familie hätten natürlich an 100.000 Euro viel Spaß, statt vielleicht 15.000 Euro x 4 geteilt Mittlerweile ist der Wert sicher gestiegen! Danke für Hilfe!

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
für den Fall, das wir die Antiquität verkaufen wollten, würde das Museum gern das Teil haben!

Wie gesagt, gefragt ist der Wortlaut zu den Themen, nicht die eigene Interpretation...


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#4
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 8x hilfreich)

Okay, hab die Kopie des Vertrages gefunden!

"Paragraph 1: Die Leihgeberin überläßt der Stadt ... Das nachstehende, in ihrem Eigentum stehende Objekt als Leihgabe. Der Gesamtversicherungswert des aufgeführten Gegenstandes beträgt Euro 15.000.

Paragraph 6: Für den Fall des Verkaufs bestellt die Leihgeberin der Stadt ... Hiermit ein Vorkaufsrecht für die in Paragraph 1 genannte Leihgabe. Evtl. gezahlte Leihgebühren sind dem Kaufpreis anzurechnen.

Paragraph 7: Gerichtsstand: Vereinbart ist deutsches Recht und Gerichtsstand ...

Ich persönlich gehe davon aus, dass das ein üblicher Leihvertrag des Museums ist und wenn ich das Teil jetzt nicht verkaufen will, und nur in ein Schließfach lege, muss ich dann trotzdem Rede und Antwort stehen, wenn ich es verkaufen wollte, z. B. Über ein Auktionshaus? Dort würde auf jeden Fall erheblich mehr rauskommen. Eine Leihgebühr haben wir z. B. nie erhoben.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie gesagt, gefragt ist der Wortlaut zu den Themen, nicht die eigene Interpretation...


Absolut.

Es kann sich um ein auf die Dauer der Leihe begrenztes Vorkaufsrecht oder aber um ein unbegrenztes Vorkaufsrecht, was auch noch nah der Leihe gilt handeln.

Zitat (von Elfe123123):
sondern sie bei der Bank in ein Schließfach.


Ist das eine gut überlegte Handlung. Im Museum wird das Teil normalerweise nach den Regeln der Kunst gepflegt, kostet Dich nichts. Hast Du es im Schließfach unter möglicherweise dafür nicht optimalen Bedingungen, trägst du die Kosten selbst.

Berry

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Das dürfte sich um ein auf die Dauer der Leihe begrenztes Vorkaufsrecht handeln.

Bedeutet, man kündigt erst mal den Leihvertrag, mit Ende des Leihvertrages endet dann auch das Vorkaufsrecht.
Wenn man das in die Schublade legt oder verschenkt, kommt das Vorkaufsrecht eh nicht zum Zuge.


Wobei, wenn man eh verkaufen will, kann es einem doch egal sein, ob da ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Da Kommt es doch nur auf den Verkaufpreis an.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich danke Ihnen! Naja, dass was wir besitzen ist sozusagen ein Flohmarktfund, nichts ahnend, das ... Wenn wir es verkaufen würden, kann es sein, dass es auch als Wertanlage im Tresor landet und wir würden es auch nie wieder sehen, wir haben es mittlerweile auch gern, weil es Geschichte ist, von einer Firma, Sammler würden weltweit sehr viel dafür zahlen und wir hätten sofort ein sorgloses Leben, auch für unsere Kinder. Nun ja, wie es ist, wir könnten bisher 3 Angeboten Wiedersehen, da wir auch so glücklich sind. Der Tresor wäre auch okay, um die Pflege kann ich mich auch kümmern, die habe ich mir abgeschaut bei einer Restaurierung, für die ich übrigens nicht zahlen brauchte, weil es dem Restaurator eine Ehre war, dies zu dürfen, es war aber auch nicht so viel zu machen.
Das Ding hat uns schon Aufregung gemacht, deshalb sage ich allen, findet nur nicht zufällig
Danke nochmals!

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6258 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):

Paragraph 6: Für den Fall des Verkaufs bestellt die Leihgeberin der Stadt ... Hiermit ein Vorkaufsrecht für die in Paragraph 1 genannte Leihgabe. Evtl. gezahlte Leihgebühren sind dem Kaufpreis anzurechnen.

Paragraph 7: Gerichtsstand: Vereinbart ist deutsches Recht und Gerichtsstand ...

Ich persönlich gehe davon aus, dass das ein üblicher Leihvertrag des Museums ist und wenn ich das Teil jetzt nicht verkaufen will, und nur in ein Schließfach lege, muss ich dann trotzdem Rede und Antwort stehen, wenn ich es verkaufen wollte, z. B. Über ein Auktionshaus? Dort würde auf jeden Fall erheblich mehr rauskommen. Eine Leihgebühr haben wir z. B. nie erhoben.

Ein Vorkaufsrecht ist ein Vorkaufsrecht ist ein Vorkaufsrecht.

Vorkaufsrecht bedeutet: wenn der Eigentümer einen Käufer findet, dann darf derjenige, der das Vorkaufsrecht hat, zu diesen Bedingungen in den Vertrag eintreten.

Also: Eigentümer Elfe überlässt das Kunstwerk dem Museum als Leihgabe, die Stadt hat ein Verkaufsrecht.

Nun holt Elfe das Ding zurück, weil Kuno Kunstsammler es gern für 20.000€ von ihm kaufen möchte. Dann kann die Stadt sagen: "Ne! Wir haben ein Vorkaufsrecht. Wir kaufen es für 20.000€!"

Sagt Kuno Kunstsammler "Ich bin so heiß darauf (oder verspreche mir soviel Wertzuwachs in der Zukunft), daß ich dafür 100.000€ zahle!" - dann muss die Stadt 100.000€ auf den Tisch blättern, wenn sie ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen will.

Das bedeutet mit anderen Worten: das Vorkaufsrecht kann nur dazu führen, daß ein anderer Käufer zum Zuge kommt. Nicht aber dazu, daß dieser andere Käufer mit Vorkaufsrecht den Preis bestimmen kann.

Das Vorkaufsrecht kommt aber überhaupt erst zum Tragen, wenn es einen gültigen Kaufvertrag eines Dritten gibt. Erst dann kann der Inhaber des Vorkaufsrechts dieses ausüben.

Auch das "Formale" ist im BGB geregelt:

§ 469 BGB Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

Die Leihgabe aus dem Museum zurückzuholen löst überhaupt kein Vorkaufsrecht aus. Ob, wann und wie der Leihgeber seine Leihgabe zurückholen kann, steht im Vertrag über die Leihgabe.
Ob der Eigentümer das Ding dann zu Hause hinstellt, oder in einen Banksafe, oder im Garten in einem Lagerfeuer verbrennt ist allein seine Sache, und berührt das Vorkaufsrecht überhaupt nicht.

-- Editiert von eh1960 am 08.10.2018 11:28

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6258 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):

Ich persönlich gehe davon aus, dass das ein üblicher Leihvertrag des Museums ist und wenn ich das Teil jetzt nicht verkaufen will, und nur in ein Schließfach lege, muss ich dann trotzdem Rede und Antwort stehen, wenn ich es verkaufen wollte, z. B. Über ein Auktionshaus? Dort würde auf jeden Fall erheblich mehr rauskommen. Eine Leihgebühr haben wir z. B. nie erhoben.

Wird es über ein Auktionshaus verkauft, kann die Stadt dann statt des Käufers, der bei der Auktion den Zuschlag bekommen hat, in den Kaufvertrag eintreten.
Vorkaufsrecht und Versteigerung über ein Auktionshaus widersprechen sich nicht. Man sollte es nur rechtzeitig mitteilen, damit das Auktionshaus und die Bieter das wissen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6258 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das dürfte sich um ein auf die Dauer der Leihe begrenztes Vorkaufsrecht handeln.

Ist spekulativ, in dem zitierten Vertragsteil steht nichts von so einer Einschränkung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Ist spekulativ,

Wenn der Vertrag gekündigt wird, ist auch das darin vereinbarte Vorkaufsrecht erloschen, sofern nicht vermerkt ist, das dieses über das Vertragsende hinaus gelten soll.

1+1=2


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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