Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist - liege ich richtig?

7. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)
Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist - liege ich richtig?

Hi Leute,

ich habe eine Frage zu der Vertragslaufzeit bei einem Mobilfunkvertrag. Dieser wurde (im Verlauf des ) 13.06.2016 geschlossen, die Laufzeit hat sich nach 24 Monaten um 12 Monate verlängert. Nach meiner Deutung von § 187 u. 188 BGB müsste der Vertrag nun bis einschließlich 13.06.2019 laufen und die Kündigungsfrist von 3 Monaten am 13.03.2019 enden.
Liege ich da richtig? Der Anbieter gibt als Ende den 12.06.2019 und Ablauf der Frist am 12.03.2019 an. Dies ist meines Erachtens falsch. Ich habe noch genügend Zeit um zu kündigen, ich stelle diese Frage lediglich weil es mich interessiert, auch für zukünftige Kündigungen.

Gruß

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14 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das kommt letztendlich auf die Vertragsregelung an. Theoretisch sind auch Abos möglich, die minutengenau gelten. Wenn du den Vertrag am 13.6.2016 um 12:35 Uhr schließt, könnte er bis zum nächsten 13.6. um 12:34 Uhr gelten. Ja.

Aber: Wenn es keine minutengenauen Verträge sind (siehe Vertragsbedingungen), dann gilt das, was das Gesetz vorschreibt. Und das BGB kennt im Wesentlichen wirklich nur tagesaktuelle Verträge.

Bei Mobilfunkverträgen kenne ich allerdings keine minutengenauen Abos.

Laut BGB zählt dann der Tag des Fristbeginns voll mit. Also der 13.6.2016 war demzufolge wirklich der erste Vertragstag. Der letzte Vertragstag ist dann auch logischerweise der 12.6.2018. Und zwar voll bis Tagesende bzw. bis Ende der Geschäftszeiten.
Der 13.6.2018 ist NICHT mehr im ursprünglichen Vertragszeitraum. Das ist dann der erste Tag der einjährigen Vertragsverlängerung usw.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Und um die Ausführungen von mepeisen zu Ende zu führen:

Zitat:
Der Anbieter gibt als Ende den 12.06.2019 und Ablauf der Frist am 12.03.2019 an.


Damit hat der Anbieter Recht.

Außerdem sei der Hinweis gestattet, dass der 13.03.2019 der Beginn der Kündigungsfrist ist und nicht dessen Ende. Die Kündigung muss beim Anbieter vor dem Beginn der Kündigungsfrist vorliegen, somit spätestens am 12.03.2019.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Und um es ganz rund zu machen. Feiertage und postlaufzeiten muss man mit einrechnen. Wenn der 12.3. Auf eine Feiertag fällt muss die Kündigung entsprechend davor eingehen.

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#4
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für die Antworten. Könnt ihr auch noch erklären warum das so ist bzw. wo das im BGB nachzulesen ist?
Ich will es selbst nachvollziehen können. Aktuell stehe ich nämlich auf dem Schlauch, weil ich § 188 BGB Abs. 2 so deute, dass der Tag in den das Ereignis fällt auch der Tag des Fristendes ist - oder bin ich hier beim völlig falschen Paragraphen?

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#5
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Es wäre sehr nett, wenn mir jemand die Fragen aus meinem vorherigen Beitrag noch beantworten könnte. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Aktuell stehe ich nämlich auf dem Schlauch, weil ich § 188 BGB Abs. 2 so deute, dass der Tag in den das Ereignis fällt auch der Tag des Fristendes ist - oder bin ich hier beim völlig falschen Paragraphen?


Der Paragraf ist schon richtig, nur dessen Deutung ist falsch. Es handelt sich um einen Fall des § 187 Abs. 2 BGB .

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#7
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Tatsächlich? Ich habe im Internet nur Gegenteiliges gelesen. Der Vertrag begann ja nicht mit dem 13.06.2016, sondern erst im Laufe dieses Tages. Da nahm ich an, dass dies ein "in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt" ist.

Ich habe mehrmals solche Formulierungen gelesen:

Zitat:
Wird am 06.02.2017 ein Vertrag geschlossen, nach dem jede Partei innerhalb einer Frist von 10 Tagen zurücktreten kann, fängt die Frist erst am 07.02. um 0:00 Uhr an.

Zitat:
Vertragsschluss am 05.01. Es wird festgelegt, dass jede Partei innerhalb einer Frist von 10 Tagen zurücktreten kann. Die Frist beginnt erst am Folgetag (hier der 06.01. um 00:00 Uhr) zu laufen.


Gleiches gilt hier doch auch. Der Vertrag wurde im Laufe des Tages geschlossen und die Frist müsste erst am nächsten Tag beginnen.

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#8
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Leider bin ich immer noch ratlos, weil die genannten Formulierungen den Aussagen hier im Forum widersprechen. Darüber hinaus kann ich nicht erkennen, wie ein im Laufe des Tages geschlossener Vertrag nicht ein Fall von § 187 Abs. 1 BGB sein sollte.

Da wäre es wirklich zu freundlich, wenn mir jemand erklären könnte wo hier nun der Irrtum liegt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Wenn für den Fristbeginn ein Datum ausdrücklich maßgebend ist, dann zählt der Tag mit.

Verträge kann man auch mit einem rückwirkenden Vertragsbeginn abschließen. Vertragsbeginn war daher in diesem Fall der 13.06.2016 0:00 Uhr, auch wenn der Vertrag erst im Laufe des 13.06.2016 unterzeichnet wurde.

Für eine evtl. vorhandene Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss hätte der 13.06. dagegen nicht mitgezählt. Einen solchen Widerruf hätte man bei einer Frist von 14 Tagen daher noch bis zum 27.06. 24:00 Uhr erklären können.

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#10
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke noch einmal für die Antwort, ich bin bisher nicht dazu gekommen eine Rückmeldung zu geben.

Ich verstehe es, dass Verträge mit rückwirkendem Beginn abgeschlossen werden können, aber wodurch wird dies bestimmt. Beginnt ein im Laufe des 13.06. geschlossener Vertrag immer mit Beginn des 13.06.?

Auch habe ich noch einmal über alle Dokumente geschaut und bin mir nun auch ob des Vertragsbeginns gar nicht mehr sicher.
Ich habe am Sonntag den 12.06.2016 online ein Formular ausgefüllt um den Mobilfunkvertrag abzuschließen. Die AGB besagten Folgendes:
"Der Vertrag kommt zustande, wenn uns der ausgefüllte Kundenantrag zugeht und dieser von uns schriftlich bestätigt wird, spätestens jedoch mit Bereitstellung der Leistung (Freischaltung der SIM-Karte) durch uns."

Bedeutet "schriftlich bestätigt" nicht Schriftform, also in diesem Falle ein Brief und zwar erst wenn dieser bei mir zugeht?

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Beginnt ein im Laufe des 13.06. geschlossener Vertrag immer mit Beginn des 13.06.?

Am 14.6. Siehe §187 BGB . Sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde.

Zitat:
Bedeutet "schriftlich bestätigt" nicht Schriftform, also in diesem Falle ein Brief und zwar erst wenn dieser bei mir zugeht?

Wann wurde denn bereitgestellt und freigeschaltet?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#12
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Naja, hier wurde in den AGB (hatte ich abgespeichert) nichts anderes vereinbart, also kann der Vertrag ja gar nicht bereits mit Beginn des 13.06. - also rückwirkend - begonnen haben.

Die SIM-Karte habe ich erst Tage später erhalten. Wann freigeschaltet wurde weiß ich nicht, als ich sie ins Handy gelegt habe hat sie bereits funktioniert.
Das genaue Datum des Erhalts der SIM-Karte weiß ich nicht mehr. Ich möchte aber für die Zukunft wissen, was hier richtig ist, schließlich hat mir der Provider auch ab dem 13.06. seine Leistungen in Rechnung gestellt. Zu der Zeit hatte ich nur keine Zeit mich damit auseinanderzusetzen, habe mir aber direkt gedacht, dass es doch eigentlich nicht stimmen kann, dass mir die Leistungen ab einem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden, zu dem noch nicht einmal die SIM-Karte verschickt worden war.
Auch finde ich das Gleichsetzen von "Bereitstellung der Leistung" und "Freischaltung der SIM-Karte" ein wenig befremdlich. Wenn die SIM-Karte bereits bei Versand freigeschaltet wird, dann wurde mir die Leistung trotzdem noch nicht bereitgestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich bin normalerweise nicht auf den Kopf gefallen, aber hier blicke ich echt nicht durch. Ich finde, ihr widersprecht euch gegenseitig.

Zitat (von hh):
Verträge kann man auch mit einem rückwirkenden Vertragsbeginn abschließen. Vertragsbeginn war daher in diesem Fall der 13.06.2016 0:00 Uhr, auch wenn der Vertrag erst im Laufe des 13.06.2016 unterzeichnet wurde.

Zitat (von mepeisen):
Am 14.6. Siehe §187 BGB . Sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde.

Also was nun? Wenn nichts im Vertrag vereinbart wurde ab wann dieser gilt, warum sollte der Vertrag dann rückwirkend zu laufen beginnen?

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