Vertrag=Mandat -> Leistungen aus diesem

22. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
laatoomee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag=Mandat -> Leistungen aus diesem

ich stehe vor einem problem und weiss nicht weiter.

mit meinem anwalt war eine mandat geschlossen, in dem es um einen bestimmten fall ging.
zu diesem fall hätten unterlagen angefordert müssen, an die ein *normal sterblciher* nicht ran kommt, sondern eben nur anwälte. um das besorgen der unterlagen habe ich immer wieder gebeten, selbst jetzt - 5 monate nach urteilsfällung wurde von meinem anwalt kein schritt getan. mir wurde eben in einem schreiben übermittelt, dieses hätte ich selber zu erledigen gehabt, dies siehe nicht seine aufgabenstellung vor und wenn, hätte dazu eine seperate abrechnung erfolgen müssen.

des weiteren, ich habe den rechtsstreit verloren und bat um regelung einer ratenzahlung. durch - ich meine einen anwaltsfehler, wenn ein zeitpunkt dafür nicht eingehalten wird, überschnitt sich meine zahlung der rate mit einem von der gegenseite beantragten Mahnbescheid. nun liegen zusätzlich zu den raten noch, von mir nicht verursachten kosten des mahnbescheides vor, welches mir sich nicht erschließt, das ich diese kosten übernehmen muss, wenn der auftrag an meinen anwalt gerichtet war, sich um die ratenzahlung zu kümmern.
natürlich wieß ich ihn auf die beiden dinge hin, mehrmals sogar, seit der urteilsverkündung.
nun kommt er mir im flätigen tone, das er sich keiner schuld bewußt ist und ich doch zusehen solle, wie ich aus der sachlage rauskomme, da er der meinung ist, jeder andere anwalt würde mir nicht zur seite stehen, weil es meine schuld sei, das ich mich nicht gekümmert und dieses angeblich alles nicht zum mandat gehört.

ich stehe nun wirklich unschlüssig da, was ich tun soll

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geändert wegen buchstabendreher

-- Editiert am 22.01.2010 15:09

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120153 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
zu diesem fall hätten unterlagen angefordert müssen

Aus welchem Bereich?



quote:
nun liegen zusätzlich zu den raten noch, von mir nicht verursachten kosten des mahnbescheides vor, welches mir sich nicht erschließt, das ich diese kosten übernehmen muss, wenn der auftrag an meinen anwalt gerichtet war, sich um die ratenzahlung zu kümmern.

Eine Zahlung ist noch nicht erfolgt und es ist unklar wann die Zahlung erfolgen wird. Der Schuldner befindet sich somit seit der Rechtskraft des Urteils in Verzug, somit sind auch die Verzugskosten (Kosten des Mahnbescheides, Zinsen, etc.) vom Schuldner zu zahlen.

Mit einem Mahnbescheid hat man einen vollstreckbaren Titel, aus dem mindestens 30 Jahre lang vollstreckt werden kann. Dieser wird oft auch erwirkt, wenn man schon eine Ratenzahlungsvereinbarung hat oder noch in der Verhandlung dazu steckt und dient der Absicherung des Gläubigers.


Der Auftrag an den Anwalt lautete eindeutig 'kümmere dich um die Ratenzahlung', nicht jedoch den Mahnbescheid abzuwehren. Wobei das abwehren des Mahnbescheides sowieso erfolglos gewesen sein dürfte.
Sofern er mit dem Gläubiger versucht hat eine Ratenzahlung auszuhandeln, hätte er den Auftrag erfüllt.

Der Gläubiger ist jedoch nicht verpflichtet darauf zu antworten oder gar darauf einzugehen. Wenn der Gläubiger dies nicht will, kann auch kein Anwalt etwas ausrichten.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#2
 Von 
laatoomee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

der mahnbescheid entstand aber daraus, als das der RA sich nicht an die terminvorgabe hielt, somit auf grund seines verzögerns der mahnbescheid entstand. liegt es in meiner person, meinem anwalt nach beauftragung - er nahm den auftrag ja auch an - ihn an die termine zu erinenrn oder sollte das nicht von einem anwalt nach annahme des auftrage in eigenregie erfolgen??

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120153 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
der mahnbescheid entstand aber daraus, als das der RA sich nicht an die terminvorgabe hielt,

Terminvorgabe vom wem? Wie entstand diese, bitte etwas mehr details hierzu.



Der Anwalt handelt als Bevollmächtigter des Mandanten, sämtliche Versäumnisse des Anwalts muss sich der Mandant zurechnen lassen.
Der Mandant könnte dann höchstens den Anwalt in Regress nehmen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#4
 Von 
laatoomee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

termin=rechtskräftiges urteil -> zahlung war in diesem festgelegt
mein auftrag zur *ratenvereinbahrung* erfolgte noch vor urteilslegung, da mir bewußt war, das ich verloren hatte und keine pozesskostenhilfe bekam. die gegenseite erliess den mahnbescheid mit dem tage des rechtskräftigen urteils.
es gab zwischen beiden anwälten - meinem und der der gegenpartei - bzgl. des terminversäumnisses ja auch schon briefverkehr, in dem sich beide angingen. mein RA sagt, er hätte termin eingehalten, jedoch liege es am fax des gegennwaltes, das ginge nicht -> faxprotokolle habe ich nicht gesehen, hier also aussage RA gegen RA, denn der RA der gegenseite schreibt, sein fax ginge und eigenartiger weise, auch nach meiner bitte, mir diese zu zeigen, noch immer nicht vorgelegt.

wird ein RA wohl mich unterstützen, wenn ich einen anderen RA in regress nehmen möchte??
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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120153 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
wird ein RA wohl mich unterstützen, wenn ich einen anderen RA in regress nehmen möchte??

Das sollte kein Problem sein, man sollte nur nicht unbedingt hoffen, das man einen Anwalt aus der gleichen Stad findet.

Auch die Rechtsanwaltkammer ist hier kostenlos vermittelnd behilflich, die wollen nämlich auch 'ihren Stall' sauberhalten.


Um den Anwalt in Regess zu nehmen benötigt man eine Erklärung des Gegners, das dieser den Mahnbescheid bei rechtzeitiger Verhandlungsaufnahme nicht beantragt hätte.



Das Problem ist in diesen Fällen jedoch, das der Gegner sich unabhängig von der Verhandlung bezüglich der Ratenzahlung bzw. unabhängig von einer bereits bestehenden Ratenzahlungsvereinbarung in jedem Fall eine vollstreckbare Ausfertigung vom Gericht zur absicherung seiner Ansprüche besorgen wird.
Ansonsten greift die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren statt 30 Jahren.
In diesem speziellen Fall hätte nur ein notarielles Schuldanerkenntnis den vollstreckbaren Titel verhindern können.

Das Terminversäumnis des Anwaltes hätte also in diesem speziellen Fall den Mahnbescheid nicht verursacht bzw. eine rechtzeitige Kontaktaufnahme hätte den Mahnbescheid nicht verhindert.





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#6
 Von 
laatoomee
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

die vollstreckungsklausel..oder wie auch immer das ding hiess, stand ja im urteil - ergo - mit rechtskräftig werden, war die gesamtsumme fällig.

warum sind die tage von urteilsfällung bis rechtskräftig werden, zwecks ratenzahlungsvereinbahrungsverhandlungen - die ja anerkannt wurden- also nicht als terminvorgabe zu werten??

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