Vertrag nicht eingehalten

2. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
little-beagle
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Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)
Vertrag nicht eingehalten

Hallo Foristen,

Wir sind Anfang Juli dieses Jahres in den Urlaub geflogen; bei einem bekannten Parkplatzdienstleister wurde für die Dauer des Urlaubs ein Parkplatz reserviert und der Transfer zum und vom Flughafen in Auftrag gegeben.

Ca. 1 Woche vor dem Abflug wurde telefonisch vorabgefragt und direkt im Anschluß über die Internetseite des Anbieters die Leistung beauftragt. Eine Buchungsbestätigung mit den entsprechenden Flug- und Leistungsdaten kam am nächsten Tag per E-Mail.

Da unser Flug früh morgens ging, haben wir die Abgabe des Fahrzeugs mitten in der Nacht (3:30 Uhr) vereinbart; Transfer zum Flughafen sollte dann so durchgeführt werden, dass wir um 4:00 Uhr einchecken können (so wurde es von der Fluggesellschaft gefordert). Diese Zeiten wurden auch entsprechend in der Buchungsbestätigung bestätigt.

An besagtem Abflugtag waren wir gegen 3:20 Uhr (Anfahrt über ca. 100km) beim vereinbarten Treffpunkt, allerdings war der Parkplatz abgeschlossen und niemand war vor Ort. Offizielle Öffnungszeit ist 3:30 Uhr. Ab 3:30 Uhr haben wir unter allen bekannten Telefonnummern (Festnetz und mehrere Mobilrufnummern) versucht, jemanden zu erreichen - hatten aber kein Glück. Es kam KEINE Verbindung zustande (keine Mailbox, kein AB, es klingelte einfach durch).

Gegen 3:45 Uhr haben wir daraufhin den Weg zum Flughafen angetreten und das Fahrzeug dort in ein Parkhaus eingestellt, um pünktlich zum Counter zu kommen. Einfahrtzeit ins Parkhaus 3:58 Uhr.

Durch das Einstellen im Parkhaus sind nun Mehrkosten angefallen. Sehe ich das richtig, dass der Dienstleister uns zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist, da er seiner Leistung nicht nachgekommen ist?

Ich habe direkt nach dem Urlaub den Dienstleister per E-Mail kontaktiert und um Klärung gebeten, bislang (ca. 14 Tage) aber keine Rückmeldung erhalten. Bevor ich das nun offizieller angehe, möchte ich mich kurz absichern, ob mein Rechtsverständnis korrekt ist:

Wir haben einen Vertrag geschlossen, das Fahrzeug für x EUR inkl. Transfer einzustellen. Dieser Vertrag wurde durch den Dienstleister mangels Erreichbarkeit nicht eingehalten, so dass wir um weitere Nachteile (Flug verpassen) zu vermeiden, das Fahrzeug am Flughafen eingestellt haben. Dafür wurden y EUR fällig.

Mein Rechtsgefühl sagt mir nun, dass der Dienstleister mir (y-x) EUR schuldet; da ich von ihm zu vertretende Mehrkosten hatte. Ist dies korrekt?

Tönerne Füsse sind die kurze Wartezeit (15min), allerdings sehe ich das so, dass eine längere Wartezeit nicht vertretbar gewesen wäre, da wir zum einen einen Termin zum Einchecken wahrnehmen mussten (der dem DL bekannt war), zum anderen der DL nicht erreichbar war, wir also nicht davon ausgehen mussten, dass er in den nächsten Minuten vor Ort sein würde. Als Nachweis für die vergeblichen Kontaktversuche habe ich mangels Gesprächsannahme nur das Anrufprotokoll meines Mobiltelefons und meine Frau als Zeugin.

Wir waren bei vergangenen Urlaubsreisen eigentlich immer zufrieden mit dem DL und wären mit einem "Tut uns leid, das haben wir verbockt" und der Erstattung der Mehrkosten auch zufrieden; aber da die Firma sich gar nicht rührt, frage ich mich, was uns eigentlich zusteht:

* Erstattung der (y-x) EUR Mehrkosten?
* Erstattung der aufgewendeten Mehrkm (DL liegt nicht auf direktem Weg zum Flughafen)?
* Kosten für den Schriftverkehr zur Einforderung der Mehrkosten?

Insgesamt geht's um ca. 80,- EUR; nicht die Welt und sicher nicht der Betrag, um große Rechtsstreiterei vom Zaun zu brechen, aber so ganz kampflos mag ich das auch nicht aufgeben. Von dem Betrag gehe ich lieber einmal mit meiner Frau nett essen, als es als "DL hat verschlafen, was soll's" zu verbuchen.

Vielen Dank für Eure Einschätzungen

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Gefühlsmäßig ja - aber was sagen die AGB dazu? Stimmen auch alle Angaben wie Datum/Uhrzeit/Treffpunkt?
Warum wurde erst nach dem Urlaub reklamiert? Besser sind sofortige Reklamationen. Nach 2 Wochen kann sich bei solchen Firmen niemand mehr erinnern. Eine Übermittlung per Email ist auch sehr unsicher, da der Zugang nicht nachgewiesen werden kann. Besser sind Fax oder Einschreibbrief.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#2
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

klar, dass für alles weitere Schriftform mit Zustellnachweis benötigt wird - bislang gingen wir auch davon aus, dass man sich gütlich einigen kann. Wenn mir ein Kunde Kritik per E-Mail schreibt, antworte ich da recht zügig drauf und versuche, den Kunden glücklich zu machen (was NICHT heisst, immer allem zuzustimmen).

NACH dem Urlaub wurde reklamiert, weil wir halt in der Zwischenzeit IM Urlaub waren und aus dem Ausland solche Dinge ja eher kostenaufwändig zu klären sind. Am Ergebnis hätte sich ja auch nichts mehr geändert, die Mehrkosten sind da ja bereits angefallen (das Fahrzeug holt ohne den Schlüssel und ohne das Ticket ja keiner aus dem Parkhaus raus) - beides hatten wir im Ausland mit (wo auch sonst?).

Der Hinweis auf die AGB ist gut, werde ich ausführlich sichten. Könnte man Schadenersatz da wirksam ausschließen?

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#3
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Aus den AGB:

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ANBIETER ist mit größter Sorgfalt bemüht, den Kunden rechtzeitig zu einer mitgeteilten Abflugszeit zum Flughafen Hamburg zu befördern. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist nicht Gegenstand des Vertrages womit Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus nicht erreichten Abflügen und sonstigen verpassten Terminen, ausgeschlossen sind. Weiterhin sind Ersatzansprüche durch verspätete Ankunft auf dem Betriebsgelände ausgeschlossen.
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der Paragraph über "Schadenersatz" regelt Schäden, die während der Einstelldauer am Fahrzeug oder durch das Fahrzeug entstehen.

Es gab aber keine verspätete Beförderung, sondern gar keine. Auch die andere gebuchte Leistung wurde nicht erbracht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses den Schadensersatz wirksam ausschließt. Aber ich merke, die Fragestellung ist spannender, als ich dachte.



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#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Fragt sich nur wann der Vertrag beginnt. Du gehst von einem geschlossenen Vertrag aus. In manchen Bereichen will man das nur als Angebot werten, das du dann nutzen könntest, quasi erst mit Einstellung des PKW. Der Trick - vor Vertragsschluß gibt es auch keinen Schadensersatz.

Lese daher in den AGB wann der Vertrag überhaupt beginnt und wie die Bestätigung formuliert ist. Reservierungsbestätigung oder Vertragsbestätigung?

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Trick - vor Vertragsschluß gibt es auch keinen Schadensersatz. <hr size=1 noshade>



Der Trick funktioniert nicht, siehe § 311 II Nr. 1 und 2 BGB . Auch wenn noch kein Dienstvertrag zustande gekommen sein sollte, haftet der Dienstleister, wenn er schuldhaft vorvertragliche Pflichten veletzt.

Das ist hier wohl so, der AGB-Haftungsausschluss ist nach § 309 Nr.7 BGB unwirksam, da die Haftung generell, sogar für Vorsatz ausgeschlossen werden soll.

Da gibt es wohl kein Entkommen, wenn der Betreiber verschlafen hat o.ä., muss er haften.

-- Editiert flawless am 02.08.2012 18:27

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