Vertrag ist doch Vertrag oder ??

24. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)
Vertrag ist doch Vertrag oder ??

vor 15 Jahren war ich in der Schule.. (Yo das ist ja schonmal viel wert :-) ) Ich hab meinem Sitz Nachbar ein Spiel geliehen und er hat es ohne mein Wissen verkauft und sich daran bereichert.. Wie gesagt 1998 war das.. Am 05.03.1999 haben wir folgenden "Vertrag" mit Ort Datum und Zeit aufgeschrieben und von beiden Seiten unterschrieben:

Resultierend daraus, daß A mir ein Spiel geklaut hat @1998 ist er verpflichtet am 15.03.2010 seine Schuld in Höhe von 25 EUR zu begleichen. Dieser Vertrag hat seine Gültigkeit bis einschließlich 31.12.2015.

Unterschrift Gläubiger
Unterschrift Dieb:

Ich hab dem Dieb den Vertrag vorgehalten.. Er hat nur lapidar gesagt ist ne Fälschung.. Er will wohl nicht zahlen.. Wie sind meine Optionen?

Grüße

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Es war kein Diebstahl, nur mal so.
Warum man einen Vertrag aufsetzt, der dann 15 Jahre später gültig sein soll verstehe ich auch nicht ganz.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Warum man einen Vertrag aufsetzt, der dann 15 Jahre später gültig sein soll verstehe ich auch nicht ganz.

Wohl eher bis 31.12.2015 ...

Ich vermute eine (unbewusste) Umgehung des Verjährungsproblems?



quote:
Wie sind meine Optionen?

Erstmal mit Zugangsnachweis in Verzug setzen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#3
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Moin,

also der arme Thor hatte damals schon keine Kohle. Da ich dachte das wird ewig so bleiben, haben wir aus Gag den 31.12.2015 genommen.

Also ich muss ihm eine schriftliche Frist setzen zu zahlen bis zum xx.xx. aber bevor 31.12.2015 richtig? Tut er es nicht, könnte ich ein gerichtliches Mahnverfahren anstoßen wa? :-) Ich hab Erfahrung damit.. mach ich für unsere Firma häufig :-)

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nehmen wir an, der Vertrag wäre gültig und es wäre somit am 15.3.2010 fällig. Dann ist Verjährung am 31.12.2013 erreicht. Sicherheitshalber sollte man ihn noch einmal schriftlich (Einschreiben) mahnen. Zur Zahlung innerhalb von X Tagen auffordern. Anschließend dann ggf. gerichtlicher Mahnbescheid und Klage.

Du schreibst was von Schule. Ward ihr beide damals minderjährig? Dann würde ich es vergessen. Denn ihr ward damals beide nicht voll geschäftsfähig und alleine dadurch ist das bereits wackelig.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#5
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

wir sind beide Baujahr 80 ;-)

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#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von mepeisen am 25.06.2013 09:47

Nehmen wir an, der Vertrag wäre gültig

Irgendwie hängt mir noch sowas im Hinterkopf, dass man Verjährungen nicht vertraglich verlängern kann. Und wäre der Fall nicht schon lange verjährt?

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"Wenn ein Mann im Wald spaziert und keine Frau ist in der Nähe - ist er dann trotzdem im Unrecht?"

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#7
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Scheint ein Fall für Uni-Professoren zu sein.. Wann würde in diesem Vertrag eine Verjährung überhaupt erst einsetzen.. vor dem 31.12.2015 dürfte gar keine Verjährung einsetzen..

Die ursprüngliche Intention des Vertrages dürfte lauten: Zahle im Zeitraum 2010-2015 deine Schuld.. (wenn du dann noch lebst.. und ja er lebt noch, fechtet den Vertrag an mit der Begründung Fälschung)

Grüße

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#8
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Irgendwie hängt mir noch sowas im Hinterkopf, dass man Verjährungen nicht vertraglich verlängern kann. Und wäre der Fall nicht schon lange verjährt? <hr size=1 noshade>


Dröseln wir das mal auf:

Offenbar stellt der Vertrag einen Darlehensvertrag mit vereinbarter Fälligkeit 15.3.2010 dar.

Da Verjährung erst ab Fälligkeit losläuft, kann diese frühestens zum 31.12.2013 eintreten, also noch genug Zeit, die Forderung jetzt notfalls gerichtlich zu betreiben.

Ob die zweite Vereinbarung eine Verjährungsverlängerungsvereinbarung darstellt - anders ist es kaum zu interpretieren, was an dem Vertrag "bis 31.12.2015 gültig" sein solle, wenn die Fälligkeit schon klar auf einen anderen Zeitpunkt definiert ist.

Aus §202 II BGB folgt im Umkehrschluß, daß eine Verjährungsverlängerung um gerade mal 2 Jahre problemlos rechtswirksam vereinbart werden kann.

Daher würde Verjährung erst zum 31.12.2015 eintreten.


Als letztes könnte man nun noch über die Erfolgsaussichten sprechen. Ist die Gegenseite zahlungsfähig? Denn Prozeßkosten würden die 25 EUR deutlich übersteigen, erst recht, wenn die Gegenseite bei ihrer Einlassung "Fälschung" bleibt und dann ein graphologisches Gutachten gemacht werden muß, das ist teuer. Verlierer zahlt alles, aber der Kläger darf erst mal vorstrecken und bleibt darauf sitzen, wenn die Gegenseite pleite ist.


Und noch eine nicht unwichtige Nachfrage: waren beide Seiten bei Vertragsschluß volljährig? Sonst hätten wir auch noch die schwebende Unwirksamkeit, und nach 15 Jahren kann die wohl auch nicht mehr via §108 III BGB geheilt werden, Stichwort Verwirkung.

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#9
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Beide Seiten waren volljährig und ja, bei der Gegenseite wäre jetzt was zu holen.. Job, Kinder, Haus.. Alles da..


Ich vermute man könnte die Unterschrift mit der des Führerschein abgleichen, da das zeitlich nah beieinander liegt...

:-)

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

In dem Fall könnte schon ein Mahnbescheid Wunder wirken. (Inverzugsetzung ist aufgrund des nach dem Kalender bestimmten Rückzahlungsdatums nicht mehr nötig, die Gegenseite ist bereits in Verzug).

Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Gegenseite einen Prozeß riskiert, der allein auf der Annahme fußt, du würdest für läppische 25 EUR eine Urkundenfälschung begehen.

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#11
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Sie meinen ich soll gleich einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen? Oder Private Mahnung mit Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens? ;-)

Der Thread hier ist wundervoll konstruktiv.. find ich geil..

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde das in den Müll schmeißen. Dem Gegenüber die Freundschaft kündigen und ansonsten lernen, dass man in der Zukunft anders vorgeht. Den zu erwartenden Aufwand wäre es mir nicht Wert.
Wenn man das aber unbedingt weiterverfolgen will und auch die Auseinandersetzung mit der Behauptung, es sei alles gefälscht, nicht scheut, würde ich zuerst einen Mahnbrief (halte ich für moralisch wertvoll) per Einschreiben mit Androhung der weiteren Schritte verschicken, dann einen gerichtlichen Mahnbescheid, dann eine Klage, da zu erwarten ist, dass man ohne Klage nicht weiterkommt.

Ich wäre mir der latenten Gefahr bewusst, dass ein Richter dem gegenüber folgt oder dass es einen Weg gibt, den vertrag anzufechten, wobei ich am Ende der dumme bin, eins oder zwei Hunderter verbraten habe.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Der Thread hier ist wundervoll konstruktiv.. find ich geil..


Uns ist halt wurst, ob es um den aktuellen 1-Mio-EUR-Vertrag zwischen zwei Großfirmen oder um einen 20 Jahre alten 30-Cent-Vertrag zwischen zwei Schülern auf einem Blatt Butterbrotpapier geht. ;)

quote:
Ich wäre mir der latenten Gefahr bewusst, dass ein Richter dem gegenüber folgt oder dass es einen Weg gibt, den vertrag anzufechten, wobei ich am Ende der dumme bin, eins oder zwei Hunderter verbraten habe.


Richtig, Kosten-Nutzen. Das minimale Prozeßkostenrisiko ist 89,25 EUR (nur Gerichtskosten), das maximale 253,50 EUR (beide Seiten anwaltlich vertreten).

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