Verfall von Prepaid Guthaben - simyo weigert sich, Guthaben zu erstatten

11. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)
Verfall von Prepaid Guthaben - simyo weigert sich, Guthaben zu erstatten

Liebe Forumsteilnehmer,

ich würde mich zu folgendem Thema über einen Meinungsaustausch sehr freuen:

Gemäß eines Urteils des OLG München (AZ: 29 U 2294/06 ) vom 22 Juni 2006 und eines Urteil des LG Düsseldorf vom 23. August 2006 (Az.:12 O 458/05 ) darf Prepaid-Guthaben nicht verfallen.

Die Firma simyo ist der Meinung, das bei einer Deaktivierung einer SIM-Karte Prepaid-Guthaben, dass bei Erwerb der SIM-Karte (hier: € 10 Guthaben bei Erwerb der Karte zum Preis von € 9,95) bereits aufgeladen war, nicht erstattet werden muß.

Ich bin der Meinung, dass dieses Guthaben bei Erwerb der Karte Vertragsbestandteil ist, also mit erworben wird.

Wenn simyo sich also weigert, dieses Guthaben als Telefonguthaben zur Verfügung zu stellen, da die SIM-Karte 6 Monate nicht genutzt wurde - muss simyo dieses Guthaben gemäß der Urteile nun erstatten oder nicht?

Ich bin sehr gespannt auf Eure Meinungen! Herzlichen Dank für Eure Beteiligung!



> Guten Tag,
>
> vielen Dank für Ihre Anfrage an simyo.
>
> Laut dem von Ihnen benannten Gerichtsurteil ist es nicht mehr zulässig,
> dass Prepaid-Anbieter ein eventuelles Restguthaben einbehalten bzw.
> verfallen lassen. Durch unseren aktuellen Prozess der
> Restguthabenauszahlung tragen wir allen in dem Urteil angesprochenen
> Punkten Rechnung. Rechtliche Bedenken gegen die Beschränkung des
> Aktivitätszeitfensters einer SIM-Karte bestehen nicht.
>
> Da Sie die simyo SIM-Karte zum Aktionspreis von 9,95 Euro erworben
> haben, handelt es sich bei dem enthaltenen Startguthaben um einen Bonus.
>
> Bonus- und Aktionsguthaben werden nicht erstattet.
>
> Viele Grüße
>
> simyo Service Team
> ------------------
>
>
>
> Betrifft: Rückerstattung des verfallenen Prepaid-Guthabens
> Mobilfunknummer: x
>
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> bezugnehmend auf das Urteil des OLG München (AZ: 29 U 2294/06 ) vom 22
> Juni 2006 und das Urteil des LG Düsseldorf vom 23. August 2006 (Az.:12 O
> 458/05) weise ich Sie darauf hin, dass mein Prepaid-Guthaben in Höhe von
> Höhe des verfallenen Guthabens Euro nicht verfallen darf.
>
> Mit beiden Urteilen wurden entsprechende Verfall-Klauseln in Allgemeinen
> Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt.
>
> Ich fordere Sie daher auf, meine Prepaid-Karte mit dem Betrag des
> verfallenen Guthabens in Höhe von Höhe des verfallenen Guthabens von €
> 10,- wieder aufzuladen, oder auf mein Konto bei der x, BLZ
> x, Konto-Nr. x zu überweisen.
>
> Für den Fall, dass ich keine positive Antwort von Ihnen erhalte, behalte
> ich mir rechtliche Schritte vor.
>
>
> Mit freundlichen Grüßen

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo gloegg,


soweit ich das weiß, beziehen sich die Urteile darauf, daß vom Kunden/Nutzer gekauftes und aufgeladenes Guthaben nicht (mehr) verfallen darf.

Das von Simyo 'geschenkte' Startguthaben ist aber m.E. kein vom Kunden direkt gekauftes Guthaben, sondern eine Dreingabe (um den User dazu zu 'verleiten', die Simyo-Karte zu erwerben) des Anbieters, also eine Art 'Köder', da es sich um eine mehr oder weniger zeitlich begrenzte Werbeaktion handelt(e).

Damit fällt es nach meinem reinen Bauchgefühl nicht unter die genannten Urteile.

Aber das sagt nur mein Bauch, den Rest sollen die Jurisprudenzler beurteilen. ;)


MfG,

der Ritter



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