Übungsfall BGB

7. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
ThePercy
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Übungsfall BGB

Kann mir bitte jemand bei folgendem Übungsfall helfen. Ich bin noch neu auf dem BGB-Gebiet und habe leider keine Ahnung wie ich hier anfangen soll.


Geschäftsführer F der Firma G mietet ein Hotelzimmer beim Hotel H für den engagierten Sänger K an. Nach einem unverschuldeten Unglück liegt K zum vereinbarten Mietzeitraum im Krankkenhaus.
Kann H von G oder K das Entgelt für das Hotelzimmer verlangen, das nicht mehr anderweitig vermietet werden konnte?

Gleiche Ausgangssituation:
G hatte die Firma V mit der Bestuhlung der Halle für den Auftritt des Sängers K beauftragt gehabt. Unverzüglich teilt F seitens der G dem V mit, dass sich der Vertrag erledigt habe.
Wurde der Vertrag mit V wirksam beendet? Hat V einen Entgeltanspruch gegen G?

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17 Antworten
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#1
 Von 
ThePercy
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei der zweiten Frage klingt es ja danach, als könnte man vom Vertrag zurücktreten. Aber da sind ja grundsätzlich Mängel gefordert. Geht das auch ohne? Oder ist es dann kein Rücktritt??

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#2
 Von 
guest-12307.01.2011 15:48:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Zum Fall 1: googel doch mal "Motivirrtum Geburtstag".
Wenn G vertreten durch F gehandelt hat, ist G Schuldner.

Zum Fall 2: googeln "Wegfall der Geschäftsgrundlage", lesen: § 313 BGB


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#4
 Von 
guest-12307.01.2011 15:48:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

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#5
 Von 
ThePercy
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die kommentare. 313 klingt super.

ein motivirrtum ist es wohl auch. ein motivirrtum ist aber grds. unbeachtlich, wenn ich das richtig verstanden habe? also ist er noch nicht raus aus dem vertrag oder?
kann er nicht einfach gemäß 580 a I kündigen?

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#6
 Von 
guest-12307.01.2011 15:48:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
motivirrtum ist aber grds. unbeachtlich, wenn ich das richtig verstanden habe? also ist er noch nicht raus aus dem vertrag oder?


Ja, so ist das. Ausser, man hätte es ausdrücklich als Bedingung vereinbart. Darauf lässt sich ein Hotel aber wohl kaum ein.

quote:
kann er nicht einfach gemäß 580 a I kündigen?



Nein, zum Einen ist das ein Beherbergungs- oder Gastaufnahmevertrag mit Kauf- und Dienstleistungselementen, meist gelten die AGBH (wirksam vereinbart?).
Zum Anderen kann man erst kündigen, nachdem das MV überhaupt begonnen hat, bis zu 2 Tage wären also in jedem Fall zu zahlen.
Ersparte Aufwendungen muss sich der Hotelier aber anrechnen lassen, Ersatzvermietung sowieso (Beweisproblem).

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#8
 Von 
ThePercy
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

das heißt also unterm strich, dass auf alle fälle für die mietzeit gezahlt werden muss? erst nach einer bestimmten zeit kann gekündigt werden?

beim ausformulieren des falls muss ich dann aber alle in betracht gezogenen möglichkeiten erklären oder?
d.h. ich schreibe, dass ein rücktritt in frage kommt - geht aber nicht, da kein mangel usw.

vielen dank für die hilfe!!!

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#9
 Von 
guest-12307.01.2011 15:48:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Jetzt schliesse ich mich dem Troll an:

Erst mal Grundlagen aneignen.

Du sollst den Fall nicht "ausformulieren", "quetschen", sondern denn konkreten Fall anhand der Rechtslage prüfen.

Nachlesen: Was ist eine Kündigung? Voraussetzungen, Rechtsfolgen?

Was sind Gewährleistungsrechte (Sachmängelhaftung)? Voraussetzungen, Rechtsfolgen?

Wann kommt ein Rücktritt in Betracht? Voraussetzungen? Rechtsfolgen?

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#11
 Von 
guest-12307.01.2011 15:48:55
Status:
Frischling
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#12
 Von 
ThePercy
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

bezüglich grundwissen aneignen: ich habe die vorgeschlagenen bereiche alle durchgelesen, bin mir aber dennoch nicht sicher.
von uns wurde explizit eine prüfungsmäßige ausformulierung am ende gefordert.

im moment verstehe ich ehrlich gesagt nur noch bahnhof...

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#13
 Von 
guest-12307.01.2011 15:48:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

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#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
im moment verstehe ich ehrlich gesagt nur noch bahnhof...



Ja, verständlich.

googel mal "red herring".

Einfach in ein paar Stunden noch mal hier reinschauen, dann wird es klarer.

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#15
 Von 
ThePercy
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

aaaaaaaaaaaah jetzt wirds klar. also kann man zu frage 1 sagen:
er kommt grds. nicht aus dem vertrag raus. die einzige möglichkeit wäre ein aufhebungsvertrag in gegenseitigem einvernehmen (das wird's in der regel aber nicht geben). folglich muss die volle mietzeit von der firma übernommen werden.

zu frage 2:
der werkvertrag kann nach 649 gekündigt werden, somit besteht auch kein entgeltanspruch.

ja, damit war soweit ich weiß schon der werkvertrag gemeint. gaaaanz am anfang sind wir auch nicht mehr ;-) also den werkvertrag haben wir bereits besprochen.

vielen vielen dank!

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#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
also den werkvertrag haben wir bereits besprochen.



Sehr gut, dann weisst du ja auch was ein "Werk" i.d.S. ist.

Liegt das hier vor?

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#17
 Von 
guest-12307.01.2011 15:48:55
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

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