Telco Handyanbieter

13. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)
Telco Handyanbieter

Moin in die Runde, mal eine Frage.

Ist es rechtens, dass ein Unternehmen, dem man keine Einzugsermächtigung erteilt, berechtigt ist, dann monatlich rund 3,00 Euro in Rechnung zu stellen? Klingt nen büschen wie Nötigung? ;)

Ein Mandant von uns lehnt es ab, der Fa. Telco eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Daraufhin erhielt er die Mitteilung, dass er ab jetzt dann 2,97 Euro netto monatlich in Rechnung gestellt bekommt. Angeblich für die Erstellung des der Rechnung beigefügten Überweisungsträgers. Er reagierte entsprechend und verzichtete auf den Überweisungsträger. Das interessiert die Fa. jedoch nicht, das *System arbeite schließlich so*.

Gibt es da (außer deren selbstgemachte AGB) irgend eine Grundlage für, besser noch, eine dagegen? :)

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Reike,


m.E. hat der Mandant bei Vertragsabschluß mit der genannten Firma die aktuellen AGBs und Preislisten anerkannt.

Wenn in diesen Preislisten eine Gebühr von €2,97 netto für Selbstzahler erhoben wird, so mag das zwar teuer klingen, aber es wurde vom Mandanten und Vertragspartner der Firma Telco anerkannt.

Die Firma deckt damit vermutlich auch den Verwaltungsmehraufwand, den eine Überweisung im Vergleich zu einer Einzugsermächtigung verursacht.

Und warum sollten die 'selbstgemachten' AGBs der Firma nicht ausreichend Grundlage für diese Berechnung darstellen? Immerhin hat Ihr Mandant diese mit seiner selbstgemachten Unterschrift ja akzeptiert.


MfG,

der Ritter

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#2
 Von 
guest123-333
Status:
Schüler
(282 Beiträge, 187x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hallo!

Falls eine solche Gebühr nachträglich eingeführt wurde, dann kann der Kunde fristlos kündigen und ist somit aus dem Schneider. Ggf. erworbene subventionierte Handys können behalten werden.


Gruss
Harry

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#4
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Moin ihr drei,

erst einmal vielen Dank für eure Antworten.

Ich sehe es zwar auch so, dass anerkannte AGB gelten. Der Vertrag liegt mir noch nicht vor. Ich habe mir im Internet mal die AGB durchgelesen, und dort steht nix von zusätzlicher Gebühr für Selbstzahler oder ähnliches. Es ist von allen möglichen Gebühren die Rede, auch davon, dass *wenn eine Einzugsermächtigung erteilt ist, Telco nach 5 Tagen abbucht....*, aber ein Zusatz, der eine Gebühr für Selbstzahler rechtfertigt oder ausführt, dass für die Erstellung eines vorgefertigten Überweisungsträgers 2,97 Euro netto monatlich anfallen, kann ich da nicht finden.

Nach erneuter Auskunft der Telco gelten hierzu die *Tarifbestimmungen*, die der Kunde angeblich mit unterzeichnet hat. Die konnte ich allerdings auf den Seiten auf Anhieb nicht finden.

Unser Mandant wird sich diese jetzt zuschicken lassen, insbesondere die Seite, auf der er die *Tarifbestimmungen* unterzeichnet hat und dann mal weiter sehen.

Hoffentlich steigt da einer durch, Tarife ändern sich bei Handyanbietern ja quasi viertelstündlich. ;)

@Harry,

kannst du mir dazu etwas näheres sagen? Kommt einer *wesentlichen Vertragsänderung* gleich, die zu einer Kündigung berechtigt? (Ähnlich wie bei Versicherungen z.B.)?

Mit Handyverträgen hatten wir -Gott sei Dank- noch nicht viel zu tun.

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#5
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hallo!

Schau mal hier:

http://teltarife.com/i/kuendigung.html

Ein Sonderkündigungsrecht gibt es zwar nicht mehr. Zahlen muss du diese Gebühr aber auch nicht.


Gruss
Harry

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#6
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

@Harry2000: Unter dem genannten Link ist m.E. nichts zu dem Thema zu finden, um das es hier eigentlich geht. Es handelt sich bei der Gebühr für Selbstzahler nicht um einen Tarif und so wie das bisher klingt, ist diese Gebühr auch nicht nachträglich eingeführt, sondern bei Vertragsabschluß bereits akzeptiert worden.

Die pauschalierte Aussage, daß diese Gebühr nicht zu zahlen ist, ist in dieser Form m.E. nicht zutreffend. Eine definitive Entscheidung hierzu läßt sich erst nach Einsicht der vom Kunden unterzeichneten Vertragsunterlagen (auf denen er m.W. den Erhalt und die Anerkennung der gültigen preis- und Tariflisten bestätigt hat). treffen.


MfG,

der Ritter

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#7
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

>>dass für die Erstellung eines vorgefertigten Überweisungsträgers 2,97 Euro netto monatlich anfallen, kann ich da nicht finden.<<

Wenn dies so stimmt, dann gilt das, was auf der genannten Seite ausgeführt wird.


Gruss
Harry

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#8
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

@Harry2000: Weil eine derartige Gebühr etwas ist, das man eher in einer Preisliste als in den AGBs findet...da eine Änderung der Gebühr (ob nach oben oder nach unten sei mal dahingestellt) sonst immer eine Änderung der gesamten AGBs nach sich ziehen würde.

Um diesen Mehraufwand an Zeit und Kosten so gering wie möglich zu halten, werden Preise daher in den meisten Fällen in Preislisten veröffentlicht, die weniger problematisch zu überarbeiten sind.

Aber warten wir mal ab, was an weiteren Infos folgt.


MfG,

der Ritter

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#9
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo ihr,

danke für eure Antworten.

Mir liegen die Unterlagen von dem Mandanten leider immer noch nicht vor. Er meinte, die Telco hätte ihm am Telefon auf seine Nachfrage erklärt, das wäre in den *Tarifbestimmungen* aufgeführt. Ich hatte ja wie gesagt, in den AGB nichts gefunden, die Tarifbestimmungen, die der Kunde unterzeichnet haben soll, liegen mir aber -wie gesagt- noch nicht vor.

Ich ganz persönlich halte einen solchen Gebührenansatz nur für den Überweisungsträger für etwas gewagt. Denn es geht wohl tatsächlich nur um dieses Ding. Er wollte ja darauf verzichten, weil er eh online-banking macht, aber das würde nicht gehen. Eine *Papierrechnung* bekommt er sowie so jeden Monat, auch noch zu Zeiten, als diese noch abbuchen durften.

Ich berichte auf jeden Fall mal weiter, worauf sich diese Forderung begründet. Das interessiert mich nämlich auch. In den Augen unseres Mandanten ist das eine Strafgebühr, weil er die Leute nicht über sein Konto verfügen läßt. So ganz verdenken kann ich ihm diese Sichtweise nicht, denn einen §, einen Vertrag nur unter der Bedingung der Erteilung einer Einzugsermächtigung zu bekommen, habe ich in den AGB´s ebenfalls nicht finden können. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

@Reike: Es gibt ein entsprechendes Gerichtsurteil aus dem Jahr 1996 (OLG Düsseldorf, AZ 6 U 206/95 ), in dem festgestellt wurde, daß die Berechnung eines entsprechenden Zusatzentgeltes zulässig ist.

Die Entscheidung des Kunden, nicht am Lastschriftverfahren teilzunehmen, bedeutet für den Mobilfunkanbieter einen erhöhten Aufwand, da jedesmal gesondert überprüft werden muß, ob die monatliche Rechnung pünktlich und vollständig beglichen wird. Diese erhöhten Kosten dürfen auf den Kunden umgelegt werden.

Sofern also eine Selbstzahlergebühr in den AGBs oder der vom Kunden anerkannten Preisliste hinterlegt ist, bleibt nur: Zahlen.


MfG,

der Ritter

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