Stornierung Gutschein

14. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
detben
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)
Stornierung Gutschein

Hallo Ratgeber

ich habe im Juli 2012 einen Gutschein (Gültigkeit 12 Monate) über ein Rennstreckentraining auf dem Nürburgring für ca 400 erworben.

Bisher konnte ich diesen aus Zeitgründen und aus fehlenden Angeboten seitens des Anbieters, nicht einlösen.
Nun wollte ich diesen stornieren und habe die Firma angeschrieben.
Anbei die Antwort:
„Wir bedauern, dass die Einlösung Ihres Gutscheines bisher noch nicht zu Ihrer vollsten Zufriedenheit erfolgen konnte. Falls Sie nicht länger auf einen Wochenendtermin warten möchten, bieten wir Ihnen gern einen Umtausch Ihres Gutscheines in ein beliebiges anderes Erlebnis Ihrer Wahl oder in einen Wertgutschein an. Hierfür erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro.

In den AGB´s die per Mail bei der Gutscheinbestellung mitgeliefert wurde, steht folgendes:

Stornokostenstaffel:
Stornierung 7 bis 0 Tage vor Termin = 100% vom Preis incl. USt.

Da ich bisher keinen Termin für das Rennstreckentraining gebucht habe, kommt diese „Stornokostenstaffel" aus meiner Sicht nicht zu tragen.
Bitte daher um Beantwortung folgender Frage:
Kann der Verkäufer mir einfach eine Stornierung verweigern und wie kann ich mich dagegen wehren.
Grundsätzlich bin bereit Stornokosten zu bezahlen, letzendlich hatte die Firma ja Kosten.

Vielen Dank im voraus
Detben



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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Stornierung kann er nicht verweigern, da du in Vorleistung getreten bist und 400€ an ihn bezahlt hast. Ansonsten würde er sich ungerechtfertigt bereichern und das ist verboten.
Du kannst das Geld zurückverlangen. Allerdings womöglich nicht zu 100%. Denn der Anbieter hat hier einen Gewinn einkalkuliert, den er erhalten würde, würdest du diesen Vertrag mit dem Gutschein erfüllen. Diesen entgangenen Gewinn wird er dann (wohl zu Recht) abziehen.

Wie hoch das ist? Bei einem Rennstreckentraining fällt ja viel auf Verschleiß, Sprit usw. an, auf Personalkosten. Vielleicht kann er 50€ abziehen und damit nur noch 350€ zurückzahlen? Keine Ahnung.

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#2
 Von 
detben
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)

ok danke, hoffentlich sieht es der Verkäufer auch so :???:

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#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Und wo ist im Gesetz ein Rücktrittsrecht vereinbart?

Der Käufer befindet sich ja dann im Annahmeverzug.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das ergibt sich beispielsweise aus folgendem Urteil: OLG München 14.4.2011 - 29 U 4761/10 .

Demnach ist auch beispielsweise eine AGB-Klausel unwirksam, die die Stornierung eines gekauften (!) Gutscheins verbietet. Grundlage der Argumentation der Gerichte ist die Allzweckwaffe Treu+Glauben und die daraus ergebene unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers/ Bevorteilung des Anbieters.
Lediglich Verjährung (3 Jahre) stünden hier der Stornierung des Gutscheins laut Gericht entgegen. Egal ob Annahmeverzug.

Wichtige Details des Urteils:
- Auch bei Weitergabe/ Verschenken von Gutscheinen an Dritte bleibt das recht auf Stornierung gewahrt.
- Zeitliche Beschränkungen auf die Gültigkeit des Gutscheins sind üblich und akzeptabel, haben aber keinen Einfluss auf die Verjährung oder den Stornierungsannspruch. Allerdings sind sie angemessen zu gestalten (was auch immer das heisst).


Natürlich sieht das bei Geschenkten Gutscheinen/ Bonusprogrammen o.ä. etwas anders aus. Also jenen, wo man für einen Einkauf einen Gutschein über XX€ für weitere Einkäufe geschenkt bekommt. Die können durchaus einfach verfallen oder der Umtauch gegen bares untersagt sein.


Man kann auf die Suche nach weiteren Urteilen gehen. Gibt da einiges. Auch hinsichtlich dessen, wieviel denn tatsächlich erstattet werden muss.

Eines darf man nie vergessen: Man ist mit Kauf des Gutscheins einen Vertrag eingegangen und hat auch ggf. kein Widerrufsrecht (mehr). Schwierig wird es bei Gutscheinen für ein Event an einem ganz bestimmten Tag. Da wird es schwierig, denn hier greift die Grundlage der Schadensberechnung. Der Anbieter hält dir ja den Platz frei.
Alles andere müsste man dann sehen.

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#5
 Von 
detben
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo von mepeisen,

leider finde ich nicht folgende wichtigen Details des Urteils: :???:

Wichtige Details des Urteils:
- Auch bei Weitergabe/ Verschenken von Gutscheinen an Dritte bleibt das recht auf Stornierung gewahrt.
- Zeitliche Beschränkungen auf die Gültigkeit des Gutscheins sind üblich und akzeptabel, haben aber keinen Einfluss auf die Verjährung oder den Stornierungsannspruch. Allerdings sind sie angemessen zu gestalten (was auch immer das heisst).

Habe das Urteil mehrmals durchgelesen (kostenlose Urteile.de), aber diese Details finde ich nicht. :???:



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#6
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> 29 U 4761/10 <hr size=1 noshade>


Das paßt doch hier überhaupt nicht. Im Urteil wurde dem Anbieter nur untersagt, die Gültigkeit der Gutscheine auf 12 Monate zu begrenzen.

Eine Verpflichtung, eine Stornierung von Gutscheinen zu ermöglichen, läßt sich aus dem Urteil weder direkt noch indirekt entnehmen.

Anders könnte es im Fall des TE also nur sein, wenn eine Stornierung ausdrücklich angeboten wird. Dann allerdings ist hier zu schauen, zu welchen Bedingungen der Anbieter dies angeboten hat.

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#7
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Demnach ist auch beispielsweise eine AGB-Klausel unwirksam, die die Stornierung eines gekauften (!) Gutscheins verbietet. <hr size=1 noshade>


Ach wat:

"Am 23. September 2010 hat das Landgericht München folgendes Urteil verkündet:


Die Beklagte wird verurteilt , es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen

gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit entgeltlich zu erwerbenden Geschenkgutscheinen zu verwenden oder sie auf diese Klausel zu berufen:

"Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine beträgt 12 Monate ab Ausstellungsdatum (Erwerb)".

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 192,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die· Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,– € vorläufig vollstreckbar.
"

Die Berufung gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen. Wo steht da irgendwas von Stornierung?

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich hab die Urteile mal gesammelt, weil ich auch viel mit Gutscheinen hantiere. Ich suche heute abend nochmal passende raus. Bitte Geduld.

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#9
 Von 
detben
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo

in den AGB´s steht zu Stornierung nur folgendes :

"Stornokostenstaffel:
Stornierung 7 bis 0 Tage vor Termin = 100% vom Preis incl. USt."

nicht mehr aber auch nicht weniger :zoff:

danke für die bisherigen Rückmeldungen
weiter so :wipp:

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

So.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.05.2012
- 118 C 48/12 --> Gutscheine müssen 3 Jahre befristet sein. 1 Jahr ist zu kurz (Anmerkung: Es gibt Gerichte oder Fälle, wo anders geurteilt wird. es gibt aber genug Gerichte, die diese Ansicht bestätigen).

Dass eine stornierung möglich sein muss bzw. eine Rückzahlung bei Nicht-Erfüllung, das ergibt sich durchaus aus dem obigen Urteil. Hier versteckt sich eine Passage über das Gleichheitsprinzip. Dort sagt das OLG München eindeutig, dass eine kürzere Gültigkeitsdauer eines Gutscheins (also wie hier 1 Jahr) und gleichzeitigem Wengfall des Anspruchs, den Gutschein zu Stornieren und Geld zurückzubekommen, den Kunden unangemessen benachteiligt. Die Worte des Gerichts dind nicht "Storno" oder "Rücktritt", sondern "Wegfall des Anspruchs". Sucht also mal gezielt nach diesen Wörtern. Wohlgemerkt: Wegfall der Möglichkeit, Geld zurückzuverlangen und Gültigkeitsdauer kürzer als 3 Jahre.
Grundlage: §812 BGB .

Wenn der Gutschein 3 Jahre gültig ist und jederzeit hätte eingelöst werden können (beispielsweise Gutschein eines Internetshops), braucht man zunächst einen wirklich guten Grund, der den Rücktritt vom Vertrag ermöglicht. Vertrag ist schließlich Vertrag. Aber nehmen wir an, so ein Grund sei gegeben, muss der Anbieter die Stornierung ermöglichen.
keine Ahnung, was für Gründe das sein könnten. Beispielsweise stellt der Shop eine Produktpalette komplett ein, die man aber nachweisbar kaufen wollte. Beispielsweise ein Hobby-Fotograph, der seit Jahren jedes Wochenende auf analogen Filmen fotographiert und selbst entwickelt und der Shop verkauft nach Erwerb des Gutscheins einige zeit später nur noch Digitales. Klingt etwas konstruiert und ich habe keine Ahnung, ob das ein gültiger Grund wäre, den Gutschein zu stornieren :)

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-- Editiert mepeisen am 15.02.2013 20:25

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#11
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Dort sagt das OLG München eindeutig, dass eine kürzere Gültigkeitsdauer eines Gutscheins (also wie hier 1 Jahr) und gleichzeitigem Wengfall des Anspruchs, den Gutschein zu Stornieren und Geld zurückzubekommen, den Kunden unangemessen benachteiligt.


Sorry, dicta in einem Urteil sind herzlich irrelevant. Solange das Gericht nicht auch so geurteilt hat (und das hat es nicht), kann man sich darauf kaum berufen.

quote:
Die Worte des Gerichts dind nicht "Storno" oder "Rücktritt", sondern "Wegfall des Anspruchs".


Das Wort "Wegfall" kommt im o.a. Urteil nicht ein einziges mal vor. Hast du eine geheime Sonderversion davon?

Das Wort "Anspruch" kommt im o.a. Urteil 16 mal vor, aber nicht im Zusammenhang mit einer Stornierung.

quote:
Klingt etwas konstruiert und ich habe keine Ahnung, ob das ein gültiger Grund wäre, den Gutschein zu stornieren


Entweder besteht der Anspruch weiterhin (es ist nicht das Problem des Kunden, wie der Shop diesen erfüllt) oder es wäre ausnahmsweise eine Stornierung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage denkbar.

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wir reden aneinander vorbei. Also. Bevor wir wegen Zusammenfassungen von Texten aneinander vorbeireden, bitte folgende Passagen aus dem Urteil anschauen:

quote:<hr size=1 noshade>In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die, streitgegenständliche Gültigkeitsbefristung der Gutscheine einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, dass sie als unangemessene Benachteiligung der Gutscheininhaber angesehen werden muss .[...]

Durch die Abkürzung der, regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre (vgl. § 195 BGB ) im Rahmen der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber allerdings bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen; damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht (Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).
[...]

Die Umstände des vorliegenden Falls führen jedenfalls dazu, dass die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Gültigkeitsbefristung ihrer Gutscheine bei einer Abwägung ihrer Interessen und derjenigen der Gutscheininhaber als eine die Gutscheininhaber unangemessen benachteiligende, nicht hinnehmbare Abweichung , vom Äquivalenzprinzip angesehen werden muss.

Die angegriffene Klausel zielt auf eine doppelte Benachteiligung des Gutscheininhabers im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung der §§ 195 , 199 BGB ab, nach der entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf einer Frist von drei Jahren – beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht – verjähren. So wird der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen , stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Gutscheininhaber dar (Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]). Daneben wurde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB ) – durch § 14 Abs. 2 der von der Beklagten ursprünglich verwendeten AGB dadurch ausgeschlossen, das der Anspruch erlöschen („entfallen") und damit gänzlich untergehen soll (vgl. Senat NJW RR 2008, 12331[1234]).
<hr size=1 noshade>


Ich habe das mit Wegfall des Anspruchs zusammengefasst. Der genaue Wortlaut ist "ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen". Ich hoffe doch, dass das sprachlich aufs gleiche rauskommt.

Natürlich sind hier die Details wichtig. Im konkreten Fall wird vielleicht wichtig sein, wieviele Termine man angeboten hat und wieviele man anbieten müsste, damit es zu einem Annahmeverzug des Gutscheininhabers kommt. Aber aus dem OLG-Urteil ergibt sich auch eindeutig: Wenn der Gutschein inkl. Möglichkeit der Rückabwicklung (ich will mal aufgrund deiner Kritik Abstand vom Begriff Storno nehmen, der ist leider vorgefärbt) bereits nach einem Jahr verfällt, muss es schon etwas außergewöhnliches sein, denn in aller Regel darf man die drei Jahre Verjährung nicht einfach ao vertraglich ausschließen. Das gilt auch für solche gekauften Gutscheine.

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#13
 Von 
BuffySlayer
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Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Ich habe das mit Wegfall des Anspruchs zusammengefasst. Der genaue Wortlaut ist "ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen". Ich hoffe doch, dass das sprachlich aufs gleiche rauskommt.


Richtig. Aber dabei ging es einzig und allein um die Begrenzung des Gutscheins auf 12 Monate und die daraus folgenden Rechtsfolgen. Von einer bestehenden oder fehlenden Stornierungsmöglichkeit war in diesem Zusammenhang nicht mal entfernt die Rede.

Am Urteil sieht man es ja klar - 12 Monate Gültigkeit sind zu kurz. Eine Rücktrittsmöglichkeit (oder deren Fehlen) hat damit aber überhaupt nichts zu tun.

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Einigen wir uns auf den Begriff "Rückabwicklung bei kurzer Befristung des Gutscheins"

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#15
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

Auch um Rückabwicklung ging es im Urteil nirgends, sondern einzig und allein um die zu kurze Befristung.

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#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Lies bitte nochmal das Urteil. Das Gericht hat durchaus gesagt, dass es Gründe geben kann, die eine kürzere Befristung des Gutscheins zulassen (auch wenn es im konkreten Fall keinen grund gesehen hat), dass so etwas auch gängige Praxis sein kann. Es hat moniert, dass es zeitgleich nicht sein darf, dass man per AGB sämtliche Verpflichtung für die 3jährige Verjährung, die sich aus dem Schuldrecht ergeben, ausschließt.
Was bedeutt das denn? Wenn der Gutschein befristet ist auf ein Jahr udn diese Frist abläuft, hat man zwei weitere Jahre Verpflichtung, beispielsweise eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten oder ebend gemäß BGB-Schadensersatz das Geld (oder zumindest einen gewissen aus dem Schuldrecht berechneten Anteil) zurückzuzahlen.

Hier die Passage der Urteilsbegründung:

quote:<hr size=1 noshade>
[...]Die Gültigkeitsbefristung der Gutscheine der Beklagten enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
[...]
b) Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein [...] <hr size=1 noshade>
Die Frage, ob eine kürzere Gültigkeitsdauer angemessen ist, möchte ich nicht beurteilen wollen. Dazu haben wir Gerichte, das OLG sagt hierzu auch, dass die Hürden seit der Verkürzung der Verjährung auf 3 Jahre deutlich erhöht sind. Aber sie sind nicht unüberwindbar hoch.... Spannend ist das Folgende:
quote:<hr size=1 noshade>[...]Daneben wurde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB ) – durch § 14 Abs. 2 der von der Beklagten ursprünglich verwendeten AGB dadurch ausgeschlossen, das der Anspruch erlöschen („entfallen") und damit gänzlich untergehen soll (vgl. Senat NJW RR 2008, 12331[1234]). <hr size=1 noshade>

Es gibt hier also eine doppelte Benachteiligung. Was wäre denn, wenn man einen Gutschein auf ein Jahr befristet und für zwei weitere Jahre die Stornierung anbieten würde (oder die Rückabwicklung)? Dann liegt kein Grund mehr vor, aus dem Schuldrecht. Man kann zwar dann die Frage stellen, was die Benachtweiligung, den Gutschein nur ein Jahr in Anspruch nehmen zu können, bedeutet aber die zweite Benachteiligung, dass "die Aufrechnung" oder ähnliches ausgeschlossen wird mittels AGB, ist plötzlich entfallen. Es steht dem Kunden dann frei, wenn die Gutscheinfrist abgelaufen ist, zumindest ein Großteil des Geldes zurückzubekommen.

Klar hat das Gericht nicht direkt gesagt "Wer den Gutschein befristet, der muss für die Restzeit der Verjährung eine Stornierung ermöglichen mit Geld-Zurück." Aber es hat durchaus angesprochen, dass man nicht einfach so sämtliche Verpflichtungen aus dem Schuldrecht vor Ablauf der 3 Jahre vor AGB ausschließen darf.

Oder was würdest du denn sage, wie das Gericht hier verstanden werden will?

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#17
 Von 
detben
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo zusammen,

habe gerade mit dem Verkäufer folgendes vereinbart.
Der Gutschein wird storniert und ich bekomme 70% der Summe ausgezahlt.
Finde ich ganz ok vom Verkäufer.

danke für alle Antworten

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