Sperrung des Internetanschlusses

15. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
Samadhi77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Sperrung des Internetanschlusses

Hallo!

Gestern wurde mir mein Internetanschluss bei 02 (ehemals Alice) gesperrt. Am 22.7. bekam ich die monatliche Rechnung über 26,80 EUR, welche ich vergessen habe zu bezahlen. Per SMS wurde ich einige Tage später darüber informiert, dass mein Konto ein Minus aufweist und ich dieses ausgleichen solle um eine Sperrung abzuwenden.
Am 2.8. ging eine Zahlungserinnerung von O2 raus, welche mich wohl einige Tage später erreichte. Dort wird eine Zahlung von 26,80 EUR innerhalb der nächsten 5 Tage verlangt um eine Sperrung abzuwenden.
Am 14.8. haben sie mich dann gesperrt. Als Grund wurde mir zunächst der offene Betrag genannt, doch nachdem ich auf § 45k TKG Absatz 2 hingewiesen habe, sagte man mir, dass allein der Zeitraum in dem kein Zahlungseingang erfolgte (3 Wochen nach Erhalt der Rechnung) Grund genug für eine Sperrung sei.

Ich habe schon die Bundesnetzagentur über den Vorfall informiert. Leider bezog man da noch keine Stellung und nun wollte ich hier nachfragen, ob - und wenn ja, wieso - so eine Sperrung zulässig ist.

Grüße

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>nachdem ich auf § 45k TKG Absatz 2 hingewiesen habe <hr size=1 noshade>


Vollkommen zu recht.

quote:<hr size=1 noshade>sagte man mir, dass allein der Zeitraum in dem kein Zahlungseingang erfolgte (3 Wochen nach Erhalt der Rechnung) Grund genug für eine Sperrung sei <hr size=1 noshade>


Das gibt TKG ja nun gerade nicht her. Eine Kündigung seitens des Anbieters ist ja offenbar auch nicht erfolgt.

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#2
 Von 
Samadhi77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Warum gibt es das TKG nicht her? Da steht doch:

quote:
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.


Von Kündigung war im übrigen nie die Rede, es gibt um eine Sperre.

Und warum soll die Sperrung rechtens sein?

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Warum gibt es das TKG nicht her?

Damit meint JuBiPe, dass die Argumentation des Anbieters gerade nicht im TKG zu finden ist.

Das mit den 75€, also deine Argumentation ist sehr wohl zu finden.

Zwei Möglichkeiten: A) Akzeptieren und abwarten bis nach Ausgleich eine Freischaltung erfolgt. B) Wegen der ungerechtfertigen Sperre eine Minderung/ Leistungsverweigerung anlesen und die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durchziehen. (Verzug wurde ja durch das erste Schreiben mehr oder minder gesetzt, nehme ich an).

Variante B ist die Eskalationsvariante...

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 15.08.2013 13:39

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#4
 Von 
Samadhi77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ach so danke für die Ausführung. Gibt es denn außer dem TKG ein weiteres Recht, das hier greifen könnte und worauf sich O2 berufen könnte? Ich bin was das Vertragsrecht usw. anbelangt nicht sonderlich bewandert. Im ersten Absatz § 45k TKG heißt es ja "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" worunter ich verstehe, dass durchaus noch 'höheres' Recht wirksam sein könnte. Oder versteh ich das falsch?

Ich bin nun auch am überlegen, was ich weiter tun sollte. Beim Support machen sie auf stur. Die Rechnung habe ich schon 1 Tag vor der Sperre bezahlt und nun nachträglich auch noch alle anderen anfallenden Kosten. Verbucht wurde das ganze wohl noch nicht und mein Internetanschluss ist noch gesperrt. Bei der Bundesnetzagentur rührt sich auch niemand.
Im Grunde will ich einfach nur Klarheit und sollte es sich um eine ordnungswidrige Sperre handeln, dann möchte ich natürlich auch dazu beitragen, dass sowas in Zukunft nicht mehr geschieht. Weder bei mir, noch bei anderen.

Grad aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Kundensupports, kommt mir das ganze etwas spanisch vor.

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#5
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Ist das ein Anschluß mit oder ohne Telefon?
Bei einem Internetanschluß ohne Telefon werden keine Telefondienste angeboten und andere Absätze des TKG machen ohne Telefon einfach keinen Sinn:

(5) Die Sperre ist,... Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

Telefon wird als lebensnotwendig betrachtet, nicht aber Internet. Telefonierst du also über Handy, dann legt O2 den Anschluß nicht nach §45 geschützt aus.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

quote:
kommt mir das ganze etwas spanisch vor.


Wie passend bei O2 ;)

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Ach so danke für die Ausführung. Gibt es denn außer dem TKG ein weiteres Recht, das hier greifen könnte und worauf sich O2 berufen könnte?

Nö. Erst bei wiederholten Zahlungsschwierigkeiten greifen die 75€ nicht mehr unbedingt. Im Gegenteil: Das BGH hat der Telekom vor zwei oder drei Jahren deutlich aufgezeigt, dass das TKG hier weiter zu fassen ist als formuliert. Das BGH hat Handys beispielsweise aufgrund der modernen Zeit mit Festnetztelefonen gleichgesetzt und damit diese 75€-Regel auch auf andere Telekommunikationssparten ausgedehnt.

Es ging um eine AGB-Klausel, wonach die Telekom bei Handyverträgen auch vorzeitig bei schon 15€ (oder so ähnlich) sperren wollte. Das nur zu dem Hinweis übers Handy...

In Zeiten von IP-Telefonie, Skype und allgemeiner eMail-Kommunikation/Facebook Und Co. dürfte man denke ich das auch gut auf den Internetanschluss ausdehnen. Das ist aber meine persönliche Meinung. Gibt dazu noch keinerlei Urteil.

quote:
unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften

Das dürfte so Konstellationen betreffen, wo sich der Kunde beispielsweise schädigend verhält, oder wo man aufgrund des Nutzungsverhaltens Schaden vermeiden will (plötzliche Kostenexplosionen). Denke das trifft auch weniger den Betrag, vielmehr diese 2 Wochen Ankündigungsfrist.



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-- Editiert mepeisen am 15.08.2013 16:40

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#8
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Das TKG wurde genau deswegen aber angepasst und die Rechtssprechung sieht Handy und Festnetztelefon als gleichwertig an. Primär dient ein Telefon oder Handy aber dem telefonieren und nur telefonieren ist wegen der Bedeutung im täglichen Leben ein geschützter Wert.
Daher sollte der TE auch auf seine Telefonie über Internet hinweisen, sonst kapieren es die Bundesnetzler eh nicht warum er sich beschwert. Auch bei o2 kommt es auf die passende Argumentation an. Um das zu klären auch meine Fragen an TE!

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#9
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

immer wieder lustig, Rechte hat man nur selbst, Pflichten nur die anderen...

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
immer wieder lustig, Rechte hat man nur selbst, Pflichten nur die anderen...

Ich möchte gerade bei O2 einmal auf einen wahren Fall hinweisen. Dort hat ein Kunde gekündigt (fristgerecht) und O2 hat einfach behauptet, die Kündigung sei nicht zugegangen. Er hat dann nochmals gekündigt, mehrfach, dadurch eigentlich schon ein Jahr zuviel gezahlt. O2 hat weiterhin behauptet, die Kündigung sei nicht zugegangen, obwohl sie damals nachweisbar geantwortet hatten.

Merke: Wer auf ein Schreiben antwortet, in dem "Kündigung" steht, der hat die Briefe auch bekommen. Rechnungen per Post bekam er damals schon keine mehr. Also hat er eine Rücklastschrift veranlasst.

Nun hat O2 also ein Jahr zuviel geschröpft, gedacht man könne den Kunden weiter schröpfen. Der Vertrag lief unbemerkt vom Kunden angeblich 3 Jahre weiter. 3 Jahre!!! Plötzlich meldete sich ein Inkasso (BFS) und forderte Geld. Angeblich hatte es den Kunden zuvor schon 7 oder 8 mal angeschrieben. Es sei auch alles rechtens.

Nun kommts: Die Begründungen der Herren Anwälte, die sich irgendwann den Fall annahmen. Auf den Hinweis des Kunden, dass doch in den AGB stünde, dass bei Zahlungsverzug von zwei Monaten der Vertrag durch O2 gekündigt werden dürfe, dass man da doch auch eine Verpflichtung ablesen könne, gerade nicht den Vertrag 3 Jahre weiterlaufen lassen, wenn der Kunde durch Rücklastschrift seine Zahlungsunwilligkeit zeigt und durch mehrfache Beschwerdeschreiben, auf die man auch antwortete, machten die Anwälte folgendes: "Es ist gerade nicht so, dass dies eine Pflicht sei, zu kündigen, wenn es Zahlungsverzug gäbe. Man müsse ja dem Kunden die Chancen einräumen, den Vertrag weiterzuführen. Überhaupt müsse man ja stets von einem Willen, Kunde zu bleiben, ausgehen."

Da schlägt es dem Fass den Boden aus, fand übrigens auch der Richter und haute den Anwälten diese Argumentation im Urteil richtiggehend um die Ohren (finde ich zumindest).

Soviel zu O2 und deren Interpretation von Rechten und Pflichten.

Ist übrigens die gesamte Telekommunikationsbranche von diesen Willkür-Ansichten betroffen. Würde es keine Gesetze geben, würden die die modernen Sklavenhalter sein.

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#11
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

quote:
Die Rechnung habe ich schon 1 Tag vor der Sperre bezahlt
Das ist schon mal gut! Ein Überweisungsbeleg, möglichst mit Bestätigung der Bank per Fax hätte den Vorgang beschleunigt. Telefonisch kann man eigentlich bei keinem Anbieter was geistreiches erwarten. Ernsthafte Dinge regelt man schriftlich.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Samadhi77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Nochmal danke an alle, die sich Gedanken gemacht haben.

Inzwischen hat mir die Bundernetzagentur ausführlich geantwortet. Kurzum meinen sie, dass ein derartiger Internetanschluss nicht durch das TKG geschützt wird, da es sich nach §78 TKG nicht um einen sogenannten Universaldienst handelt.

Hätte O2 mir den Telefonanschluss gesperrt, sähe die Sache anders aus. Wobei ich kein Festnetztelefon habe, sondern - warum auch immer - nur eine Telefonummer. Vermutlich für die Einwahl fürs Internet.

Es bleibt zu hoffen, dass ein Breitbandanschluss zukünftig auch zu den Universaldiensten gerechnet wird, da mMn heutzutage sehr viel Kommunikation via Internet geschieht und diese aufrecht zu erhalten kein Privileg, sondern ein Recht sein sollte.

Im übrigen wurde mir mein Internetanschluss wieder freigeschaltet. Informiert wurde ich darüber leider nicht, aber sie wollten mich wohl überraschen, so wie auch mit der Sperre. Denn eine Nachricht über die Sperrung oder eine Mahnung habe ich bis heute nicht bekommen.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Das wundert mich ein wenig :crazy: Ein Bezug auf TELEFONdienst wäre zweckmäßiger gewesen.

quote:
§ 45k Sperre
(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre).

Oder setzen die Telefon und Universaldienst jetzt gleich?

quote:
(2) Als Universaldienstleistungen werden bestimmt:
1. der Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
Dann meinen die wohl einen Modemanschluß???
Egal, da der Anschluß wohl wieder geht. Die Beschwerde hätte dann sicher besser in Abstimmung auf das TKG formuliert werden müssen.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

0x Hilfreiche Antwort



#16
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Interessanterweise lautet die Aussage zum Internet bei der BNetzA immer noch so:
"Grundversorgung mit Teilnehmeranschlüssen
Telekommunikationsanschluss und Telefondienst

Als Endnutzer haben Sie einen Anspruch auf Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz und auf einen Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten"
und

"Breitband- bzw. Internetanschluss

Das Angebot von breitbandigen Internetanschlüssen, wie z. B. DSL, VDSL, UMTS oder LTE unterliegt nach dem Telekommunikationsgesetz nicht den Vorgaben der Grundversorgung. Damit ist kein Anbieter verpflichtet, Endkunden mit einem breitbandigen Internetanschluss zu versorgen."

Was hier wohl statt Universaldienst gemeint war, ist die Grundversorgung mit Telefondiensten. Aber die BNetzA hängt an manchen Stellen noch 10 Jahre zurück :augenroll:
Hoffentlich raffen die das bis zur flächendeckenden Umstellung auf VoIP. Der Verbraucherservice wird derzeit offenbar zurückgefahren?

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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