Schadensersatzanspruch

14. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
sisqonrw
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 259x hilfreich)
Schadensersatzanspruch

hallo,

um vermessunsprojekte zu machen, habe von einer firma ein vermessungsgerät gekauft.
leider hat der hersteller mir ein zeitlich begrenzte software lizenze, womit man das vermessungsgerät steuert, gegeben. davon wusste ich nichts und der hersteller hat mich auch nicht darüber informiert. auch im kaufvertag stand nicht darüber.
am 23.12.2009 war ich nun beim kunden und wollte ein objekt vermessen. dadurch das die lizenz abgelaufen war konnte ich nichts vermessen. daraufhin hat der kunde mir den auftrag entzogen.
jetzt möchte ich vom gerätehersteller schadensersatz. ist das möglich? wie muss ich vorgehen?

das gerät habe ich im Mai 2009 bestellt und und direkt bezahlt. im august 2009 war die übergabe. nach der übergabe hat sich herausgestellt, das der hersteller mir ein gebrauchtes, also keine neuware, verkauft hat. so etwas war auch nicht abgemacht. welche rechte habe ich jetzt? kann ich das gerät wieder zurückgeben? wie muss ich vorgehen?

vielen dank!




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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
ist das möglich?


Grundsätzlich ja. Anspruchsvernichtende oder -mindernde Gründe könnten etwa mangelnde Sorgfaltspflicht sein.

Prüft man so ein Gerät nicht zeitig vorher, bevor man einen Kundentermin hat? Es könnte ja auch kaputt gegangen sein.
Und wenn an der Funktion des Gerätes der ganze Auftrag hängt, sollte man das vorher machen. Ein Fotograf fährt ja auch nicht mit nur einer Kamera zum Shooting und stellt dann fest, daß der Akku leer ist und Frau Klum und Frau Campbell umsonst aus LA eingeflogen wurden.

Hätte eine regelmäßige Prüfung den Schaden gemindert (weil man dann rechtzeitig ein Ersatzgerät hätte beschaffen können), sinkt auch der Schadensersatzanspruch, im Extremfall auf Null.



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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Möglicherweise ein Eigenschaftsirrtum Ihrerseits. Hätte der Verkäufer Sie pflichtgemäß über die zeitliche Begrenzung der Software-Lizenz informiert, wäre es wohl nicht zum Abschluß des Vertrages gekommen. Ein Schadensersatzanspruch wäre denkbar, vielleicht auch eine Anfechtung des Vertrages, wenn Sie auf ein anderes Gerät Wert legen. Im übrigen denke ich, daß Sie bis zum 23.12.2009 das Gerät ohne Beanstandung vor Beendigung der Lizenz benutzt haben und in dieser Beziehung arglos sein konnten.
Es wäre hier die Beratung eines kompetenten Anwalts einzuholen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

quote:
jetzt möchte ich vom gerätehersteller schadensersatz. ist das möglich?

Nein, denn mit dem Hersteller hat man keinen Vertrag. Hier wäre der Verkäufer der korrekte Ansprechpartner.

Insgesamt dürfte es schwierig werden, denn man unterliegt auch einer Schadensminderungspflicht.
Hier wurde das Gerät vor dem Kundeneinsatz nicht getestet, dies ist schon mal ungünstig.
Auch hätte man sich über die Softwarelizenz und deren Gültigkeit/Laufzeit informieren müssen.
Zum Schluss muss man noch nachweisen das der Verlust des Auftrages auf die Nichteinsatzfähigkeit des Gerätes zurückzuführen ist.


Insgesamt sehe ich nur mittlere bis geringe Erfolgsaussichten.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Hier wurde das Gerät vor dem Kundeneinsatz nicht getestet.

Das würde nur dann richtig sein, wenn der Fragesteller das Gerät seit dem Zeitpunkt der Übergabe im August 2009 erstmalig am 23.12.2009 ohne Prüfung seiner Funktion zum Einsatz gebracht hätte.

>Auch hätte man sich über die Softwarelizenz und deren Gültigkeit/Laufzeit informieren müssen

Der Verkäufer wäre m.E.verpflichtet, den K. von der Lizenz für die Software und deren Ablauf die er mit. verkauft hat, zu unterrichten.. Was anders wäre es , wenn der K. die Software gesondert hätte bestellen müssen.

Dem Fragestelle ist nochmals dringend zu empfehlen anwaltlichen Rat einzuholen.

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