Schadenersatz bei einem durch den Verkäufer stornierten Kaufvertrag

12. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
kasuare
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatz bei einem durch den Verkäufer stornierten Kaufvertrag

Hallo zusammen,

folgendes Beispiel:
Ein Käufer bestellt bei einem Verkäufer in seinem Webshop zwei Festplatten.
Die Festplatten werden als lagernd im Shop angezeigt.
Die Bestellanfrage wird vom Verkäufer mit einer Auftragsnummer und Zahlungsaufforderung bestätigt.
Die Ware wird bezahlt.
Durch den Zahlungseingang (Vorkasse / Überweisung) ist laut Verkäufer AGB ein Vertrag zustande gekommen.
Nach Zahlungseingang ist aber die Ware nicht mehr lagernd und der Hersteller hat Lieferprobleme.
Ein Lieferdatum ca. 2 Wochen später wird schriftlich versprochen.
6 Wochen später ist noch immer keine Lieferung erfolgt und plötzlich versucht der Verkäufer die Bestellung zu stornieren.
Die Festplatten werden zwar grundsätzlich von Hersteller noch vertrieben, haben aber weiterhin Lieferprobleme.
Die Festplatten werden von anderen Verkäufern weiterhin angeboten, jedoch deutlich teurer.


Die Fragen hierzu:
- Kann der Verkäufer den Kaufvertrag auf Basis eines Irrtums (§ 119 BGB ) anfechten ("stornieren")?
- Wenn der Verkäufer nur wegen eines anderen Grundes anfechten kann, ist er dann Schadenersatzpflichtig (für die Mehrkosten bei einer Anschaffung der Festplatten über einen anderen, teureren Verkäufer)?


Vielen Dank für eure Antworten!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von kasuare):
Kann der Verkäufer den Kaufvertrag auf Basis eines Irrtums (§ 119 BGB ) anfechten

Klar.
Er muss den Irrtum dann halt nur beweisen und auch zeitnah nach dem bemerken des Irrtums anfechten



Zitat (von kasuare):
Wenn der Verkäufer nur wegen eines anderen Grundes anfechten kann, ist er dann Schadenersatzpflichtig (für die Mehrkosten bei einer Anschaffung der Festplatten über einen anderen, teureren Verkäufer)?

Nur weil man was erfolgreich anfechten kann, entbindet das noch lange nicht von der Schadenersatzpflicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kasuare
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, Harry, für die Bestätigung, ich sehe die Situation ebenso.

0x Hilfreiche Antwort

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