Roaming auf Fähre - Informationspflichten, EU-Verordnung gültig?

7. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Faehrenopfer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Roaming auf Fähre - Informationspflichten, EU-Verordnung gültig?

Hallo,
ich habe ein ähnliches Problem, wie es bereits hier diskutiert wurde: http://www.123recht.net/Streit-mit-O2-Internet-Roaming-kosten-auf-der-Faehre-__f496410.html.
Und zwar geht es um eine ca 2-stündige Fährfahrt von Dänemark nach Norwegen, bei denen Roaming-Kosten für 5MB in Höhe von ca 150€ angefallen sind. Mir war nicht bewusst, dass es solche Schiffsnetze mit solchen extremen Preisen überhaupt gibt und ich hatte nur gelesen, dass durch Roaming in der EU (und auch in Norwegen) keine Roamingaufschläge mehr erhoben werden. Zusätzlich erhielt ich in Dänemark eine SMS, dass ich innerhalb der EU "bedenkenlos" mein Roaming einschalten kann. Mein Einwand gegenüber dem Provider ist, dass die SMS über die nicht-vorhandene Datenkappung über 1h nach der (laut EVN) ersten Roaming -Daten-Verbindungen kam. Die EU-Verordnung 531/2012 sagt dazu in Artikel 15 Abs. (6) bzgl. der automatisch Kappung bei 59,90€

Zitat:
In dem Fall, dass sich der Kunde für die in Absatz 3 Unterabsatz
1 genannte Funktion entscheidet, finden die Anforderungen
nach Absatz 3 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines
besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union
es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten
seines Kunden in Echtzeit überwacht.

In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in
ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung
und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bis­
herigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein
angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur
Verfügung stehen.


In dem verlinkten Thread wurde argumentiert, dass ja eine "Einreise in ein solches Land" nicht stattfindet, weil es sich um internationale Gewässer handelt, aber wäre dann nicht auch der 1. Absatz auch hinfällig, da auch dort von einem "besuchten Land außerhalb der Union" die Rede ist? D.h. dann müsste die automatische Kappung generell in solchen Fällen gelten, weil es im selben Absatz am Anfang auch heißt
Zitat:

Dieser Artikel gilt mit Ausnahme des Absatzes 5 und
gemäß der Unterabsätze 2 und 3 dieses Absatzes auch für
Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen au­ßerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter
bereitgestellt werden.
,
woraus ich jetzt schließen würde, dass Netze auf Schiffen und in Flugzeugen nicht ausgeschlossen sind.

Übersehe ich hier irgendetwas grundsätzliches?
Gibt es Urteile zu solchen Fällen, abgesehen von den in dem Thread genannten Links bzw. Erfahrungen bzgl. den Reaktionen von Mobilfunkanbietern, wenn man sich weigert, zu zahlen? Lassen sie es dann tatsächlich auf einen Prozess ankommen? Wirklich fündig wurde ich nicht. Ich war auch in der Verbraucherzentrale, aber die wussten auch keine genaue Antwort und meinten sinngemäß, dass ich selber wissen müsste, ob ich das Risiko eingehe.

-- Editier von Faehrenopfer am 07.10.2017 22:29

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Ohje, das ist ein abendfüllendes Thema. Es geht los wer der Verursacher bzw. eigentliche Vertragspartner ist. O2 ist vermutlich nur der Gebühreneinzieher. Den Informationspflichten wird in der O2-Preisliste und Infos auf der Fähre nachgekommen. Dubios einzig wer die fehlende Preisinfo per SMS auf dem Fährennetzen (nicht O2) zu verantworten hat. In dem von Dir verlinkten Thema stehen bereits die meisten Infos. Um es kurz zu machen - der Ansatz aus dem Fall unten erscheint immer noch am sinnvollsten. Also nicht auf EU-Regelungen rumreiten, sondern auf Formfehlern mit falschen oder fehlenden Infos:
http://www.infodocc.info/datenroaming-kreuzfahrtschiff-o2-telefonica-germany-gmbh-co-ohg-nimmt-rechnung-von-rund-4-600-euro-vollstaendig-zurueck/


Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#2
 Von 
Faehrenopfer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es geht in dem Fall nicht (direkt) um O2, sondern um mobilcom-Debitel mit Vertrag über o2/Telefonica-Netz. Hm, hat es denn irgendeine Relevanz, wer letztlich der Verursacher der Probleme ist? Ich kann ja mobilcom-Debitel nicht zwingen, dass sie den Posten von der Rechnung nehmen, damit ich mich direkt mit dem Schiffsnetztreiber auseinandersetze, oder?

Eine Preisliste wie bei O2, wo die Fährnetze stehen, habe ich bei mobilcom-Debitel nicht gefunden. In der Preisliste über Telefonieren/Roaming im Ausland, die ich mir auch vor der Reise schonmal angeschaut hatte (https://www.mobilcom-debitel.de/downloads/service/vertrag/preislisten/Telefonieren_im_Ausland.pdf), sind auch keine Schiffsnetze erwähnt, geschweige denn irgendwelche Preise und auch sonst gibt es keine weiteren Listen dazu: https://www.mobilcom-debitel.de/service/downloads/vertrag/. Auf der Fähre habe ich auch keine Schilder dazu gesehen und auch in meinen "Reiseunterlagen" der Fähre, also sprich das Ticket, auf die MD verwiesen hat, steht nichts dazu. Das liegt mir noch vor.

Ja, den Blogbeitrag kannte ich schon, wobei da ja auch viel auf der EU-Verordnung "herumgeritten" wird. ;) Und dies wird von mobilcom Debitel abgelehnt, da diese Verordnung nur für terrestrische Netze gelten würde laut Begriffsbestimmungen. Aber ich sehe bei der Begriffsbestimmung nicht eindeutig, inwiefern "Datenroamingdienst" nur auf terrestrische Netze beschränkt ist.

-- Editiert von Faehrenopfer am 09.10.2017 18:47

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich würde mich von Mogelcom nicht von irgendwelchen wirren Argumentationsketten mit extraterrestischen Lebewesen verunsichern lassen.

Mein Tip: Nicht zahlen!

Mogelcom müsste dem Geld hinterrennen - nicht sie.

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#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Im Endeffekt will der Satellitennetzprovider Geld. Das stellt er Deinem Provider in Rechnung und dieser reicht es mit Provision durch. Es ist schon eine Frage ob das auf der Fähre eingegangene Roaming-Vertragsverhältnis rechtlich einwandfrei war. Das beeinflußt auch die Argumentation gegen MD. Dazu gehört auch das:
Zitat aus "weitere Informationen":
1) Bei abgehenden Gesprächen, SMS und MMS aus dem Aus
land zu sonstigen Sonder-, Service- und Freephone-Nummern
sowie für Videotelefonie, Satellitentelefonie und Telefonie
auf hoher See und im Flugzeug
gilt der jeweilige Preis des
Roaming-Partners zzgl. einem Bearbeitungszuschlag zzgl.
MwSt. Teilweise erheben einige ausländische Netzbetrei
ber zusätzliche Entgelte für ankommende und abgehende
Verbindungen, die dem Kunden weitergereicht werden.

Damit sind wir wieder bei den fehlenden Vertragsinformationen des Fährnetzes und das die Info-SMS bei Fähren meist erst nach Verlassen des Schiffes kommen ist auch "merkwürdig". Daher ist es wie im Link zur Kreuzfahrtrechnung oft besser auf Formfehlern rumzureiten als über die strenge Schiene mit § und EU-Regelungen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Faehrenopfer):
H
Und zwar geht es um eine ca 2-stündige Fährfahrt von Dänemark nach Norwegen

Also... "zwischen Dänemark und Norwegen" befindet man sich nicht in der EU und auch nicht in Norwegen, sondern auf hoher See.
Ob dort überhaupt EU-Bestimmungen zu Roaming-Gebühren anwendbar sind, ist eine interessante Frage. Ich tendiere zu: nein.

Allerdings sollte das Zivilrecht des Flaggenstaates gelten, vermutlich also entweder dänisches oder norwegisches Zivilrecht. Das wäre dann wohl maßgeblich für die Frage, ob der Fahrgast ausreichend über die ihm entstehenden Kosten informiert wurde, und ob die Forderung überhaupt berechtigt ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Auch innerhalb der EU (z.B. Ostsee) gelten die Roaming-Regelungen nicht für Satellitennetze, sofern sie außerhalb der 12-Meilen-Zone betrieben werden.

Da diese Art der Verbindungen gar nicht reguliert sind, besteht nach meiner Kenntnis nicht einmal ein Anspruch darauf, dass man per SMS über die hohen Gebühren informiert wird, sobald sich das Handy in das Bordnetz einbucht.

Das in dem von Mr. Cool verlinkten Artikel beschriebene Vorgehen ist dabei keine sichere Rechtsgrundlage. Die vom Rechtsanwalt in dem Artikel zitierten Urteile sind nicht einschlägig.

Daher hier mal ein Link auf Aussagen der Verbraucherzentrale:
https://www.verbraucherzentrale.de/telefonieren-und-surfen-auf-schiffen

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#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Was ist überhaupt rechtssicher, insbesondere im Bereich Telekommunikation? ;)

Die Verbraucherzentrale liefert leider sehr konservative, in anderen Bereichen (aktuelle Roamingverordnung) auch nachweisbar falsche Infos. Selbst wenn man von Regelungslücken ausgeht, dann stellt sich doch die Frage, wie ein durchschnittlicher Verbraucher erkennen kann zu welchen Konditionen er einen Roamingpartner nutzt? Die Netzbetrieber sorgen weltweit -mit Ausnahme der Sat-Verbindungen- für Kosteninformationen. Und wenn eine entsprechende Preisliste fehlt, welche Preise sind vereinbart? Und genau da greift aus meiner Sicht u.a. Artikel 15, Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Endkunden-Datenroamingdienste mit den Informationspflichten. Nicht zu verwechseln mit Kostenvorgaben und Regelungen in der EU, die nicht anwendbar sind (terristisch usw.).
Das solche Kosten großzügig ausgebucht werden und teilweise Roaming auf Kreuzfahrtschiffen gar nicht mehr angeboten wird, deutet schon in eine Richtung.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#8
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Nachtrag: Auch die BNetzA schreibt zum 50€-Limit:
Diese Kostenbegrenzungsfunktion für mobiles Datenroaming ist seit dem 1. Juli 2012 grundsätzlich auch weltweit gültig. Das bedeutet, dass die Kostenobergrenze beim Datenroaming auch im außereuropäischen Ausland greift. Die Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der EU es nicht zulässt, dass das Nutzungsverhalten des Roamingkunden in Echtzeit erfasst. In diesem Fall wird dem Kunden bei der Einreise mitgeteilt, dass die Kostenbegrenzungsfunktion nicht zur Verfügung steht. Beispiel für letzteren Fall z.B. Türkei. Aber auch da kommt eine Kostenwarnung! Klar - kein Wort zum Thema Sat, aber da es großzügige Ausnahmen für die 12-Meilenzone gibt, kann man den Wechsel von Land auf SAT in Norwegen kaum feststellen.
Es gibt in der Verordnung 2012 Teile, die sich nur auf EU beziehen und andere Teile, die als Verbraucherschutzklauseln allgemein Gültigkeit haben und entsprechend lange umgesetzt sind. Man wird das also gar nicht in Abrede stellen. Wer bei der Auslegung nachher besser argumentiert wird sich zeigen. Die Regelungslücken führen nun mal zu Risiken beim Rechtsweg.

@Faehrenopfer : Probier evtl. auch Wege über den Verbraucherservice der BNetzA und
https://www.evz.de/de/ihr-problem-loesen/so-helfen-wir/
EVZ könnte dann helfen, wenn der Betreiber auf der Fähre aus einem EU-Land stammt. Auch die italienische WIND ist dort gut im Geschäft.

Signatur:

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#9
 Von 
Faehrenopfer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Da es vielleicht noch für andere Leute von Interesse ist, wollte ich nochmal mitteilen, wie es bis jetzt lief:

- Auf meine Bitte, mir den Betrag zu erstatten, hat MD nicht reagiert, also Lastschrift zurückgebucht. Darauf Mahnungen von MD, Sperrankündigung und schließlich Sperrung meines Anschlusses (außer für eingehende Gespräche).
- Von mir Aufforderung zur Entsperrung, da ich ja der Rechnung fristgemäß widersprochen habe, natürlich von MD abgelehnt, da ja nicht vollständig gesperrt wurde, sondern "nur" für mobile Daten und ausgehende Gespräche.
- Habe daraufhin außerordentliche Kündigung erklärt, und damit auch die restlichen Grundgebühren nicht mehr bezahlt. MD hat Kündigung abgelehnt und nur die Kündigung zum regulären Vertragsende vorgemerkt.
- MD hat schließlich Ende 2017 einfach nochmal versucht, eine Lastschrift abzubuchen, obwohl ich erklärt habe, dass ich das Mandat widerrufe, also nochmal zurückgebucht.
- Irgendwann kam dann die Kündigung seitens MD.
- Dann ein Brief einer Inkasso-Kanzlei, dass ich zahlen soll, sonst würde umgehend eine Klage eingeleitet. Habe widersprochen und gesagt, dass ich Forderung vollständig ablehne.
- Wieder eine Weile nichts, und schließlich Brief von einem Inkassobüro (Hä, ich dachte die kommen eigentlich wenn dann vor dem Anwalt?). Forderung hatte sich mit allen Mahn-, Inkassokosten usw. mittlerweile etwa auf das doppelte des ursprünglichen Betrags summiert. Auch denen habe ich zurückgeschrieben, dass ich die Forderung ablehne.
- Dann (mittlerweile Juni 2018) plötzlich ein Vergleichsangebot "aus wirtschaftlichen Gründen" über nur noch die Hälfte der Gesamtforderung. Daraufhin habe ich dann nicht mehr reagiert.

Seitdem keine Reaktion mehr von MD & Friends.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat (von Faehrenopfer):
Seitdem keine Reaktion mehr von MD & Friends.

Danke für die Statusmeldung! Hoffen wir das es endgültig dabei bleibt. Solange der Betrag nicht eindeutig ausgebucht ist, könnte theoretisch innerhalb der Verjährungsfrist noch was kommen.
Das Verhalten des Providers ist aber typisch - man will ja aus gutem Grund gar kein Urteil, sondern so weitermachen, da >80% der Kunden in solchen Fällen einknicken und zahlen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Faehrenopfer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe auch weiterhin nichts mehr erhalten. Und die Sache sollte ja nun verjährt sein.

Vielen Dank nochmal für die ganzen Anworten!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Super! Du hast es genau richtig gemacht.
Der wirtschaftliche Schaden ist für Mogelcom jetzt natürlich wesentlich höher (Verlust der Grundgebühren), als wenn sie einfach diese Schiffsroamingskosten ausgebucht hätten.

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