Hallo,
ich habe ein ähnliches Problem, wie es bereits hier diskutiert wurde: http://www.123recht.net/Streit-mit-O2-Internet-Roaming-kosten-auf-der-Faehre-__f496410.html.
Und zwar geht es um eine ca 2-stündige Fährfahrt von Dänemark nach Norwegen, bei denen Roaming-Kosten für 5MB in Höhe von ca 150€ angefallen sind. Mir war nicht bewusst, dass es solche Schiffsnetze mit solchen extremen Preisen überhaupt gibt und ich hatte nur gelesen, dass durch Roaming in der EU (und auch in Norwegen) keine Roamingaufschläge mehr erhoben werden. Zusätzlich erhielt ich in Dänemark eine SMS, dass ich innerhalb der EU "bedenkenlos" mein Roaming einschalten kann. Mein Einwand gegenüber dem Provider ist, dass die SMS über die nicht-vorhandene Datenkappung über 1h nach der (laut EVN) ersten Roaming -Daten-Verbindungen kam. Die EU-Verordnung 531/2012 sagt dazu in Artikel 15 Abs. (6) bzgl. der automatisch Kappung bei 59,90€
Zitat:In dem Fall, dass sich der Kunde für die in Absatz 3 Unterabsatz
1 genannte Funktion entscheidet, finden die Anforderungen
nach Absatz 3 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines
besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union
es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten
seines Kunden in Echtzeit überwacht.
In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in
ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung
und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bis
herigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein
angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur
Verfügung stehen.
In dem verlinkten Thread wurde argumentiert, dass ja eine "Einreise in ein solches Land" nicht stattfindet, weil es sich um internationale Gewässer handelt, aber wäre dann nicht auch der 1. Absatz auch hinfällig, da auch dort von einem "besuchten Land außerhalb der Union" die Rede ist? D.h. dann müsste die automatische Kappung generell in solchen Fällen gelten, weil es im selben Absatz am Anfang auch heißt
,Zitat:
Dieser Artikel gilt mit Ausnahme des Absatzes 5 und
gemäß der Unterabsätze 2 und 3 dieses Absatzes auch für
Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter
bereitgestellt werden.
woraus ich jetzt schließen würde, dass Netze auf Schiffen und in Flugzeugen nicht ausgeschlossen sind.
Übersehe ich hier irgendetwas grundsätzliches?
Gibt es Urteile zu solchen Fällen, abgesehen von den in dem Thread genannten Links bzw. Erfahrungen bzgl. den Reaktionen von Mobilfunkanbietern, wenn man sich weigert, zu zahlen? Lassen sie es dann tatsächlich auf einen Prozess ankommen? Wirklich fündig wurde ich nicht. Ich war auch in der Verbraucherzentrale, aber die wussten auch keine genaue Antwort und meinten sinngemäß, dass ich selber wissen müsste, ob ich das Risiko eingehe.
-- Editier von Faehrenopfer am 07.10.2017 22:29