Probleme mit neuem Stromanbieter

5. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.10.2022 18:23:07
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)
Probleme mit neuem Stromanbieter

Hallo zusammen,

ich habe am 10.08.2016 bei einem Stromanbieter online einen Vertrag abgeschlossen, dieser Vertrag sollte eigentlich am 01.10. beginnen, der Anbieter 2 bestätigte mir aber den Vertragsbeginn ab 15.10.2016 weil mich angeblich mein alter Anbieter 1 nicht früher aus dem Vertrag entlässt. Dies stimmt aber nicht, da ich von meinem alten Anbieter 1 die Bestätigung bekam, dass der Vertrag am 01.10. endet. Dies habe ich dem neuen Anbieter 2 mitgeteilt, jedoch nie eine Antwort erhalten. Da ich nicht unversorgt bleiben wollte, habe ich am 30.09. bei Anbieter 3 einen Vertrag abgeschlossen und den Vertrag bei Anbieter 2 storniert. Soweit alles in Ordnung dachte ich, bis ich heute von Anbieter 2 eine Mail bekam, in der steht, dass es für einen Widerruf leider zu spät sei. Nun habe ich also zwei Anbieter an der Backe.

Jetzt meine Frage: Zählt beim Widerruf wann der Vertrag abgeschlossen wurde (10.08.) oder bei Vertragsbeginn (15.10.) ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde gar nicht auf den Widerruf setzen. Ich würde auf Leistungsverweigerung argumentieren. Sprich: Anbieter B hat die rechtzeitige Leistungsaufnahme verweigert und zudem offensichtlich gelogen (was du durch die schriftliche Aussage von Anbieter A beweisen kannst).
Würde argumentieren, dass hier eine massive Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt und behelfsweise aus beiden Gründen fristlos kündigen.

Wer nun im Hintergrund tatsächlich für das Problem verantwortlich ist, sollen Anbieter A und B gefälligst untereinander klären.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von 123power):
Zählt beim Widerruf wann der Vertrag abgeschlossen wurde (10.08.) oder bei Vertragsbeginn (15.10.) ?


§356 Abs. 2 Nr. 2 BGB
"Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss."

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